<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>


    <rss version="2.0"
         xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
         xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom">
        <channel>
            <title>BFH-Pressemitteilungen</title>
            <link>https://www.bundesfinanzhof.de/</link>
            <description>Aktuelle Pressemitteilungen</description>
            <language>de-DE</language>
            
                <copyright>Pressestelle des Bundesfinanzhofs</copyright>
            
            <pubDate>Sun, 12 Apr 2026 02:35:12 +0200</pubDate>
            <lastBuildDate>Sun, 12 Apr 2026 02:35:12 +0200</lastBuildDate>
            
            <atom:link href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/news.rss" rel="self" type="application/rss+xml" />
            <generator></generator>
            
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3073</guid>
                        <pubDate>Thu, 09 Apr 2026 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Passive“ Entstrickung in grenzüberschreitenden Sachverhalten</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/passive-entstrickung-in-grenzueberschreitenden-sachverhalten/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 19.11.2025 - I R 41/22 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine sogenannte steuerrechtliche Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen - ein Vorgang, bei dem stille Reserven von Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert werden, weil ansonsten die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ihr Besteuerungsrecht verlieren würde - grundsätzlich auch durch eine bloße Rechtsänderung eintreten kann („passive“ Entstrickung).</p>
<p>Mit Wirkung ab dem Jahr 2006 hat der Gesetzgeber in mehreren Steuergesetzen Tatbestände verankert, die dem deutschen Fiskus in bestimmten grenzüberschreitenden Konstellationen das Recht zur Besteuerung der in Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven einräumen, obwohl sich die stillen Reserven für den Steuerpflichtigen noch nicht - zum Beispiel infolge eines Verkaufs des Wirtschaftsguts - realisiert haben. Voraussetzung für den vorzeitigen Steuerzugriff ist jeweils, dass das Besteuerungsrecht von Deutschland an dem Wirtschaftsgut ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut von einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte überführt. Von Anfang an umstritten war, ob eine Entstrickung gegebenenfalls auch ohne ein aktives Handeln des Steuerpflichtigen eintreten kann. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn das deutsche Besteuerungsrecht dadurch verlorengeht oder beschränkt wird, dass Deutschland mit dem betreffenden ausländischen Staat ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abschließt, nach dem künftig das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven des Wirtschaftsguts nicht mehr Deutschland, sondern dem anderen Staat zusteht oder Deutschland sich verpflichtet, die von dem anderen Staat erhobenen Steuern auf die eigenen Steuern anzurechnen.</p>
<p>Der BFH hat die Möglichkeit einer solchen „passiven“ Entstrickung nunmehr grundsätzlich bejaht. In dem entschiedenen Fall ging es um eine deutsche GmbH, die Gesellschafterin einer spanischen Kapitalgesellschaft war, welche über spanischen Immobilienbesitz verfügte. Zum 01.01.2012 war ein neues DBA zwischen Deutschland und dem Königreich Spanien (Spanien) wirksam geworden, in dem Deutschland sich verpflichtet hatte, für den Fall, dass in Deutschland ansässige Steuerpflichtige Anteile an Gesellschaften mit einer „Immobilienquote“ von mindestens 50 % (Wertansatz spanischer Immobilien im Verhältnis zur Bilanzsumme) veräußern, die von Spanien auf die Veräußerung erhobene Quellensteuer auf die deutsche Steuer anzurechnen. Das Finanzamt (FA) sah in der Gefahr, im Falle einer künftigen Veräußerung der Anteile durch die GmbH spanische Quellensteuer auf die deutsche Steuer anrechnen zu müssen, eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes und unterwarf bei der GmbH den hypothetischen Gewinn aus einer (fiktiven) sofortigen Veräußerung im Veranlagungszeitraum 2012 der deutschen Körperschaftsteuer. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der GmbH in erster Instanz statt, weil es die Möglichkeit einer allein auf einer Rechtsänderung beruhenden Entstrickung schon im Grundsatz abgelehnt hat.</p>
<p>Obwohl der BFH dieser Begründung nicht gefolgt ist, sondern eine Entstrickung auch in den Fällen einer Rechtsänderung grundsätzlich für möglich hält, hatte die Revision des FA letztlich keinen Erfolg, denn das FA hatte die Rechtsfolgen einer möglichen Entstrickung dem „falschen“ Veranlagungszeitraum zugeordnet. Diese treten nach dem Urteil des BFH in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird. Dies wäre im Urteilsfall noch im Veranlagungszeitraum 2011 gewesen.<br> Auch in dem heute ebenfalls veröffentlichten Urteil vom 19.11.2025 - I R 6/23 hat der BFH zur „passiven“ Entstrickung entschieden. Das FA hatte eine Entstrickung im Hinblick auf australischen Immobilienbesitz einer deutschen Kapitalgesellschaft daraus abgeleitet, dass mit dem Inkrafttreten eines neuen DBA zwischen Deutschland und Australien zum 01.01.2017 das deutsche Besteuerungsrecht an einem künftigen Veräußerungsgewinn hinsichtlich der australischen Immobilien entfallen sei. Dagegen klagte die Steuerpflichtige und bekam vor dem FG Recht. Der BFH bestätigte das Urteil des FG, weil bereits auf der Grundlage des „alten“, bis 31.12.2016 geltenden DBA kein deutsches Besteuerungsrecht an einem Gewinn aus der Veräußerung der Immobilien bestanden hatte.</p>
<p>Die Praxis wird sich darauf einstellen müssen, dass Änderungen von DBA oder anderen Gesetzen in grenzüberschreitenden Fällen gegebenenfalls zu einer vorzeitigen Besteuerung von in Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven führen kann. Es ist jedoch im Einzelfall genau zu prüfen, ob die jeweilige Rechtsänderung tatsächlich zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts geführt hat. Änderungen oder Neuabschlüsse von DBA vollziehen sich meist in längeren Verfahrensabläufen, so dass den Steuerpflichtigen häufig noch Zeit bleibt, sich darauf einzustellen.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3072</guid>
                        <pubDate>Thu, 09 Apr 2026 09:57:00 +0200</pubDate>
                        <title>Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/aktivierung-von-anspruechen-aus-einer-rueckbauverpflichtung/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 27.01.2026 - IX R 33/22 entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.</p>
<p>Die Klägerin hatte der Y-GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befanden. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der Y-GmbH, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen oder einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an die Klägerin zu erstatten. Es stand der Y-GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur jedoch frei, zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt vor Vertragsende diese auf eigene Kosten rückzubauen. Für die Rückbauverpflichtungen hatte die Y-GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet. Das Finanzamt (FA) war der Ansicht, die Klägerin habe in Höhe der bei der Y-GmbH passivierten Beträge Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren.</p>
<p>Das Finanzgericht (FG) hatte der Klage stattgegeben. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht bereits in den Streitjahren zu aktivieren, weil die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen keineswegs gewiss gewesen sei. Es fehle an einer quasisicheren, hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung. Das FA legte Revision ein.<br> Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Da die vertraglichen Rückbauregelungen lediglich bei Vorhandensein von Infrastruktur im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung überhaupt anwendbar sind, war die Entstehung der Forderungen zum Bilanzstichtag keineswegs sicher. Eine Aktivierung scheidet deshalb aus.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3071</guid>
                        <pubDate>Thu, 02 Apr 2026 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vorruhestandsmodell: Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/vorruhestandsmodell-bildung-einer-rueckstellung-fuer-ungewisse-verbindlichkeiten/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Das hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 05.02.2026 – IV R 11/24 entschieden.</p>
<p>Die Klägerin bietet bestimmten Führungskräften ein Vorruhestandsmodell an. Dieses sieht vor, dass sich die entsprechenden Führungskräfte für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen können. Voraussetzung ist, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre beträgt und vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen wird. Das Finanzamt erkannte die von der Klägerin gebildete Rückstellung für die mit dem Vorruhestandsmodell zusammenhängenden Aufwendungen nur bezogen auf jene Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war.</p>
<p>Dies sah der BFH anders. Er hat entschieden, dass eine Rückstellung auch für die Arbeitnehmer gebildet werden kann, mit denen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag bereits einen entsprechenden Anspruch hatten. Zur Höhe der Rückstellung verweist der BFH darauf, dass durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten wird. Daher ist nach Auffassung des IV. Senats der voraussichtliche Erfüllungsbetrag - wie von der Klägerin begehrt - auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.</p>
<p>Mit der nunmehr erfolgten (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils ist der Rechtsstreit wieder vor dem Finanzgericht anhängig. Dieses muss nun abschließend entscheiden. Dabei wird es zur endgültigen Bestimmung der Höhe der Rückstellung insbesondere zu klären haben, inwiefern dem Ausscheiden von Arbeitnehmern vor Eintritt in die Freistellungsphase durch einen sog. Fluktuationsabschlag Rechnung zu tragen ist.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3069</guid>
                        <pubDate>Wed, 01 Apr 2026 08:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Dr. Alexander Oelmaier neuer Richter am Bundesfinanzhof</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/dr-alexander-oelmaier-neuer-richter-am-bundesfinanzhof/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vorsitzender Richter am Finanzgericht Dr. Alexander Oelmaier ist mit Wirkung zum 01.04.2026 vom Bundespräsidenten zum Richter am Bundesfinanzhof ernannt worden.</p>
<p>Dr. Oelmaier begann seine berufliche Laufbahn nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München und dem anschließenden Rechtsreferendariat Anfang 2000 zunächst als Richter beim Verwaltungsgericht München. 2002 wechselte er als Referent an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen. Nach der einjährigen Einweisung in den höheren Dienst der Steuerverwaltung war Dr. Oelmaier ab Oktober 2004 als Sachgebietsleiter beim Finanzamt München III tätig. In dieser Zeit war er von 2006 bis 2010 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesfinanzhof abgeordnet und wechselte im direkten Anschluss daran an das Finanzgericht München. Hier war Dr. Oelmaier bis zu seiner Ernennung zum Richter am Bundesfinanzhof – zuletzt als Vorsitzender Richter des 5. Senats – tätig.</p>
<p>Das Präsidium des Bundesfinanzhofs hat Herrn Dr. Oelmaier dem VII. Senat zugewiesen, der sich neben dem Zoll- und Marktordnungsrecht in größerem Umfang mit dem Haftungs- und Vollstreckungsrecht sowie dem allgemeinen Recht der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsrecht befasst.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3062</guid>
                        <pubDate>Mon, 30 Mar 2026 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>80. Geburtstag des ehemaligen Präsidenten des Bundesfinanzhofs Dr. h.c. Wolfgang Spindler</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/80-geburtstag-des-ehemaligen-praesidenten-des-bundesfinanzhofs-dr-hc-wolfgang-spindler/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der frühere Präsident des Bundesfinanzhofs (BFH) Dr. h.c. Wolfgang Spindler feiert heute seinen 80. Geburtstag.</p>
<p>Dr. h.c. Spindler studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg und an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn. Nach dem Referendariat begann er im Jahr 1975 seine berufliche Laufbahn in der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung. Nach wenigen Jahren wechselte er als Richter an das Finanzgericht Düsseldorf, dem er – unterbrochen durch eine dreijährige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht – bis zu seiner Ernennung zum Richter am Bundesfinanzhof im Juli 1991 angehörte. Anfang 2000 wurde Wolfgang Spindler zum Vorsitzenden Richter des XI. Senats und gleichzeitig zum Vizepräsidenten des Bundesfinanzhofs ernannt. 2005 rückte er als Präsident an die Spitze des Gerichts und wirkte bis zu seinem Ruhestand Ende März 2011 in diesem Amt.</p>
<p>Der Einsatz für die Verbesserung des Steuerrechtsschutzes der Bürgerinnen und Bürger prägte seine gesamte Amtszeit. Ein besonderes Anliegen war es ihm dabei, die Stellung der Finanzgerichtsbarkeit als verbindliche Interpretin der Steuergesetze und Kontrollinstanz gegenüber der Finanzverwaltung zu stärken.</p>
<p>Das gesamte berufliche und wissenschaftliche Wirken von Dr. h.c. Spindler führte zu vielfachen hohen Auszeichnungen und Ehrungen. So verlieh ihm die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena im Jahre 2004 die Ehrendoktorwürde und anlässlich seines Ausscheidens in den Ruhestand widmete ihm die Fachwelt die vielbeachtete Festschrift „Steuerrecht im Rechtstaat“. Nach seiner Verabschiedung aus dem BFH hat er zudem noch für fünf Jahre als Vorsitzender der Abschlussprüferaufsichtskommission in Berlin die öffentliche Aufsicht über die Wirtschaftsprüfer in Deutschland geleitet.<br> <br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3061</guid>
