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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

Verhandlungstermine

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Mündliche Verhandlungen

Die mündlichen Verhandlungen und gegebenenfalls nachfolgende Verkündungstermine beim Bundesfinanzhof sind im Regelfall öffentlich. Sie werden grundsätzlich mit vier bis sechs Wochen Vorlauf terminiert.

Für den Zutritt in das Gebäude des Bundesfinanzhofs muss im Empfangsbereich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden.

Informationen zu in den einzelnen Terminen anstehenden Rechtsfragen zukünftiger und vergangener mündlicher Verhandlungen finden Sie hier.

  • Mündl. Verhandlung: I R 11/23

    Sind Fremdwährungsverluste aus Gesellschafterdarlehen an ausländische Tochtergesellschaften gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG 2002 i.d.F. des JStG…

    Sind Fremdwährungsverluste aus Gesellschafterdarlehen an ausländische Tochtergesellschaften gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen?

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg - 6 K 1917/20

  • Mündl. Verhandlung: I R 41/20

    Außerbilanzielle Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen eine ausländische Tochtergesellschaft…

    Außerbilanzielle Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen eine ausländische Tochtergesellschaft nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG?

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg - 3 K 1486/19

  • Mündl. Verhandlung: IV R 27/21

    Erstreckt sich die Kürzung des Verlustabzugs infolge eines (hier vollständigen) Anteilseignerwechsels bei einer Körperschaft gemäß § 8c KStG auch auf…

    Erstreckt sich die Kürzung des Verlustabzugs infolge eines (hier vollständigen) Anteilseignerwechsels bei einer Körperschaft gemäß § 8c KStG auch auf verrechenbare Verluste nach § 15a EStG aus der Beteiligung der Körperschaft als Kommanditistin einer KG?

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln - 1 K 2563/17

  • Mündl. Verhandlung: III R 30/21

    Gilt im Falle der Anwachsung eines gewerblichen Unternehmens einer Personengesellschaft auf eine Körperschaft das Kriterium der Unternehmensidentität…

    Gilt im Falle der Anwachsung eines gewerblichen Unternehmens einer Personengesellschaft auf eine Körperschaft das Kriterium der Unternehmensidentität für die Fortführung eines gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrags und muss die Unternehmensidentität lediglich im Zeitpunkt der Anwachsung gegeben sein oder ist es erforderlich, dass das übergehende Unternehmen nach dem Zeitpunkt der Anwachsung bis zur vollständigen Verrechnung der Fehlbeträge unverändert bestehen bleibt und fortgeführt wird?

    Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht - 5 K 114/19

  • Mündl. Verhandlung: III R 14/22

    1. Führen formelle Mängel bei der Kassenführung im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu einer neuen Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1…

    1. Führen formelle Mängel bei der Kassenführung im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu einer neuen Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, sodass die Aufzeichnungen als Folge nicht gemäß § 158 AO der Besteuerung zugrunde zu legen sind?
    2. Dürfen bei solchen Mängeln durch den Außenprüfer entsprechende Hinzuschätzungen vorgenommen werden, die zu neuen Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen?
    3. Kann § 158 AO sowohl bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG als auch § 4 Abs. 3 EStG angewandt werden?

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht - 3 K 208/18

  • Mündl. Verhandlung: I R 6/20

    Außerbilanzielle Einkommenskorrektur eines besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinnes aus zwei Spezial-Sondervermögen in den Jahren 2003 und 2004 -…

