Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

Aktuelle Verfahren

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

EuG Anhängiges Verfahren T-112/22

Aufnahme in die Datenbank am 17.05.2022

AEUV Art 107 ; AEUV Art 108

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 02.03.2022, mit dem Antrag,

- den Beschluss der Kommission vom 24.11.2021 in der Sache SA.56348 (2021/N) - Schweden: Besteuerung von Kreditinstituten für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützten ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie geltend machen, dass die Europäische Kommission ihre Verfahrensrechte verletzt habe, indem sie kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet habe.

Die Kommission sei im Rahmen der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme in objektiver Hinsicht auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen und hätte ein förmliches Prüfverfahren einleiten müssen. Beispielsweise:

- Die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die von ihr festgelegten Parameter des Referenzsystems nicht mit dem Ziel der Risikosteuer übereinstimmten.

- Die Kommission habe weiter nicht berücksichtigt, dass die rechtliche und tatsächliche Situation von Kreditinstituten unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich der Risikosteuer fielen oder nicht, im Hinblick auf das Ziel der Steuerregelung vergleichbar seien.

- Außerdem habe die Kommission die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Beurteilung des Schwellenwerts für die Besteuerung falsch angewandt.

- Die Kommission habe ebenfalls nicht berücksichtigt, dass die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt und unter keinen Umständen verhältnismäßig gewesen sei.

- Schließlich sei die Prüfung durch die Kommission im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens unzureichend und unvollständig gewesen.

Seite drucken