                        <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 09:59:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kirchensteuerpflicht: verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ermittlungen der Finanzgerichte zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/kirchensteuerpflicht-verfassungsrechtliche-anforderungen-an-die-ermittlungen-der-finanzgerichte-zum-kirchlichen-mitgliedschaftsrecht/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Die einschlägigen Regelungen gehören zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 140 des Grundgesetzes und Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung. Daher dürfen Finanzgerichte (FG) den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen, sondern sie müssen diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun. Das gilt auch für die Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, wie der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit seinem Urteil vom 30.10.2025 – X R 28/22 entschieden hat.</p>
<p>In dem Streitfall hatte sich der Kläger gegen die vom Kirchensteueramt für die Jahre 2012 bis 2018 festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er konnte nachweisen, dass er 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt ging jedoch von einem Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985 aus. Es stützte sich dabei vor allem auf eine alte Karteikarte und auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg Kirchensteuer gezahlt hatte. Das FG München bejahte den Wiedereintritt und wies die Klage ab.</p>
<p>Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Feststellungen des FG zum innerkirchlichen Recht reichten nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ehemaliges Kirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte, einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären konnte.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3060</guid>
                        <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 09:57:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rückwirkung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 01.07.2016 zulässig</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/rueckwirkung-des-13b-abs-10-erbstg-auf-den-01072016-zulaessig/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, ist verfassungsrechtlich zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.11.2025 – II R 7/23 entschieden.</p>
<p>Hintergrund des Rechtsstreits ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12). Das BVerfG hatte entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden konnte. Es hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen. Nachdem der Bundestag am 24.06.2016 die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an. Erst am 09.11.2016 wurde die Neuregelung vom 04.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie sollte bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden.</p>
<p>Im Urteilsfall war die Schenkung am 24.07.2016 erfolgt. Die Klägerin wandte sich gegen die Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG und vertrat die Auffassung, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig.</p>
<p>Der BFH sah dies anders. Die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankert sind, stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung zwar entgegen. Von dem grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war. Das ist der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten. Im Urteilsfall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen. Die Einberufung des Vermittlungsausschusses änderte daran nichts, da die Regelungen in § 13b Abs. 10 ErbStG von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 nicht betroffen waren.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3058</guid>
                        <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 09:55:00 +0100</pubDate>
                        <title>Terminvorschau: Mündliche Verhandlung in zwei Verfahren zum Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg am Mittwoch, 22. April 2026</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/terminvorschau-muendliche-verhandlung-in-zwei-verfahren-zum-landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-am-mittwoch-22-april-2026/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird am Mittwoch, den 22. April 2026 in zwei Verfahren zum Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) Baden-Württemberg mündlich verhandeln.<br> Die mündlichen Verhandlungen finden wie folgt statt:</p>
<p>•&nbsp; &nbsp; &nbsp; 9:30 Uhr: mündliche Verhandlung in der Rechtssache II R 26/24<br> •&nbsp; &nbsp; 10:30 Uhr: mündliche Verhandlung in der Rechtssache II R 27/24</p>
<p>Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BFH unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/" target="_blank">https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/</a>.</p>
<p>Abschließende Entscheidungen werden am 22. April 2026 noch nicht verkündet. Der BFH wird im Rahmen einer Pressemitteilung informieren, wann die Entscheidungen verkündet werden.<br> Die mündlichen Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich; der BFH kann jedoch auf Antrag eines Beteiligten, der nicht Finanzbehörde ist, die Öffentlichkeit ausschließen (§ 52 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).</p>
<p>Wenn Sie an den oder einer der mündlichen Verhandlungen teilnehmen möchten, ist dies nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Die Anmeldung können Sie ab sofort unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/" target="_blank">https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/</a>&nbsp;durchführen; dort stehen auch weitere Informationen zum Ablauf zur Verfügung.</p>
<p>Medienvertreterinnen und Medienvertreter wählen für die Anmeldung und Akkreditierung bitte den Teaser „Für Medienvertreter/innen“.</p>
<p>Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich über den Teaser „Für Besucher/innen“ anmelden.<br> <br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3048</guid>
                        <pubDate>Tue, 17 Mar 2026 08:55:00 +0100</pubDate>
                        <title>Steuerwissenschaftliches Symposium 2026 im Bundesfinanzhof</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/steuerwissenschaftliches-symposium-2026-im-bundesfinanzhof/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 17. März 2026 findet auf Einladung des Präsidenten des Bundesfinanzhofs (BFH) Dr. Hans-Josef Thesling das nunmehr 9. Steuerwissenschaftliche Symposium statt.</p>
<p>Traditionsgemäß wird der fachliche Austausch mit den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern aus Deutschland, Österreich und der Schweiz alle zwei Jahre am Vortag der Münchner Steuerfachtagung abgehalten.</p>
<p>Erneut nehmen mehr als zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft sowie Richterinnen und Richter des BFH an der Veranstaltung teil, was die hohe Bedeutung des Dialogs zwischen Wissenschaft und Rechtsprechung unterstreicht.</p>
<p>Unter dem diesjährigen Thema des Symposiums „Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten“ werden sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vertieft mit den damit verbundenen Herausforderungen im nationalen und internationalen Recht beschäftigen. Diskutiert werden unter anderem die Rechtsanwendung der Missbrauchsgeneralklausel § 42 der Abgabenordnung insbesondere in der jüngeren BFH-Rechtsprechung, das Verhältnis der Generalklausel zu spezialgesetzlichen Missbrauchsvermeidungsnormen und der Umgang mit dem unionsrechtlichen Missbrauchsverbot durch den EuGH.</p>
<p>Sowohl die Wissenschaft als auch der BFH empfinden den regelmäßigen fachlichen Austausch als einträglich und planen seine Fortsetzung.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3047</guid>
                        <pubDate>Thu, 12 Mar 2026 09:55:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/ratenweise-erfuellung-einer-abfindung-fuer-einen-lebzeitigen-pflichtteilsverzicht-unterliegt-nicht-der-einkommensteuer/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.</p>
<p>Im Streitfall übertrugen die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 auf den Bruder der Klägerin Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ihre Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war. Die Klägerin verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen. Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 anzuwendenden Fassung (EStG) steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.</p>
<p>Dem trat der BFH entgegen und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Klägerin gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG. Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der Schenkungsteuer unterliegen.</p>
<p>Die Entscheidung des BFH schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.&nbsp;</p>
<p><br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3046</guid>
                        <pubDate>Tue, 03 Mar 2026 08:58:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bundesfinanzhof und Bundessteuerberaterkammer tauschen sich fachlich aus</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/bundesfinanzhof-und-bundessteuerberaterkammer-tauschen-sich-fachlich-aus/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am gestrigen Nachmittag haben sich Mitglieder des Präsidiums der Bundessteuerberaterkammer mit Vertretern des Bundesfinanzhofs (BFH) erneut zu einem Fachgespräch getroffen.</p>
<p>Der Präsident des BFH Dr. Hans-Josef Thesling hieß die Delegation unter Leitung des Präsidenten der Bundessteuerberaterkammer Prof. Dr. Hartmut Schwab im BFH herzlich willkommen.</p>
<p>Gegenstand des fachlichen Austausches waren unter anderem zu erwartende Änderungen der Finanzgerichtsordnung. Darüber hinaus wurden aktuelle Fragen zum elektronischen Rechtsverkehr und zur Nutzung von künstlicher Intelligenz in der richterlichen und steuerberatenden Praxis diskutiert.</p>
<p>Der gegenseitige Meinungsaustausch wurde von beiden Seiten wieder als äußerst gewinnbringend bewertet und soll fortgesetzt werden.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3045</guid>
                        <pubDate>Mon, 02 Mar 2026 12:28:00 +0100</pubDate>
                        <title>Dr. Lars Loewens neuer Richter am Bundesfinanzhof</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/dr-lars-loewens-neuer-richter-am-bundesfinanzhof/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Richter am Finanzgericht Dr. Lars Loewens ist am 2. März 2026 vom Bundespräsidenten zum Richter am Bundesfinanzhof ernannt worden.</p>
<p>Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität in Göttingen, dem Promotionsstudium und dem sich anschließenden Rechtsreferendariat war Herr Dr. Loewens zunächst in einer international ausgerichteten Kanzlei als Rechtsanwalt mit steuerrechtlichem Schwerpunkt tätig. Im Jahr 2009 trat er in den höheren Dienst der Finanzverwaltung des Landes Hessen ein. Dort wurde er in verschiedenen Finanzämtern als Sach- und Hauptsachgebietsleiter sowie zuletzt als stellvertretender Amtsleiter eingesetzt. 2016 wechselte Herr Dr. Loewens an das Hessische Finanzgericht. Er fand im dortigen Körperschaftsteuersenat langjährige Verwendung, wurde aber auch in anderen Spezialsenaten eingesetzt. Neben seiner richterlichen Tätigkeit nahm er auch Aufgaben der Gerichtsverwaltung, zuletzt ab 2023 als Präsidialrichter, wahr. Seit November 2025 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesfinanzhof abgeordnet.</p>
<p>Das Präsidium des Bundesfinanzhofs hat Herrn Dr. Loewens dem II. Senat zugewiesen, der vornehmlich für Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer zuständig ist.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3038</guid>
                        <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 11:47:00 +0100</pubDate>
                        <title>Private Veräußerungsgeschäfte - Auch Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/private-veraeusserungsgeschaefte-auch-wohnmobil-im-hochpreissegment-kann-ein-gegenstand-des-taeglichen-gebrauchs-sein/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (Urteil vom 27.01.2026 - IX R 4/25).</p>
<p>Im Streitfall kauften die Kläger (Eheleute) ein Wohnmobil für ca. 323.000 €. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil, und zwar mit Verlust. Trotzdessen ermittelte das FA einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.</p>
<p>Der BFH wies die Revision des FA zurück und bestätigte das Ergebnis der Vorinstanz. Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2019 - IX R 10/18, BFHE 266, 560). Der BFH hat nunmehr entschieden, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind ("Luxusgut"), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein "Gegenstand des täglichen Gebrauchs" eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3037</guid>
                        <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 11:45:00 +0100</pubDate>
                        <title>Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/feier-des-arbeitgebers-anlaesslich-der-verabschiedung-eines-arbeitnehmers-fuehrt-nicht-zu-steuerpflichtigem-arbeitslohn/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.11.2025 entschieden.</p>
<p>Die Klägerin - ein Geldinstitut - veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Klägerin.</p>
<p>Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf seine internen Lohnsteuerrichtlinien (LStR) - R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR -, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 € pro Gast überschreiten.</p>
<p>Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Es gab der Klage teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn nur insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind.&nbsp;</p>
<p>Der BFH hat die Revision des FA nun zurückgewiesen und die Entscheidung des FG im Wesentlichen bestätigt. Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).</p>
<p>Diese Grundsätze hatte der BFH bereits im Jahr 2003 in seinem Urteil vom 28.01.2003 - VI R 48/99 (BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724) zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen. Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Der BFH hat außerdem geklärt, dass entgegen der Auffassung des FG auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie im Streitfall die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.</p>
<p>Das Urteil stellt damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3032</guid>
                        <pubDate>Thu, 19 Feb 2026 09:57:00 +0100</pubDate>