    Außerbilanzielle Einkommenskorrektur eines besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinnes aus zwei Spezial-Sondervermögen in den Jahren 2003 und 2004 - Irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S.von § 174 Abs. 4 AO 1. Entfaltet § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes vom 22.12.2003 keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung, soweit er die Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes für den Veranlagungszeitraum 2003 anordnet?
    2. Hat ein Kreditinstitut Anteile an Spezialfonds erworben, hat dann eine Gewinnminderung aufgrund eines niedrigeren Teilwertansatzes, die nicht auf die Wertentwicklung der Beteiligung des Spezialfonds an Kapitalgesellschaften, sondern auf die negative Wertentwicklung der im Fondsvermögen gehaltenen festverzinslichen Wertpapiere zurückgeht, keine Hinzurechnungen gemäß § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 2 und 3 KStG zur Folge (hier: zu Unrecht erfolgte Hinzurechnungen im Jahr 2003)?
    3. Sind Hinzurechnungen im Jahr 2004 gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots materiell rechtswidrig, wenn das Finanzamt einen negativen Anleger-Aktiengewinn berücksichtigt hat, ohne den Teil des negativen Aktiengewinns zum 31.12.2004 auszunehmen, der zeitraumbezogen den Jahren 2001 und 2002 zuzuordnen war und sich dort gewinnmindernd ausgewirkt hatte, ohne dass die gesetzliche Möglichkeit einer Hinzurechnung bestand?
    4. Hat das Finanzamt den Sachverhalt "irrig beurteilt" und sind die Voraussetzungen für eine Änderung gemäß § 174 Abs. 4 AO gegeben, wenn die Steuerpflichtige zunächst kein Wahlrecht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ausgeübt hatte, das Finanzamt die von der Steuerpflichtigen erklärten Bilanzansätze von Spezialfonds mit den Anschaffungskosten übernommen hatte und die zum Zeitpunkt ihres Erlasses noch nicht unrichtigen Steuerbescheide erst objektiv rechtswidrig wurden, nachdem die Steuerpflichtige im laufenden Rechtsbehelfsverfahren das Wahlrecht ausgeübt hatte?
     

    Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg - 1 K 1550/17

  • Mündl. Verhandlung: XI R 18/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen, die im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung zwischen einer Privatklinik und einem nach § 108 Nr. 2…

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen, die im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung zwischen einer Privatklinik und einem nach § 108 Nr. 2 SGB V zugelassenen Krankenhaus (Plankrankenhaus) erbracht werden:
    Sind die Grundsätze der Dienstleistungskommission gemäß § 3 Abs. 11 UStG nur anzuwenden, wenn die Leistung allein (d.h. ausschließlich) für fremde Rechnung erbracht wird?
    Liegen eng verbundene Umsätze i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL nur vor, wenn diese gegenüber den eigenen Leistungsempfängern erbracht werden?

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf - 1 K 907/17 U

  • Mündl. Verhandlung: XI R 16/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der von einem TV-Sender an einen Drehbuchautor gezahlten Zusatzvergütung Ist eine Zahlung, die ein Drehbuchautor von…

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der von einem TV-Sender an einen Drehbuchautor gezahlten Zusatzvergütung Ist eine Zahlung, die ein Drehbuchautor von einem TV-Sender auf Grundlage des § 32a Abs. 2 UrhG erhält, als Entgelt von dritter Seite anzusehen?

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf - 5 K 2892/17 U

  • Mündl. Verhandlung: I R 37/21

    Wie ist das Tatbestandsmerkmal "Leistung" im § 38 Abs. 1 KStG im Falle der Herabsetzung von Geschäftsguthaben einer Genossenschaft auszulegen?

    Wie ist das Tatbestandsmerkmal "Leistung" im § 38 Abs. 1 KStG im Falle der Herabsetzung von Geschäftsguthaben einer Genossenschaft auszulegen?

    Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg - 1 K 382/20

  • Mündl. Verhandlung: VII R 1/22

    Antidumpingzoll - Befreiung bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China - 1. Antrag auf rückwirkende Erweiterung der Bewilligung…

    Antidumpingzoll - Befreiung bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China - 1. Antrag auf rückwirkende Erweiterung der Bewilligung ohne Einschränkungen nach Art. 14 Buchst. a bis c der VO EG Nr. 88/97 ABIEG 1997, Nr. L 17, 17.
    2. Begehren, die Einfuhr von 299 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils je Kunde in einem Monat wieder zuzulassen.

    Vorinstanz: Finanzgericht München - 14 K 1797/19

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