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Geschäftsverteilung
Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Senaten sowie die Zuweisung der Richterinnen und Richter zu den Senaten ist im Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Die Geschäftsverteilung wird vom Präsidium des Gerichts für jeweils ein Kalenderjahr beschlossen.
Der Geschäftsverteilungsplan wird jeweils Anfang des Jahres im Bundesanzeiger, im Bundessteuerblatt und verschiedenen steuerrechtlichen Fachzeitschriften veröffentlicht.
Innerhalb der Senate werden die Geschäfte gemäß § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes durch Beschluss aller dem Senat angehörenden Richterinnen und Richter verteilt. Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken (sog. Mitwirkungsplan); er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Senats nötig wird.
In nachfolgender Übersicht ist die personelle Besetzung sowie die sachliche Zuständigkeit der elf Fachsenate und des Großen Senats des Bundesfinanzhofs dargestellt.
Mit welchen Mitgliedern der Bundesfinanzhof im Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vertreten ist, finden Sie in der pdf-Version des Geschäftsverteilungsplans im Archiv
- I. Senat: Körperschaftsteuer, Außensteuerrecht, Doppelbesteuerung
- II. Senat: Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer
- III. Senat: Einzelgewerbetreibende, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Kindergeld, Investitionszulagen
- IV. Senat: Personengesellschaften, Land- und Forstwirtschaft
- V. Senat: Umsatzsteuer, Kindergeld
- VI. Senat: Lohnsteuer, außergewöhnliche Belastungen
- VII. Senat: Zölle- und Verbrauchsteuern, Marktordnung, Steuerberatungsrecht, allgemeines Abgabenrecht
- VIII. Senat: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte
- IX. Senat: Vermietung und Verpachtung, private Veräußerungsgeschäfte
- X. Senat: Einzelgewerbetreibende, Sonderausgaben, Alterseinkünfte und -vorsorge
- XI. Senat: Umsatzsteuer, Kindergeld
- Großer Senat
I. Senat: Körperschaftsteuer, Außensteuerrecht, Doppelbesteuerung
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Vorsitzender: |
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Gosch |
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Vertreter: |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wacker |
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Richterin am Bundesfinanzhof Heger |
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Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis |
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Richter am Bundesfinanzhof Dr. Märtens |
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Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schwenke |
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1. |
Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung des KStG, §§ 27, 28, 36 und 38 sowie § 8 Abs. 9 Satz 8 in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung des KStG sowie Haftung gemäß § 27 Abs. 5 in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung des KStG, mit Ausnahme der Nummer 3 beim IV. Senat. |
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2. |
Vergütungen von Körperschaftsteuer gemäß §§ 36b bis 36e EStG sowie Verwaltungsakte, zu denen Fragen der § 20 Abs. 1 Nr. 3 / § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F., § 5 Abs. 3 / § 12 UmwStG 1977, § 4 Abs. 5 / § 10 UmwStG in den ab 1995 geltenden Fassungen und der §§ 37 und 38 KStG n.F. streitig sind. |
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3. |
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer) und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 AO, betreffend |
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a) |
die Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG 1977 (§§ 20 - 23), des Achten (§§ 20 - 23), des Zehnten (§ 25) und des Elften (§ 26 Abs. 2) Teils des UmwStG 1995/2002, bzw. des Sechsten (§§ 20 - 23), des Achten (§ 25) und des Neunten (§ 26) Teils des UmwStG 2006, |
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b) |
die Anwendung des DMBilG, |
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c) |
den Verlustabzug für ausländische Einkünfte nach § 2a EStG, § 2 AIG, |
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d) |
die beschränkte Steuerpflicht, einschließlich Fälle des § 1 Abs. 3 sowie des § 1a EStG, das Außensteuergesetz, die §§ 34c, 34d EStG und/oder die Auslegung von Abkommen und sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, |
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e) |
Tarifvorschrift gemäß § 32b Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 sowie Abs. 1a EStG, |
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f) |
§ 8a Abs. 5 KStG 2002 in den bis 31.12.2007 geltenden Fassungen, § 4h Abs. 2 Satz 2 EStG und § 8b Abs. 6 KStG, |
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vorbehaltlich der Nummer 3 beim IV. Senat, auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind. |
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| 4. |
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 AO, betreffend |
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a) | die subjektive Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 KStG, | |
| b) |
das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 14 ff. KStG, |
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soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen streitig ist. |
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5. |
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummern 1, 2 und 3 Buchst. a bis d, f. |
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6. |
§ 9 Nr. 7 und § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG. |
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7. |
Einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 AO. |
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8. |
Steuerabzug vom Kapitalertrag (einschließlich Pauschsteuer gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer und Zinsabschlagsteuer) und Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß §§ 44b und 44c EStG, einschließlich der §§ 50g und 50h EStG. |
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9. |
Steuerabzug nach §§ 48 bis 48d EStG. |
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10. |
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EStG. |
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11. |
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 18 AStG. |
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12. |
Kapitalverkehrsteuern. |
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13. |
Kirchensteuer, mit Ausnahme der Haftungsfälle, für die der VII. Senat zuständig ist. |
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14. |
Allgemeines Abgabenrecht, soweit eine Steuerstreitigkeit |
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a) |
die Auskunfterteilung nach Maßgabe eines Rechtshilfe-, Amtshilfe- oder Doppelbesteuerungsabkommens, des § 117 AO und/oder des EG-Amtshilfe-Gesetzes oder |
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b) |
die Weitergabe von Informationen an ausländische Behörden oder Gerichte oder deren Unterlassung betrifft. |
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| 15. |
Festsetzungen gemäß § 21 REIT-Gesetz. |
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