                        <title>Steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/steuerliche-anerkennung-von-arbeitnehmerfinanzierten-pensionszusagen/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.11.2025 – I R 50/22 die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die Grenzen herausgearbeitet. Wird die einem solchen Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage auch dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist. Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen (z.B. aufgrund der Gewährung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt).</p>
<p>Im Streitfall hatte die Klägerin (eine Unternehmergesellschaft als Sonderform der GmbH), ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, einem Arzt, eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge leistete ausschließlich der Arzt im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung. Die Klägerin bildete in den Streitjahren 2012 bis 2017 hierfür den steuerlichen Gewinn mindernde Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte diese nicht an, weil die Pensionszusage dem Arzt nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei, er sie sich deshalb nicht habe „erdienen“ können, und behandelte die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg.</p>
<p>Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das FG. Eine vGA ist zwar grundsätzlich für solche Versorgungszusagen auszuschließen, die durch Umwandlung eines Teils des (angemessenen) Gehalts ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert werden und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belasten. Unter diesen Voraussetzungen kommt es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit der Pension an (zu Letzterem schon BFH-Urteil vom 07.03.2018 – I R 89/15). Allerdings reichten die bisherigen Feststellungen des FG im Streitfall unter mehreren Gesichtspunkten nicht für eine abschließende Beurteilung durch den BFH aus. Unter anderem ist die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte, auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage regelmäßig nicht ernstlich vereinbart und damit steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist. Da die Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart worden war, wird das FG darüber hinaus zu prüfen haben, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage oder bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage vorliegt.</p>
<p>Zeitgleich sind zwei weitere Urteile des BFH zur steuerlichen Anerkennung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pensionszusagen veröffentlicht worden (I R 48/22 -NV- und <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/pensionszusagen-an-gesellschafter-wie-hoch-darf-der-zinssatz-fuer-eine-auf-entgeltumwandlung-beruhende-pensionszusage-sein" target="_blank">I R 4/23</a> -V-). Mit dieser Urteilsserie hat der BFH dem für die Unternehmenspraxis wichtigen Themenkreis der Pensionszusagen weitere Konturen verliehen.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3031</guid>
                        <pubDate>Thu, 19 Feb 2026 09:55:00 +0100</pubDate>
                        <title>Pensionszusagen an Gesellschafter: Wie hoch darf der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein?</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/pensionszusagen-an-gesellschafter-wie-hoch-darf-der-zinssatz-fuer-eine-auf-entgeltumwandlung-beruhende-pensionszusage-sein/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 17.12.2025 - I R 4/23 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen zugunsten zweier bei einer GmbH angestellten Gesellschafter entschieden. Es ging es um die Frage, ob ein vereinbarter Zinssatz von 6 % bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann. Die zugesagten Betriebsrenten sollten in der Weise finanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten (sogenannte Entgeltumwandlung). Die GmbH hatte sich verpflichtet, den auf diese Weise aufzubauenden Kapitalstock mit 6 % per annum zu verzinsen. Im Gegensatz dazu erhielt ein gesellschaftsfremder Arbeitnehmer für seine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage lediglich eine Verzinsung von 3 % p.a. Das Finanzamt sah deshalb den den Gesellschafter-Arbeitnehmern zugebilligten Zinssatz als überhöht an und behandelte die von der GmbH für die künftigen Renten gebildeten Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit die Verzinsung mehr als 3 % per annum beträgt.</p>
<p>Der BFH ist dem nicht gefolgt. Zwar geht auch er davon aus, dass eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage, bei der der Kapitalstock vom Arbeitgeber mit einem den risikoarmen Marktzins übersteigenden Satz zu verzinsen ist, nicht mehr ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert wird. Jedoch sind nach Darstellung des BFH grundsätzlich auch auf diese Weise "mischfinanzierte" Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenn die Gesamtausstattung der Arbeitnehmer angemessen ist. Zur Gesamtausstattung gehören neben den Rentenanwartschaften insbesondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen, wie zum Beispiel die Zurverfügungstellung eines PKW auch für die private Nutzung. Da das vorinstanzliche Finanzgericht (FG) die Angemessenheit der Gesamtausstattungen der Arbeitnehmer nicht ausreichend geprüft hatte, hat der BFH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.&nbsp;</p>
<p>Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Unternehmen bei der Ausgestaltung solcher Pensionszusagen die Gesamtausstattung der begünstigten Personen im Blick behalten und sicherstellen müssen, dass diese angemessen ist.</p>
<p>Bitte beachten Sie auch die zwei weiteren zeitgleich veröffentlichten BFH-Urteile zur steuerlichen Anerkennung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pensionszusagen Rs. <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/steuerliche-anerkennung-von-arbeitnehmerfinanzierten-pensionszusagen" target="_blank">I R 50/22</a> –V-- und Rs. I R 48/22 -NV-).<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3025</guid>
                        <pubDate>Thu, 12 Feb 2026 09:57:00 +0100</pubDate>
                        <title>Grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines Notars: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/grunderwerbsteuerrechtliche-anzeigepflicht-eines-notars-keine-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bei-fristversaeumnis/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) in die versäumte Anzeigepflicht stellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 08.10.2025 – II R 22/23 entschieden.</p>
<p>Beurkundet ein Notar einen Vertrag, der ein inländisches Grundstück betrifft, muss er nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 GrEStG innerhalb von zwei Wochen ab Beurkundung der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts (FA) Anzeige über den Rechtsvorgang erstatten. Parallel und unabhängig von der Anzeigepflicht des Notars müssen auch die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzeigen (§ 19 GrEStG).</p>
<p>Im Streitfall beurkundete die Klägerin als Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern (den Klägern in den Verfahren II R 20/23 und 21/23). Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Die Notarin zeigte die Beurkundung beim FA an, jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist. Ebenso wenig erfolgte eine rechtzeitige Anzeige durch die Geschwister. In der Folge machten die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig. Daran schloss sich die Frage an, ob die für den Teilerbauseinandersetzungsvertrag entstandene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung nicht festgesetzt werden könnte. Voraussetzung für die Nichtfestsetzung wäre unter anderem gewesen, dass der Teilerbauseinandersetzungsvertrag dem FA innerhalb der zweiwöchigen Frist angezeigt worden wäre, wobei eine rechtzeitige Anzeige durch die Notarin hier zugunsten der Geschwister hätte wirken können. Die Notarin stellte deshalb beim FA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO hinsichtlich der notariellen Anzeigefrist. Der Antrag wurde durch das FA abgelehnt. Auch das Finanzgericht (FG) gewährte der Notarin keine Wiedereinsetzung.</p>
<p>Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an. Die Notarin kann einen solchen Antrag nicht stellen, weil sie nicht „jemand“ i.S. des § 110 Satz 1 AO ist. Zum Kreis der antragsberechtigten Personen zählen nur die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen – im Streitfall die Geschwister. Nur diese können im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist nach § 19 GrEStG einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Der Notar hingegen ist am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt. Er erfüllt mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG seine eigene Pflicht gegenüber dem FA. In der Konsequenz haftet er auch nicht für ein Versäumnis – weder gegenüber den Steuerpflichtigen noch gegenüber dem FA. Für die Praxis ist daher wichtig, dass Steuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen.<br> <br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3018</guid>
                        <pubDate>Thu, 29 Jan 2026 09:55:00 +0100</pubDate>
                        <title>Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten: Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/sonderausgabenabzug-fuer-kinderbetreuungskosten-verfassungsmaessigkeit-des-kriteriums-der-haushaltszugehoerigkeit/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 € pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr.</p>
<p>Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 – III R 9/22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht und die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag, im damaligen Streitjahr 2020 1.320 € und heute 1.464 € pro Jahr) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p>Durch das aktuelle Urteil vom 27.11.2025 – I R 8/23 zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stelle, in dessen Haushalt das Kind lebe.</p>
<p>Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurück. Der fachgerichtliche Rechtsweg ist damit erschöpft, so dass der Kläger Verfassungsbeschwerde erheben kann, um die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeizuführen.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3017</guid>
                        <pubDate>Thu, 29 Jan 2026 09:53:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verspätungszuschlag und Corona-Krise</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/verspaetungszuschlag-und-corona-krise/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p><!--[if !mso]&gt; &lt;style&gt; v\:* {behavior:url(#default#VML);} o\:* {behavior:url(#default#VML);} w\:* {behavior:url(#default#VML);} .shape {behavior:url(#default#VML);} &lt;/style&gt; &lt;![endif]--><!--[if gte mso 9]&gt;&lt;xml&gt;  &lt;w:WordDocument&gt;   &lt;w:View&gt;Normal&lt;/w:View&gt;   &lt;w:Zoom&gt;0&lt;/w:Zoom&gt;   &lt;w:TrackMoves&gt;false&lt;/w:TrackMoves&gt;   &lt;w:TrackFormatting/&gt;   &lt;w:HyphenationZone&gt;21&lt;/w:HyphenationZone&gt;   &lt;w:PunctuationKerning/&gt;   &lt;w:ValidateAgainstSchemas/&gt;   &lt;w:SaveIfXMLInvalid&gt;false&lt;/w:SaveIfXMLInvalid&gt;   &lt;w:IgnoreMixedContent&gt;false&lt;/w:IgnoreMixedContent&gt;   &lt;w:AlwaysShowPlaceholderText&gt;false&lt;/w:AlwaysShowPlaceholderText&gt;   &lt;w:DoNotPromoteQF/&gt;   &lt;w:LidThemeOther&gt;DE&lt;/w:LidThemeOther&gt;   &lt;w:LidThemeAsian&gt;X-NONE&lt;/w:LidThemeAsian&gt;   &lt;w:LidThemeComplexScript&gt;X-NONE&lt;/w:LidThemeComplexScript&gt;   &lt;w:Compatibility&gt;    &lt;w:BreakWrappedTables/&gt;    &lt;w:SnapToGridInCell/&gt;    &lt;w:WrapTextWithPunct/&gt;    &lt;w:UseAsianBreakRules/&gt;    &lt;w:DontGrowAutofit/&gt;    &lt;w:SplitPgBreakAndParaMark/&gt;    &lt;w:EnableOpenTypeKerning/&gt;    &lt;w:DontFlipMirrorIndents/&gt;    &lt;w:OverrideTableStyleHps/&gt;   &lt;/w:Compatibility&gt;   &lt;w:DoNotOptimizeForBrowser/&gt;   &lt;m:mathPr&gt;    &lt;m:mathFont m:val=&quot;Cambria Math&quot;/&gt;    &lt;m:brkBin m:val=&quot;before&quot;/&gt;    &lt;m:brkBinSub m:val=&quot;&amp;#45;-&quot;/&gt;    &lt;m:smallFrac m:val=&quot;off&quot;/&gt;    &lt;m:dispDef/&gt;    &lt;m:lMargin m:val=&quot;0&quot;/&gt;    &lt;m:rMargin m:val=&quot;0&quot;/&gt;    &lt;m:defJc m:val=&quot;centerGroup&quot;/&gt;    &lt;m:wrapIndent m:val=&quot;1440&quot;/&gt;    &lt;m:intLim m:val=&quot;subSup&quot;/&gt;    &lt;m:naryLim m:val=&quot;undOvr&quot;/&gt;   &lt;/m:mathPr&gt;&lt;/w:WordDocument&gt; &lt;/xml&gt;&lt;![endif]--><!