AEUV Art 107 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 28.06.2024, zu folgender Frage:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die folgende Umsatzsteuerbefreiung eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt:
Steuerfrei sind sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse.