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EuG Anhängiges Verfahren T-393/13

Aufnahme in die Datenbank am 26.09.2013

EUV 513/2013 Art 1 Abs 2

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 01.08.2013, mit dem Antrag,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission für nichtig zu erklären, soweit er die Anwendung des vollen vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium sowie von Zellen und Wafer mit Ursprung in oder versandt aus China auf den 6. August 2013 verschiebt;

- die Zollbehörden der Mitgliedstaaten anzuweisen, die Antidumpingzollsätze gemäß Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission ab dem 6. Juni 2013 anzuwenden;

- die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der den Klägerinnen daraus entstanden ist, dass die Antidumpingzölle gemäß Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission nicht ab dem 6. Juni 2013 angewandt worden sind;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 14.04.2015 (keine deutschsprachige Entscheidungsfassung; ABl EU 2015, Nr. C 205, 32).

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