--[if gte mso 9]&gt;&lt;xml&gt;  &lt;w:LatentStyles DefLockedState=&quot;false&quot; DefUnhideWhenUsed=&quot;false&quot;   DefSemiHidden=&quot;false&quot; DefQFormat=&quot;false&quot; DefPriority=&quot;99&quot;   LatentStyleCount=&quot;376&quot;&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;0&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;Normal&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;9&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;heading 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;9&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;heading 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;9&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;heading 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;9&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;heading 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;9&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;heading 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;9&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;heading 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;9&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;heading 7&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;9&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;heading 8&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;9&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;heading 9&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;index 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;index 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;index 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;index 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;index 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;index 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;index 7&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;index 8&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;index 9&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;39&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; Name=&quot;toc 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;39&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; Name=&quot;toc 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;39&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; Name=&quot;toc 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;39&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; Name=&quot;toc 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;39&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; Name=&quot;toc 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;39&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; Name=&quot;toc 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;39&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; Name=&quot;toc 7&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;39&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; Name=&quot;toc 8&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;39&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; Name=&quot;toc 9&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Normal Indent&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;footnote text&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;annotation text&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;header&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;footer&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;index heading&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;35&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;caption&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;table of figures&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;envelope address&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;envelope return&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;footnote reference&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;annotation reference&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;line number&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;page number&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;endnote reference&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;endnote text&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;table of authorities&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;macro&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;toa heading&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List Bullet&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List Number&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List Bullet 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List Bullet 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List Bullet 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List Bullet 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List Number 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List Number 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List Number 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List Number 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;10&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;Title&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Closing&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Signature&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;1&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; Name=&quot;Default Paragraph Font&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Body Text&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Body Text Indent&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List Continue&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List Continue 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List Continue 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List Continue 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;List Continue 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Message Header&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;11&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;Subtitle&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Salutation&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Date&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Body Text First Indent&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Body Text First Indent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Note Heading&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Body Text 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Body Text 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Body Text Indent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Body Text Indent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Block Text&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Hyperlink&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;FollowedHyperlink&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;22&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;Strong&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;20&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;Emphasis&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Document Map&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Plain Text&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;E-mail Signature&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;HTML Top of Form&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;HTML Bottom of Form&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Normal (Web)&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;HTML Acronym&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;HTML Address&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;HTML Cite&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;HTML Code&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;HTML Definition&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;HTML Keyboard&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;HTML Preformatted&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;HTML Sample&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;HTML Typewriter&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;HTML Variable&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Normal Table&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;annotation subject&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;No List&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Outline List 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Outline List 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Outline List 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Simple 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Simple 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Simple 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Classic 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Classic 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Classic 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Classic 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Colorful 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Colorful 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Colorful 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Columns 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Columns 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Columns 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Columns 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Columns 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Grid 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Grid 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Grid 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Grid 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Grid 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Grid 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Grid 7&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Grid 8&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table List 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table List 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table List 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table List 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table List 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table List 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table List 7&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table List 8&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table 3D effects 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table 3D effects 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table 3D effects 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Contemporary&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Elegant&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Professional&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Subtle 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Subtle 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Web 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Web 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Web 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Balloon Text&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;39&quot; Name=&quot;Table Grid&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Table Theme&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; Name=&quot;Placeholder Text&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;1&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;No Spacing&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;60&quot; Name=&quot;Light Shading&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;61&quot; Name=&quot;Light List&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;62&quot; Name=&quot;Light Grid&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;63&quot; Name=&quot;Medium Shading 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;64&quot; Name=&quot;Medium Shading 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;65&quot; Name=&quot;Medium List 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;66&quot; Name=&quot;Medium List 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;67&quot; Name=&quot;Medium Grid 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;68&quot; Name=&quot;Medium Grid 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;69&quot; Name=&quot;Medium Grid 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;70&quot; Name=&quot;Dark List&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;71&quot; Name=&quot;Colorful Shading&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;72&quot; Name=&quot;Colorful List&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;73&quot; Name=&quot;Colorful Grid&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;60&quot; Name=&quot;Light Shading Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;61&quot; Name=&quot;Light List Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;62&quot; Name=&quot;Light Grid Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;63&quot; Name=&quot;Medium Shading 1 Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;64&quot; Name=&quot;Medium Shading 2 Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;65&quot; Name=&quot;Medium List 1 Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; Name=&quot;Revision&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;34&quot; QFormat=&quot;true&quot;    Name=&quot;List Paragraph&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;29&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;Quote&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;30&quot; QFormat=&quot;true&quot;    Name=&quot;Intense Quote&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;66&quot; Name=&quot;Medium List 2 Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;67&quot; Name=&quot;Medium Grid 1 Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;68&quot; Name=&quot;Medium Grid 2 Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;69&quot; Name=&quot;Medium Grid 3 Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;70&quot; Name=&quot;Dark List Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;71&quot; Name=&quot;Colorful Shading Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;72&quot; Name=&quot;Colorful List Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;73&quot; Name=&quot;Colorful Grid Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;60&quot; Name=&quot;Light Shading Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;61&quot; Name=&quot;Light List Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;62&quot; Name=&quot;Light Grid Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;63&quot; Name=&quot;Medium Shading 1 Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;64&quot; Name=&quot;Medium Shading 2 Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;65&quot; Name=&quot;Medium List 1 Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;66&quot; Name=&quot;Medium List 2 Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;67&quot; Name=&quot;Medium Grid 1 Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;68&quot; Name=&quot;Medium Grid 2 Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;69&quot; Name=&quot;Medium Grid 3 Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;70&quot; Name=&quot;Dark List Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;71&quot; Name=&quot;Colorful Shading Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;72&quot; Name=&quot;Colorful List Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;73&quot; Name=&quot;Colorful Grid Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;60&quot; Name=&quot;Light Shading Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;61&quot; Name=&quot;Light List Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;62&quot; Name=&quot;Light Grid Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;63&quot; Name=&quot;Medium Shading 1 Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;64&quot; Name=&quot;Medium Shading 2 Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;65&quot; Name=&quot;Medium List 1 Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;66&quot; Name=&quot;Medium List 2 Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;67&quot; Name=&quot;Medium Grid 1 Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;68&quot; Name=&quot;Medium Grid 2 Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;69&quot; Name=&quot;Medium Grid 3 Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;70&quot; Name=&quot;Dark List Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;71&quot; Name=&quot;Colorful Shading Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;72&quot; Name=&quot;Colorful List Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;73&quot; Name=&quot;Colorful Grid Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;60&quot; Name=&quot;Light Shading Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;61&quot; Name=&quot;Light List Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;62&quot; Name=&quot;Light Grid Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;63&quot; Name=&quot;Medium Shading 1 Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;64&quot; Name=&quot;Medium Shading 2 Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;65&quot; Name=&quot;Medium List 1 Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;66&quot; Name=&quot;Medium List 2 Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;67&quot; Name=&quot;Medium Grid 1 Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;68&quot; Name=&quot;Medium Grid 2 Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;69&quot; Name=&quot;Medium Grid 3 Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;70&quot; Name=&quot;Dark List Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;71&quot; Name=&quot;Colorful Shading Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;72&quot; Name=&quot;Colorful List Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;73&quot; Name=&quot;Colorful Grid Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;60&quot; Name=&quot;Light Shading Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;61&quot; Name=&quot;Light List Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;62&quot; Name=&quot;Light Grid Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;63&quot; Name=&quot;Medium Shading 1 Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;64&quot; Name=&quot;Medium Shading 2 Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;65&quot; Name=&quot;Medium List 1 Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;66&quot; Name=&quot;Medium List 2 Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;67&quot; Name=&quot;Medium Grid 1 Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;68&quot; Name=&quot;Medium Grid 2 Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;69&quot; Name=&quot;Medium Grid 3 Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;70&quot; Name=&quot;Dark List Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;71&quot; Name=&quot;Colorful Shading Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;72&quot; Name=&quot;Colorful List Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;73&quot; Name=&quot;Colorful Grid Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;60&quot; Name=&quot;Light Shading Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;61&quot; Name=&quot;Light List Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;62&quot; Name=&quot;Light Grid Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;63&quot; Name=&quot;Medium Shading 1 Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;64&quot; Name=&quot;Medium Shading 2 Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;65&quot; Name=&quot;Medium List 1 Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;66&quot; Name=&quot;Medium List 2 Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;67&quot; Name=&quot;Medium Grid 1 Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;68&quot; Name=&quot;Medium Grid 2 Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;69&quot; Name=&quot;Medium Grid 3 Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;70&quot; Name=&quot;Dark List Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;71&quot; Name=&quot;Colorful Shading Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;72&quot; Name=&quot;Colorful List Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;73&quot; Name=&quot;Colorful Grid Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;19&quot; QFormat=&quot;true&quot;    Name=&quot;Subtle Emphasis&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;21&quot; QFormat=&quot;true&quot;    Name=&quot;Intense Emphasis&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;31&quot; QFormat=&quot;true&quot;    Name=&quot;Subtle Reference&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;32&quot; QFormat=&quot;true&quot;    Name=&quot;Intense Reference&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;33&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;Book Title&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;37&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; Name=&quot;Bibliography&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;39&quot; SemiHidden=&quot;true&quot;    UnhideWhenUsed=&quot;true&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;TOC Heading&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;41&quot; Name=&quot;Plain Table 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;42&quot; Name=&quot;Plain Table 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;43&quot; Name=&quot;Plain Table 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;44&quot; Name=&quot;Plain Table 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;45&quot; Name=&quot;Plain Table 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;40&quot; Name=&quot;Grid Table Light&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;46&quot; Name=&quot;Grid Table 1 Light&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;47&quot; Name=&quot;Grid Table 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;48&quot; Name=&quot;Grid Table 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;49&quot; Name=&quot;Grid Table 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;50&quot; Name=&quot;Grid Table 5 Dark&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;51&quot; Name=&quot;Grid Table 6 Colorful&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;52&quot; Name=&quot;Grid Table 7 Colorful&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;46&quot;    Name=&quot;Grid Table 1 Light Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;47&quot; Name=&quot;Grid Table 2 Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;48&quot; Name=&quot;Grid Table 3 Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;49&quot; Name=&quot;Grid Table 4 Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;50&quot; Name=&quot;Grid Table 5 Dark Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;51&quot;    Name=&quot;Grid Table 6 Colorful Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;52&quot;    Name=&quot;Grid Table 7 Colorful Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;46&quot;    Name=&quot;Grid Table 1 Light Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;47&quot; Name=&quot;Grid Table 2 Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;48&quot; Name=&quot;Grid Table 3 Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;49&quot; Name=&quot;Grid Table 4 Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;50&quot; Name=&quot;Grid Table 5 Dark Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;51&quot;    Name=&quot;Grid Table 6 Colorful Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;52&quot;    Name=&quot;Grid Table 7 Colorful Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;46&quot;    Name=&quot;Grid Table 1 Light Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;47&quot; Name=&quot;Grid Table 2 Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;48&quot; Name=&quot;Grid Table 3 Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;49&quot; Name=&quot;Grid Table 4 Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;50&quot; Name=&quot;Grid Table 5 Dark Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;51&quot;    Name=&quot;Grid Table 6 Colorful Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;52&quot;    Name=&quot;Grid Table 7 Colorful Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;46&quot;    Name=&quot;Grid Table 1 Light Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;47&quot; Name=&quot;Grid Table 2 Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;48&quot; Name=&quot;Grid Table 3 Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;49&quot; Name=&quot;Grid Table 4 Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;50&quot; Name=&quot;Grid Table 5 Dark Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;51&quot;    Name=&quot;Grid Table 6 Colorful Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;52&quot;    Name=&quot;Grid Table 7 Colorful Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;46&quot;    Name=&quot;Grid Table 1 Light Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;47&quot; Name=&quot;Grid Table 2 Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;48&quot; Name=&quot;Grid Table 3 Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;49&quot; Name=&quot;Grid Table 4 Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;50&quot; Name=&quot;Grid Table 5 Dark Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;51&quot;    Name=&quot;Grid Table 6 Colorful Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;52&quot;    Name=&quot;Grid Table 7 Colorful Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;46&quot;    Name=&quot;Grid Table 1 Light Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;47&quot; Name=&quot;Grid Table 2 Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;48&quot; Name=&quot;Grid Table 3 Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;49&quot; Name=&quot;Grid Table 4 Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;50&quot; Name=&quot;Grid Table 5 Dark Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;51&quot;    Name=&quot;Grid Table 6 Colorful Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;52&quot;    Name=&quot;Grid Table 7 Colorful Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;46&quot; Name=&quot;List Table 1 Light&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;47&quot; Name=&quot;List Table 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;48&quot; Name=&quot;List Table 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;49&quot; Name=&quot;List Table 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;50&quot; Name=&quot;List Table 5 Dark&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;51&quot; Name=&quot;List Table 6 Colorful&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;52&quot; Name=&quot;List Table 7 Colorful&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;46&quot;    Name=&quot;List Table 1 Light Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;47&quot; Name=&quot;List Table 2 Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;48&quot; Name=&quot;List Table 3 Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;49&quot; Name=&quot;List Table 4 Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;50&quot; Name=&quot;List Table 5 Dark Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;51&quot;    Name=&quot;List Table 6 Colorful Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;52&quot;    Name=&quot;List Table 7 Colorful Accent 1&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;46&quot;    Name=&quot;List Table 1 Light Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;47&quot; Name=&quot;List Table 2 Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;48&quot; Name=&quot;List Table 3 Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;49&quot; Name=&quot;List Table 4 Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;50&quot; Name=&quot;List Table 5 Dark Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;51&quot;    Name=&quot;List Table 6 Colorful Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;52&quot;    Name=&quot;List Table 7 Colorful Accent 2&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;46&quot;    Name=&quot;List Table 1 Light Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;47&quot; Name=&quot;List Table 2 Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;48&quot; Name=&quot;List Table 3 Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;49&quot; Name=&quot;List Table 4 Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;50&quot; Name=&quot;List Table 5 Dark Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;51&quot;    Name=&quot;List Table 6 Colorful Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;52&quot;    Name=&quot;List Table 7 Colorful Accent 3&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;46&quot;    Name=&quot;List Table 1 Light Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;47&quot; Name=&quot;List Table 2 Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;48&quot; Name=&quot;List Table 3 Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;49&quot; Name=&quot;List Table 4 Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;50&quot; Name=&quot;List Table 5 Dark Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;51&quot;    Name=&quot;List Table 6 Colorful Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;52&quot;    Name=&quot;List Table 7 Colorful Accent 4&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;46&quot;    Name=&quot;List Table 1 Light Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;47&quot; Name=&quot;List Table 2 Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;48&quot; Name=&quot;List Table 3 Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;49&quot; Name=&quot;List Table 4 Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;50&quot; Name=&quot;List Table 5 Dark Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;51&quot;    Name=&quot;List Table 6 Colorful Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;52&quot;    Name=&quot;List Table 7 Colorful Accent 5&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;46&quot;    Name=&quot;List Table 1 Light Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;47&quot; Name=&quot;List Table 2 Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;48&quot; Name=&quot;List Table 3 Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;49&quot; Name=&quot;List Table 4 Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;50&quot; Name=&quot;List Table 5 Dark Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;51&quot;    Name=&quot;List Table 6 Colorful Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;52&quot;    Name=&quot;List Table 7 Colorful Accent 6&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Mention&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Smart Hyperlink&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Hashtag&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Unresolved Mention&quot;/&gt;   &lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; SemiHidden=&quot;true&quot; UnhideWhenUsed=&quot;true&quot;    Name=&quot;Smart Link&quot;/&gt;  &lt;/w:LatentStyles&gt; &lt;/xml&gt;&lt;![endif]--><!--[if gte mso 10]&gt; &lt;style&gt;  /* Style Definitions */  table.MsoNormalTable 	{mso-style-name:&quot;Normale Tabelle&quot;; 	mso-tstyle-rowband-size:0; 	mso-tstyle-colband-size:0; 	mso-style-noshow:yes; 	mso-style-priority:99; 	mso-style-parent:&quot;&quot;; 	mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; 	mso-para-margin:0cm; 	mso-pagination:widow-orphan; 	font-size:10.0pt; 	font-family:&quot;Cambria&quot;,serif;} &lt;/style&gt; &lt;![endif]--></p>
