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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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BFH Anhängiges Verfahren II R 33/20

Aufnahme in die Datenbank am 18.12.2020

GrEStG § 1 Abs 3 Nr 2 ; GrEStG § 6a

Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG

Ist für die grunderwerbsteuerliche Zurechnung von Grundstücken zum Vermögen einer Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden sollen, sodass der Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllt wird, die eigene Verwirklichung eines grunderwerbsteuerlichen Vorgangs i. S. d. § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG erforderlich, oder reicht die un/mittelbare Beteiligung an der grundbesitzenden Gesellschaft zur Tatbestandsverwirklichung aus?

Ist eine Umstrukturierung nach ausländischem Recht auf das deutsche Umwandlungssteuergesetz übertragbar, auch wenn dieses den ausländischen Umwandlungsvorgang nicht explizit regelt und kann dadurch der grunderwerbsteuerliche Vorgang des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG verwirklicht werden?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Hessisches Finanzgericht Urteil vom 30.09.2020 (5 K 2390/17)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 14.12.2022, durcherkannt

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