EUV 513/2013 Art 1 Abs 2
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 01.08.2013, mit dem Antrag,
- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
- Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission für nichtig zu erklären, soweit er die Anwendung des vollen vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium sowie von Zellen und Wafer mit Ursprung in oder versandt aus China auf den 6. August 2013 verschiebt;
- die Zollbehörden der Mitgliedstaaten anzuweisen, die Antidumpingzollsätze gemäß Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission ab dem 6. Juni 2013 anzuwenden;
- die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der den Klägerinnen daraus entstanden ist, dass die Antidumpingzölle gemäß Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission nicht ab dem 6. Juni 2013 angewandt worden sind;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 14.04.2015 (keine deutschsprachige Entscheidungsfassung; ABl EU 2015, Nr. C 205, 32).