<p>Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht.</p>
<p>Da der steuerlich beratene Kläger seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass das FA ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der FAQ Corona Steuern des Bundesfinanzministeriums der Finanzen (FAQ Corona) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i.S.d. § 152 Abs. 3 der Abgabenordnung vor.</p>
<p>Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 30.07.2025 - X R 7/23 klargestellt, dass die Abgabefristen durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert wurden. Also waren Verspätungszuschläge festzusetzen. Aus den FAQ Corona ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die FAQ Corona entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem FA noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen stünde. Es konnte offenbleiben, ob die FAQ Corona grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Kläger herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht .</p>
<p><br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3010</guid>
                        <pubDate>Thu, 22 Jan 2026 09:59:00 +0100</pubDate>
                        <title>Einladung zur Jahrespressekonferenz des Bundesfinanzhofs am 24. Februar 2026 </title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/einladung-zur-jahrespressekonferenz-des-bundesfinanzhofs-am-24-februar-2026/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<br> <br> hiermit lade ich Sie zur Jahrespressekonferenz des Bundesfinanzhofs ein, die am<br> Dienstag, dem 24. Februar 2026, 11:00 Uhr<br> im Bundesfinanzhof in München, Ismaninger Straße 109 stattfinden wird.<br> <br> Die Pressekonferenz wird im Hybrid-Modus durchgeführt, d.h. neben der Teilnahme an der Präsenzveranstaltung besteht auch die Möglichkeit, sich online zuschalten zu lassen.<br> Der Präsident des Bundesfinanzhofs Dr. Hans-Josef Thesling und die anwesenden Senatsvorsitzenden werden in dieser Konferenz über die Geschäftsentwicklung 2025 des Gerichts und die aktuelle Rechtsprechung zum Steuerrecht berichten. Als Fachthemen werden voraussichtlich zwei neue Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vorgestellt, die von besonderem Interesse sind.<br> Den Teilnehmern an der Jahrespressekonferenz werden die aktuellen Entscheidungen ausgehändigt. Online zugeschaltete Teilnehmer erhalten diese zeitnah auf elektronischem Wege. Im Übrigen bleibt der reguläre Veröffentlichungstermin (Donnerstag, 26. Februar 2026, 10:00 Uhr) unverändert.<br> Es wird um Anmeldung bis Freitag, dem 13. Februar 2026 gebeten unter der E-Mail-Adresse: pressestelle@bfh.bund.de<br> Diejenigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich der Pressekonferenz online zuschalten lassen wollen, werden um entsprechende Mitteilung gebeten. Sie erhalten dann im Anschluss an Ihre Anmeldung eine gesonderte E-Mail mit den Zugangsdaten und mit technischen Hinweisen.<br> <br> Mit freundlichen Grüßen<br> gez. Dr. Anette Kugelmüller-Pugh<br> Richterin am Bundesfinanzhof<br> Pressesprecherin<br> <br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3008</guid>
                        <pubDate>Thu, 15 Jan 2026 09:59:00 +0100</pubDate>
                        <title>Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG </title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/passivitaet-des-investors-massgebend-fuer-eingreifen-der-beschraenkungen-des-15b-estg/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Eingreifen der Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt die Passivität des Investors voraus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Initiator eines Steuerstundungsmodells als Gründungsgesellschafter zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 02.10.2025 – IV R 14/23 entschieden.</p>
<p>Verluste aus Steuerstundungsmodellen können gemäß § 15b EStG nur sehr beschränkt verrechnet werden. Sie mindern nur Einkünfte, die der Steuerpflichtige in Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle – d.h. demselben Steuerstundungsmodell - erzielt. Die Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen. Voraussetzung eines Steuerstundungsmodells ist unter anderem, dass „dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen“. Hieraus folgert der BFH, dass das Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt werden muss. Charakteristisch ist demnach die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung.</p>
<p>Die Klägerin – eine GmbH &amp; Co. KG – war im Dezember 2012 gegründet worden. Gegenstand ihres Unternehmens war der Betrieb von Windkraftanlagen. Ihr Gesellschaftsvertrag sah vor, dass das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden sollte. Hierzu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, der den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte. Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. Alleinige Gründungsgesellschafterin der Klägerin war eine zum Verfahren beigeladene Kommanditgesellschaft (Beigeladene). Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus. Es behandelte den im Streitjahr 2012 entstandenen und der Beigeladenen zugerechneten Verlust, der überwiegend aus der Inanspruchnahme eines sog. Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG (IAB) resultierte, als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ebenso wie ihre nachfolgende Klage ohne Erfolg.</p>
<p>Dies sah der BFH anders. Zwar hat sich die Beigeladene auch nach Auffassung des BFH an einem Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG beteiligt. Ebenso hat der BFH bestätigt, dass die Verrechnungsbeschränkung auch dann eingreift, wenn der Verlust teilweise aus einer dem Konzept entsprechenden Inanspruchnahme eines IAB resultiert. Klargestellt hat der BFH zudem, dass – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch ein Gründungsgesellschafter der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen kann.</p>
<p>Da das FG jedoch nicht aufgeklärt hat, ob das Konzept – wie von der Klägerin behauptet – unter Beteiligung der Beigeladenen entwickelt worden ist, hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Denn hätte die Beigeladene das Konzept nicht unwesentlich mitbestimmt, wäre sie – entgegen der Auffassung des FG – nicht etwa deshalb wie die übrigen Anleger zu behandeln, weil sie zu denselben Bedingungen wie diese der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten ist. Eine solche Sichtweise widerspricht dem Grundsatz, dass das vorgefertigte Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt werden muss. An einer solchen Passivität kann es nach Auffassung des BFH auch dann fehlen, wenn sich der Initiator zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt.<br> <br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3007</guid>
                        <pubDate>Thu, 15 Jan 2026 09:57:00 +0100</pubDate>
                        <title>Terminvorschau: Veröffentlichung der Urteile zur Grundsteuer „Bundesmodell“ </title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/terminvorschau-veroeffentlichung-der-urteile-zur-grundsteuer-bundesmodell/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die am 10. Dezember 2025 in öffentlicher Sitzung des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) verkündeten Urteile zur Grundsteuer „Bundesmodell“ - Rs. II R 25/24, 31/24 und 3/25 - werden in vollständig abgefasster Form am Donnerstag, den 22. Januar 2026, 10:00 Uhr auf der Homepage des BFH unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/" target="_blank">https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/</a> veröffentlicht. Eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilen ergeht nicht. Die wesentlichen Entscheidungsgründe wurden durch Pressemitteilung vom 10. Dezember 2025 - Nummer 078/25 (abrufbar unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/bundesfinanzhof-haelt-grundsteuer-bundesmodell-fuer-verfassungskonform/" target="_blank">https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemitteilungen/</a>) mitgeteilt.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3000</guid>
                        <pubDate>Thu, 08 Jan 2026 09:59:00 +0100</pubDate>
                        <title>Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehbar</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/doppelte-haushaltsfuehrung-aufwendungen-fuer-einen-kfz-stellplatz-neben-aufwendungen-fuer-die-mietwohnung-als-werbungskosten-abziehbar/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.11.2025 - VI R 4/23 entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in Abzug bringen kann.</p>
<p>Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanzamt (FA) als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 € im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend.</p>
<p>Das FA ließ die Wohnungsmietzinsen in Höhe von 1.000 € monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat dessen Auffassung bestätigt.</p>
<p>Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 € monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung ist. Unmaßgeblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern angemietet wird. Er ist damit zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz 108) ausdrücklich abgewichen.<br> <br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-2994</guid>
                        <pubDate>Thu, 18 Dec 2025 09:59:00 +0100</pubDate>
                        <title>Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/schadenersatz-wegen-datenschutzverstoessen-einer-finanzbehoerde/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beschluss vom 15.09.2025– IX R 11/23 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen.</p>
<p>Im Streitfall hatte nach Ansicht der Steuerpflichtigen das Finanzamt (FA) gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen. Die Steuerpflichtige machte daher unmittelbar beim Finanzgericht (FG) einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. Das FG wies die Klage ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2023 – 16 K 16034/22). Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, so dass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide.</p>
<p>Der BFH hat im Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung, die Entscheidung des FG bestätigt. Nach Ansicht des BFH setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen FA geltend gemacht wird. Denn fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig. Vielmehr muss dem FA zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-2992</guid>
                        <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 09:59:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/keine-schenkungsteuerbefreiung-von-zuwendungen-an-eine-landesstiftung/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.07.2025 – II R 12/24 entschieden.</p>
<p>Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land M-V gegründet wurde. Kurz nach ihrer Gründung schloss sie mit einer AG einen Kooperationsvertrag; dieser hatte insbesondere die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Klägerin und die Vergütung hierfür zum Gegenstand. Unabhängig von der vereinbarten Vergütung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 an die Klägerin zwei Zahlungen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) setzte für die Zuwendungen Schenkungsteuer fest. Die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage wies das FG als unbegründet zurück.</p>
<p>Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Bei den Zahlungen handelt es sich um freigebige Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), da sie nicht mit einer Gegenleistung der Klägerin – zum Beispiel für die Fertigstellung des Bauprojekts - verknüpft waren. Die Zahlungen sind nicht vor der Schenkungsteuer befreit. Eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG kann nicht gewährt werden, da die freigebigen Zuwendungen nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung zwar auch, jedoch nicht ausschließlich - das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt - Zwecken des Landes M-V dienten. Auch eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG scheitert daran, weil die in der Satzung der Klägerin verankerten Zwecke nicht ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke sind.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-2991</guid>
                        <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 09:57:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Einziehung und Verwertung eines havarierten Öltankers und seiner Ladung in der Ostsee: Bundesfinanzhof bestätigt Vorinstanz im vorläufigen Rechtsschutz</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/keine-einziehung-und-verwertung-eines-havarierten-oeltankers-und-seiner-ladung-in-der-ostsee-bundesfinanzhof-bestaetigt-vorinstanz-im-vorlaeufigen-rechtsschutz/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei getrennten, aber sachlich zusammenhängenden Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff und dessen Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden dürfen (BFH-Beschluss vom 26.11.2025 – VII B 81/25 (AdV) betreffend Tanker; BFH-Beschluss vom 26.11.2025 – VII B 80/25 (AdV) betreffend geladenes Öl).</p>
<p>Der betreffende Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf die Reede vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden. Während die Ladung bereits als sanktioniertes Gut nach Art. 3i Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (EU-Sanktionsverordnung gegen Russland) galt, wurde das Schiff selbst erst nach der Havarie durch die Verordnung (EU) 2025/395 in den Anhang XLII zu Art. 3s dieser Verordnung aufgenommen. In diesem Anhang sind jene Schiffe aufgeführt, die – in der öffentlichen Berichterstattung als sogenannte "Schattenflotte" bezeichnet – im Verdacht stehen, zur Umgehung der Russland-Sanktionen, mitunter aber auch für Spionage- und Sabotageaktionen in der Ostsee eingesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund dieser Sanktionsregelungen ordnete das zuständige Hauptzollamt (HZA) zunächst die Sicherstellung des Schiffs und der Ölladung an. Später verfügte es –gestützt auf Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Union i. V. m. § 13 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes –die Einziehung und Verwertung von Ladung und Schiff. Daraufhin wandten sich die Eigentümer bzw. Charterer an das Finanzgericht (FG). Dieses ordnete im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (sog. Aussetzung der Vollziehung) an, dass die Einziehungs- und Verwertungsverfügungen hinsichtlich Schiff und Ladung vorerst nicht vollzogen werden dürfen.</p>
<p>Der BFH hat die dagegen gerichteten Beschwerden des HZA zurückgewiesen, weil begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsmaßnahmen bestehen. Was das Schiff angeht, so ist rechtlich unklar, ob das nach der EU-Sanktionsverordnung verbotene „Verbringen in die Union“ auch dann vorliegt, wenn ein Schiff manövrierunfähig ist und ohne eigenen Willensentschluss in EU-Gewässer driftet. Zudem ist zweifelhaft, ob die Sanktionsverordnung auch ein „Verbringen aus der Union“ erfasst, obgleich der einschlägige Tatbestand –anders als andere Embargobestimmungen– die Ausfuhr nicht erwähnt. Der BFH betont außerdem, dass zugunsten des Tankers völkerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen seien, darunter das Nothafenrecht und das in Art. 17–18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) verankerte Recht auf friedliche Durchfahrt. Hinsichtlich der Schiffsladung ist schließlich bisher noch nicht geklärt , ob die in der Sanktionsverordnung enthaltene Ausnahme des Art. 3s Abs. 3 VO (EU) 833/2014, die gelisteten Schiffen in Notsituationen das Anlaufen eines sicheren Hafens erlaubt, nach dem Zweck der Regelung auch das Wieder-Auslaufen eines zuvor havarierten und sodann gelisteten Schiffs samt seiner Ladung mit umfassen könnte. Aufgrund der bisher ungeklärten Fragen waren im vorläufigen Rechtsschutz zugunsten der Schiffseigner/Charterer Einziehung und Verwertung von Schiff und Ladung auszusetzen.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-2989</guid>
                        <pubDate>Wed, 10 Dec 2025 09:39:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bundesfinanzhof hält Grundsteuer „Bundesmodell“ für verfassungskonform</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/bundesfinanzhof-haelt-grundsteuer-bundesmodell-fuer-verfassungskonform/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren – Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 – aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 (vgl. Pressemitteilung Nummer 064/25 vom 16.10.2025 unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/terminvorschau-muendliche-verhandlung-in-drei-verfahren-zur-grundsteuer-bundesmodell-am-mittwoch-12-november-2025/" target="_blank">https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/terminvorschau-muendliche-verhandlung-in-drei-verfahren-zur-grundsteuer-bundesmodell-am-mittwoch-12-november-2025/</a>) entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält.</p>
<p><strong>Zum jeweiligen Sachverhalt der drei Verfahren:</strong></p>
<p>Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Die Kläger in dem Verfahren II R 25/24 sind Miteigentümer einer 54 qm umfassenden vermieteten Eigentumswohnung. Die Wohnung befindet sich in guter Wohnlage in Köln, im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mehrfamilienhauses. Der Klägerin des Verfahrens II R 31/24 gehört eine im Jahr 1995 erbaute, selbstgenutzte Wohnung mit 70 qm Wohnfläche in einer sächsischen Gemeinde. Der Kläger in dem Verfahren II R 3/25 ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung mit 58 qm in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend in Berlin. Das Finanzamt (FA) hatte in allen drei Fällen den jeweiligen Grundsteuerwert zum Stichtag 01.01.2022 auf Basis des Ertragswertverfahrens (vgl. § 249 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 4, §§ 252 Satz 1 des Bewertungsgesetzes – BewG –) berechnet. Der festgestellte Grundsteuerwert wurde dann der Festsetzung der Grundsteuer ab 01.01.2025 durch die jeweilige Kommune zu Grunde gelegt. Nachdem die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Berechnung des Grundsteuerwerts angerufenen Finanzgerichte (FG) jeweils die Klagen als unbegründet zurückgewiesen hatten, weil die Gerichte entgegen der Auffassung der Kläger die einschlägigen Bewertungsregeln für verfassungskonform und die Berechnungen der Grundsteuerwerte durch die Finanzverwaltung für zutreffend hielten, machten die Kläger in den Revisionsverfahren vor dem BFH erneut jeweils umfangreiche Verstöße gegen das Grundgesetz (GG) geltend. Formell habe sich der Bundesgesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, durch das die damals geltenden Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt wurden, für den Erlass des Grundsteuerreformgesetzes (GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) nur auf seine Fortschreibungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG gestützt. Die mit der noch vor Inkrafttreten des GrStRefG im Jahr 2019 eingeführten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG verbundenen gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten habe er nicht vollständig ausgeschöpft, was einer Ermessensunterschreitung auf gesetzgeberischer Ebene gleichkomme. Das Bundesmodell leide an einem erheblichen kompetenzrechtlichen Konstruktionsfehler. Inhaltlich habe der Gesetzgeber den Belastungsgrund der Grundsteuer nicht hinreichend bestimmt. Ferner arbeite das Bundesmodell mit starken Typisierungen und Pauschalierungen, die zu keiner realitätsgerechten Bewertung führen würden. Die für die Steuerberechnung herangezogenen Parameter seien zu ungenau, um relativ im Verhältnis der Steuerpflichtigen untereinander gerechte, dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Immobilienwerte abzubilden. Bei den Bodenrichtwerten gebe es oft keine hinreichenden Daten, die Bodenrichtwertzonen seien häufig sehr grob gewählt und objektspezifische Besonderheiten (zum Beispiel abweichende Grundstücksgrößen oder Altlasten) würden nicht berücksichtigt. Die zur Berechnung des Rohertrags des Grundstücks herangezogenen landeseinheitlichen Nettokaltmieten seien zu pauschal und würden insbesondere innerhalb von Großstädten nicht unterscheiden, ob die Wohnung in einer teuren Gegend oder einem sozialen Brennpunkt liege und ob sie hochwertig oder einfach ausgestattet sei. Pauschalierte Zu- und Abschläge anhand Mietniveaustufen seien nicht für die Grundsteuer, sondern für die Berechnung des Wohngeldes – und damit einer „steuerfremden“ Materie – erhoben worden.</p>
<p><strong>Zu den wesentlichen Erwägungen des II. Senats des BFH:</strong></p>
<p>Der BFH bestätigte inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanzen und versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt; eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.<br> <br> 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit</p>
<p>Das GrStRefG ist nach Darstellung des BFH formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu. Diese Kompetenz wurde durch das Gesetz zur Änderung des GG vom 15.11.2019 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 2019, 1546) mit Wirkung zum 21.11.2019 und damit noch vor Inkrafttreten des GrStRefG vom 26.11.2019 eingefügt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Gesetzgeber für die Neuregelungen in der Begründung zum Gesetzentwurf auch auf die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG gestützt hat, weil seiner Ansicht nach mit dem Gesetzentwurf fortgeltendes Bundesrecht lediglich fortgeschrieben werde und keine grundlegende Neukonzeption des Grundsteuerrechts beabsichtigt gewesen sei (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11085, Seite 90). Entscheidend ist allein, dass sich zum Zeitpunkt der Verabschiedung der neuen Regelungen durch das GrStRefG Ende November 2019 aus dem GG eine einschränkungslose Zuständigkeit des Bundes ergab. Eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor. Selbst wenn der Gesetzgeber bei Erlass des GrStRefG die ihm durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeübt haben sollte, lässt dies seine Gesetzgebungskompetenz nach dieser Vorschrift nicht entfallen.</p>
<p>2. Materielle Verfassungsmäßigkeit</p>
<p>Der BFH ist nicht davon überzeugt, dass die Vorschriften des Ertragswertverfahrens gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen.</p>
<p>Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer für alle Steuerpflichtigen verlangt. Die Bemessungsgrundlage muss so gewählt und ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Er darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber kann Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten (vgl. zum Beispiel BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14).</p>
<p>Gemessen an diesen Vorgaben hält der BFH die Ausgestaltung des Ertragswertverfahrens für verfassungskonform. Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektiviert-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen.</p>
<p>Zu den folgenden wichtigen Streitpunkten hat der BFH wie folgt ausgeführt:</p>
<p>a) Die vom Gesetzgeber gewählten Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Belastungsgrund für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Innehaben von Grundbesitz und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.</p>
<p>b) Die Maßgeblichkeit von gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten zur Bestimmung des Bodenwerts (vgl. §§ 257 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BewG), die eine Abweichung von 30 % nach oben oder nach unten zwischen dem Wert des zu bewertenden Grundstücks und dem für die jeweils einschlägige Bodenrichtwertzone als Durchschnittswert herangezogenen Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich erlaubt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung), verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung im Sinne der Anforderungen des BVerfG. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen aus der Kaufpreissammlung (§ 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und damit aus Marktdaten abgeleitet. Sie stellen durchschnittliche Lagewerte für den Grund und Boden in einer Bodenrichtwertzone als räumlich zusammenhängendem Gebiet dar und können nicht jedes der einzelnen dort belegenen Grundstücke individuell wertmäßig korrekt erfassen. Die bei einer typisierten Betrachtung zwangsläufig auftretenden Wertverzerrungen werden dadurch begrenzt, dass die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks mit den vorherrschenden wertbeeinflussenden grund- und bodenbezogenen Merkmalen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen müssen. Die gesetzliche Zulässigkeit der Typisierung hinsichtlich der Ermittlung von Bodenrichtwerten, die sich auch im Rahmen der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer bewährt hat, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Einzelfall berechtigte und gerichtlich überprüfbare Einwendungen gegen die Art und Weise der Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse vorliegen können.</p>
<p>c) Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Die aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamts abgeleiteten Nettokaltmieten pro Quadratmeter Wohnfläche (vgl. Anlage 39 zum BewG) differenzieren zwar neben der Gebäudeart, dem Baujahr des Gebäudes und der Wohnfläche allein nach der Belegenheit der Wohnung in einem Bundesland und führen dadurch zu (immerhin) 45 möglichen unterschiedlichen Ansätzen für einen Mietzins; innerhalb des jeweiligen Bundeslandes findet eine weitere örtliche Differenzierung nur aufgrund von pauschalierten Zu- und Abschlägen anhand Mietniveaustufen statt, die auf der Eingruppierung für Zwecke des Wohngeldbezugs nach § 12 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Anlage 1 Wohngeldverordnung und somit einer für die öffentliche Hand plausibel ermittelten Berechnungsgrundlage beruhen. Da die Mietniveaustufen jeweils für eine gesamte Gemeinde/Stadt festgelegt werden, unterbleibt dort eine Differenzierung nach einzelnen Stadtteilen – auch in großen Metropolen, in denen erhebliche Mietzinsunterschiede bestehen können. Für Immobilien in guten Lagen kommt es dadurch in der Regel zu einem Ansatz unterhalb der tatsächlich gezahlten oder erzielbaren Mieten, während der pauschalierte Ansatz für Immobilien in schlechteren Lagen häufig über dem tatsächlich erzielbaren/erzielten Mietzins liegt. Dies kann zu Ungleichbehandlungen führen, weil die in der Nettokaltmiete zum Ausdruck kommende Ertragskraft von Immobilien in guten Lagen nicht vollständig erfasst wird. Diese möglichen Ungleichbehandlungen sind nach Auffassung des BFH jedoch durch das legitime Ziel eines weitgehend automatisierten Grundsteuervollzugs verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dadurch vereinfacht der Gesetzgeber im Massenverfahren die Bewertung von rund 36 Millionen Grundstücken zu dem Zeitpunkt der Hauptfeststellung unabhängig davon, ob die Wohnung vermietet ist. Denn die Anknüpfung an tatsächliche Mieten würde angesichts des höheren Vollzugsaufwands die von dem Gesetzgeber beabsichtigte automatisierte Fortschreibung der Grundsteuerwerte zu den einzelnen Bewertungsstichtagen erschweren. Eine Lagedifferenzierung innerhalb einer Gemeinde wird zudem über die Bodenrichtwerte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Standortwertigkeit der Grundstücke bewirkt. Dies geschieht zum einen durch die Berücksichtigung der Bodenrichtwerte an teureren Standorten über den Liegenschaftszinssatz (vgl. § 256 Abs. 3 BewG) und zum anderen in der Ausprägung höherer Bodenrichtwerte in einem dann höheren abgezinsten Bodenwert (vgl. § 257 in Verbindung mit § 247 BewG). Dadurch ist jedenfalls gewährleistet, dass sich für dem Grunde nach ähnliche Grundstücke einer Gemeinde/Stadt in Bezug auf Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr gleichwohl lagebedingt unterschiedliche Grundsteuerwerte ergeben können. Zudem gibt es für Steuerpflichtige die Möglichkeit des Ansatzes einen niedrigeren gemeinen Werts als Grundsteuerwert, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt (vgl. § 220 Abs. 2 BewG in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung). Unterschiedliche Bewertungen vergleichbarer Immobilien bei Feststellung des Grundsteuerwerts – und damit der ersten Stufe der Berechnung der am Ende zu zahlenden Grundsteuer – dürften schließlich auf der dritten Stufe der Grundsteuererhebung durch die jeweiligen Gemeinden in aller Regel zu betragsmäßig überschaubaren Belastungsdifferenzen führen, die verfassungsrechtlich noch hinnehmbar sind. Die Steuermesszahl, mit der der Grundsteuerwert auf der zweiten Berechnungsstufe multipliziert wird, beträgt für Wohnungseigentum nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 a des Grundsteuergesetzes (GrStG) lediglich 0,31 Promille. Auf den so ermittelten Betrag wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an, um die Steuerschuld zu berechnen. Aufgrund dieser Berechnung wirken sich selbst größere Abweichungen vom festgestellten Grundsteuerwert auf der ersten Stufe bei der Steuerfestsetzung auf der dritten Stufe eher gering aus. Bei der Erhebung der Grundsteuer gibt es zudem nach § 34 GrStG die Möglichkeit, die Grundsteuer in Höhe von 25 % zu erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 50 % --zum Beispiel aufgrund von Mietausfällen oder Leerständen-- gemindert ist und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat.</p>
<p>Nach Auffassung des BFH hat daher der Gesetzgeber hinsichtlich des Ertragswertverfahrens seinen Spielraum bei der Abwägung der mit dem Bewertungskonzept verfolgten Ziele mit den damit notwendig verbundenen Ungleichheiten nicht überschritten. Insbesondere durfte der Gesetzgeber dem durch das BVerfG vorgegebenen Ziel, einen erneuten „Bewertungsstau“ zu vermeiden, indem die künftigen periodischen Fortschreibungen automatisiert durchgeführt werden, eine hohe Bedeutung beimessen.<br> <br> <strong>Zurückweisung der Revisionen als unbegründet in den Verfahren II R 25/24 und II R 3/25</strong></p>
<p>In den Rechtssachen II R 25/24 und II R 3/25 wurde die Revision jeweils als unbegründet zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Besonderheit in dem Verfahren II R 31/24</strong></p>
<p>In der Rechtssache II R 31/24 war die Revision aus verfahrensrechtlichen Gründen teilweise begründet. Vor dem FG hatte die Klägerin sich neben dem Bescheid über den Grundsteuerwert auch gegen den Grundsteuermessbescheid gewendet. Das FG hatte die Klage gegen den Grundsteuermessbescheid (= Folgebescheid des Grundsteuerwertbescheids) als unzulässig angesehen, da die Klägerin keine besonderen Einwände gegen den Grundsteuermessbescheid erhoben und ihr deshalb bezüglich dieses Bescheids das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe. Der BFH hingegen sah auch die Klage gegen den Grundsteuermessbescheid als unbegründet an.</p>
<p><strong>Vollständig abgefasste Urteile</strong></p>
<p>Die vollständig abgefassten Urteile in allen drei Verfahren werden Anfang 2026 vorliegen und auf der Homepage des BFH unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/" target="_blank">https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/</a> veröffentlicht. Eine Woche vor Veröffentlichung wird ein zeitlicher Hinweis als Pressemitteilung unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemitteilungen/" target="_blank">www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemitteilungen/</a> abrufbar sein.</p>
<p><strong>Auswirkungen auf Steuerpflichtige</strong></p>
<p>Die drei aktuellen Entscheidungen sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das „Bundesmodell“ verwenden.</p>
<p>Für Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.</p>
<p>Eine Übersicht über die am BFH anhängigen Verfahren gegen Ländermodelle finden Sie unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/" target="_blank">https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/</a>. Der BFH plant, voraussichtlich im April 2026 mündliche Verhandlungen zum „Ländermodell Baden-Württemberg“ durchzuführen. Entsprechende Vorankündigungen werden auf der Homepage des BFH unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer" target="_blank">https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer</a>/ eingestellt.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-2974</guid>
                        <pubDate>Thu, 13 Nov 2025 09:59:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gewerbesteuerfreistellung: Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/gewerbesteuerfreistellung-keine-erweiterte-grundstueckskuerzung-bei-halten-von-oldtimern-als-anlageobjekt/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, haben für Zwecke der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren 2016 bis 2020 geltenden Fassung (GewStG) die Möglichkeit, auf Antrag eine vollständige Steuerfreistellung zu erreichen. Der Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage wird dafür um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Grundstückskürzung). Dadurch soll eine Gleichbehandlung mit der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen erreicht werden, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die erweiterte Grundstückskürzung, die einen erheblichen Vorteil für Grundstücksunternehmen bietet, ist in der Praxis von großer Bedeutung. Ihre Voraussetzungen werden von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten tendenziell restriktiv gehandhabt, da sie zu einer Ausnahme von dem Grundsatz der Besteuerung führt. Erlaubt sind dem Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes auch eng definierte Nebentätigkeiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.07.2025 – III R 23/23 entschieden, dass eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit (im Streitfall: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung) auch dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen kann, wenn mit ihr keine Einnahmen erzielt werden.</p>
<p>Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Der Gegenstand des Unternehmens ist laut ihrem Gesellschaftsvertrag das Verwalten und Nutzen von ausschließlich eigenem Grundbesitz oder eigenem Kapitalvermögen sowie das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und anderen Wertanlagen. Im Anlagevermögen hielt die Klägerin in den Streitjahren unter anderem zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Mit den Oldtimern wurden keine Einnahmen erzielt.</p>
<p>Der BFH wies die Revision der Klägerin gegen das nicht stattgebende Urteil des Finanzgerichts zurück. Er begründet sein Ergebnis damit, dass sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten kürzungsschädlich sind, wenn es sich nicht um eine unschädliche Nebentätigkeit handelt. Auf eine Entgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es. Der BFH leitete sein Ergebnis aus dem Wortlaut und der Systematik des § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG ab. Dass unentgeltliche Tätigkeiten nicht kürzungsschädlich wären, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Lediglich bei der Rechtsfolge stellt das Gesetz auf Entgeltlichkeit ab. Dem Gesetzgeber ist aber der Unterschied von Tatbestand und Rechtsfolge bewusst, wie insbesondere an Hand späterer Änderungen dieser Norm ersichtlich wurde. Die erweiterte Kürzung sollte zudem ausschließlich den nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.<br> <br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-2973</guid>
                        <pubDate>Wed, 12 Nov 2025 15:58:00 +0100</pubDate>
                        <title>Terminvorschau: Verkündungstermine zur Grundsteuer „Bundesmodell“ am Mittwoch, 10. Dezember 2025, ab 9 Uhr im Bundesfinanzhof</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/terminvorschau-verkuendungstermine-zur-grundsteuer-bundesmodell-am-mittwoch-10-dezember-2025-ab-9-uhr-im-bundesfinanzhof/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird am Mittwoch, den 10. Dezember 2025, ab 9 Uhr in den drei Verfahren zur Grundsteuer „Bundesmodell“ Rechtssache II R 25/24, Rechtssache II R 31/24 und Rechtssache II R 3/25 Entscheidungen verkünden.</p>
<p>Die Verkündungstermine im BFH sind öffentlich. Eine Teilnahme ist jedoch nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Die Anmeldung können Sie ab sofort unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/" target="_blank">https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/</a> durchführen; dort stehen auch weitere Informationen zum Ablauf zur Verfügung.</p>
<p>Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich über den Teaser „Für Besucher/innen“ anmelden.</p>
<p>Medienvertreterinnen und Medienvertreter wählen für die Anmeldung und Akkreditierung bitte den Teaser „Für Medienvertreter/innen“.</p>
<p>Für die Verkündung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts gemäß § 52 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 169 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassen.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-2968</guid>
                        <pubDate>Thu, 06 Nov 2025 09:59:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der „kostenlose“ erstmalige Zugang zum E-Abo einer Zeitung war in den Jahren 2009 bis 2012 wirklich kostenlos</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/der-kostenlose-erstmalige-zugang-zum-e-abo-einer-zeitung-war-in-den-jahren-2009-bis-2012-wirklich-kostenlos/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.07.2025 – XI R 29/23 entschieden, dass es sich bei der Lieferung einer Zeitung aus Papier und der Gewährung von Zugang zu einem E-Paper der Zeitung um selbständige Hauptleistungen handelt, da sie nicht untrennbar sind, beide für den Kunden einen eigenständigen Zweck haben und das E-Paper nicht nur dazu dient, die Printausgabe der Zeitung unter optimalen Bedingungen zu lesen. Allerdings war es in den Jahren 2009 bis 2012 noch gerechtfertigt, dem Zugang zum E-Abo einen Anteil am Gesamtentgelt von 0 € zuzuweisen, wenn und solange sich anlässlich der erstmaligen Gewährung des Zugangs der Gesamtpreis für das Abonnement nicht erhöht hatte.</p>
<p>Eine Verlagsgruppe gab in den Streitjahren (2009 bis 2012) zwei Zeitungen (A-Zeitung und B-Zeitung) heraus. Dies erfolgte zunächst nur auf Papier, unter anderem im Abonnement (Print-Abo). Seit dem Jahr 2010 war daneben ein reines Abonnement eines E-Papers ( E-Abo) für 13,99 € pro Monat erhältlich. Print-Abonnenten der A-Zeitung erhielten vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2012 und Print-Abonnenten der B-Zeitung vom 01.01.2010 bis mindestens zum 31.12.2012 die Möglichkeit, sich ohne Zuzahlung auch für das E-Paper zu registrieren, wobei nur ca. 15 % der Print-Abonnenten diese Möglichkeit auch nutzten. Als ab dem 01.03.2012 die Inhaber eines Print-Abos der A-Zeitung für das zusätzliche E-Abo eine zusätzliche Zahlung (0,99 €) entrichten mussten, gingen die Registrierungen um über 95 % zurück. Bei der B-Zeitung begann die Zahlungspflicht erst nach den Streitjahren. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung seither ist nicht mehr streitig.</p>
<p>Die Klägerin, Organträgerin der Verlagsgruppe, wendete in den Streitjahren auf ihre Leistungen an die Print-Abonnenten, die keine Zuzahlungen für das E-Abo leisteten, den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindungmit Anlage 2 Nr. 49 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unter anderem für Zeitungen vorgesehenen ermäßigten Steuersatz an. Sie nahm an, das zusätzliche, für Print-Abonnenten kostenlose E -Abo sei keine selbständige Leistung neben dem Print-Abo.</p>
<p>Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) waren hingegen der Auffassung, dass das E-Abo-eine selbständige Hauptleistung sei, auf die – anders als heute – damals noch der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden war. Der darauf entfallende Anteil am Gesamtentgelt betrage geschätzt 1,99 €.</p>
<p>Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt.</p>
<p>Er entschied, dass zwar das E-Abo eine selbständige Hauptleistung neben dem Print-Abo ist, wie das FA und das FG angenommen haben. Das E-Abo hat für den Kunden einen eigenen Zweck und ist mit dem Print-Abo nicht untrennbar verbunden. Das PDF der Zeitung dient auch nicht dazu, das Papierexemplar unter optimalen Bedingungen zu lesen. Außerdem ist ein Teil eines Leistungsbündels, dem kein gesonderter Preis zugewiesen wird, grundsätzlich nicht kostenlos; das Gesamtentgelt ist grundsätzlich auf die Leistungsbestandteile aufzuteilen (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 38/25 vom 05.06.2025 zur Umsatzsteuer in der Systemgastronomie).</p>
<p>Allerdings war es nach Auffassung des BFH in den Streitjahren aufgrund des damaligen Stands der Entwicklung im Verlagswesen – seinerzeit ausnahmsweise noch –zulässig, der Einräumung der Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper einen Anteil am Entgelt von 0 € zuzuweisen. Der BFH folgt insoweit der Auffassung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) für die vergleichbare Rechtslage in Österreich. Es handelte sich aus damaliger Sicht um eine ohne Aufpreis eingeräumte Nutzungsmöglichkeit ohne nennenswerten Aufwand. Nur ca. 15 % der Nutzer hätten sich für den Bezug des E-Papers registriert und 95 % dieser Nutzer die Nutzung nach Einführung eines zusätzlichen Entgelts wieder beendet. Diese Kunden hätten vor, während und nach der Einführung der zusätzlichen Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper denselben Betrag für ihr Print-Abo gezahlt und die Klägerin denselben Betrag hierfür erhalten. Die Schätzung der Klägerin, der Entgeltanteil des E-Abo habe damals 0 € betragen, ist folglich ausnahmsweise nicht zu beanstanden.</p>
<p>Heute stellt sich die Problematik im Zeitungsbereich so nicht mehr, weil auch das E-Abo nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt und es deutlich stärker genutzt wird, was aus heutiger Sicht die Werthaltigkeit des verbrauchsfähigen Vorteils der Kunden zeigt. Für andere Unternehmer, die ihre Leistungen (vermeintlich) kostenlos (gegen freiwillige Zahlungen oder gegen Überlassung der - für die Unternehmer werthaltigen - Nutzerdaten) erbringen, ist die Frage allerdings hochaktuell. Der BFH hat deshalb in seinem Urteil klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich zu solchen Modellen nicht geäußert hat. Deren Beurteilung bleibt späteren Entscheidungen vorbehalten.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
            
        </channel>
    </rss>

