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            <title>BFH-Pressemitteilungen</title>
            <link>https://www.bundesfinanzhof.de/</link>
            <description>Aktuelle Pressemitteilungen</description>
            <language>de-DE</language>
            
                <copyright>Pressestelle des Bundesfinanzhofs</copyright>
            
            <pubDate>Wed, 15 Jul 2026 08:00:06 +0200</pubDate>
            <lastBuildDate>Wed, 15 Jul 2026 08:00:06 +0200</lastBuildDate>
            
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                        <pubDate>Thu, 09 Jul 2026 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zur weiteren Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/zur-weiteren-anwendung-des-europaeischen-koordinierungsrechts-auf-kindergeldfaelle-nach-dem-brexit/</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.03.2026 - III R 10/25 entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen u.a. auch der Bereich der Familienleistungen gehört. Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens, der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anordnet, schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Er erfasst Fälle, in denen sich nur das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich befand, nicht aber der Elternteil, von dem es seine Ansprüche ableitet. Besitzt ein Elternteil nur die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, kann auch noch das alte Koordinierungsrecht nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EWG) Nr. 574/72, das den Schutz von Wanderarbeitnehmern und Selbstständigen bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum regelte, zur Anwendung gelangen.</p>
<p>Die Klägerin ist Deutsche und lebt seit Oktober 2019 zusammen mit ihrem im Vereinigten Königreich geborenen minderjährigen Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland. Nach ihrer Einreise nach Deutschland begehrte sie u.a. für den Zeitraum März bis August 2022 Kindergeld in Deutschland. In ihrem Kindergeldantrag gab sie an, dass der Vater des Kindes im Vereinigten Königreich lebe und dort seit circa dem Jahr 2000 in der Gastronomie beschäftigt sei. Die Familienkasse gewährte der Klägerin nur die Differenz zwischen den im Vereinigten Königreich vorgesehenen Leistungen und dem höheren deutschen Kindergeld, da sie das Vereinigte Königreich wegen der Arbeitnehmertätigkeit des Kindsvaters als vorrangig zuständig ansah. Diverse Anfragen im Vereinigten Königreich erbrachten kein eindeutiges Ergebnis zur Frage, warum im Vereinigten Königreich kein Anspruch auf Familienleistungen bestehen soll. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage auf ungekürztes Kindergeld statt.</p>
<p>Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Danach erfüllt die Klägerin zwar die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch. Das FG ist auf Basis seiner tatsächlichen Feststellungen jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Da der Streitzeitraum erst nach dem im Austrittsabkommen bis 31.12.2020 festgelegten Übergangszeitraum liegt, kommt das neue Koordinierungsrecht nur in bestimmten Fallgruppen zur Anwendung, deren Voraussetzungen das FG nicht festgestellt hat. Insoweit fehlte es hinsichtlich der Klägerin an Feststellungen, dass sie sich am Ende des Übergangszeitraums noch in einer grenzüberschreitenden Situation zum Vereinigten Königreich befand. Hinsichtlich des Kindsvaters bestand nach den Angaben der Klägerin die Möglichkeit, dass er nur Drittstaatsangehöriger ist. Dann käme eine Koordinierung nach altem Koordinierungsrecht in Betracht. Der BFH verwies den Fall daher zu weiteren Sachverhaltsermittlungen an das FG zurück.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 02 Jul 2026 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht – sicherer Übermittlungsweg</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bei-verletzung-der-prozessualen-fuersorgepflicht-sicherer-uebermittlungsweg/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.02.2026 – VII R 34/24 entschieden, dass ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entspricht, wenn er nicht auf einem dort vorgegebenen Übermittlungsweg an das Gericht übermittelt wird. Im Fall der versäumten Klagefrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig von einem Verschulden des Klägers zu gewähren sein, wenn das Gericht seine Fürsorgepflicht verletzt hat.</p>
<p>Die Klägerin hatte sich für ihr Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) anwaltlich vertreten lassen. Die Klageschrift wurde gefertigt, aber nicht über das persönliche besondere elektronische Anwaltspostfach, sondern als nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument elektronisch über das EGVP an das FG versandt. Dort wurde die Klageschrift dem Senatsvorsitzenden vorgelegt, der den Eingang der Klage bestätigte und die Klägerin zur Begründung ihrer Klage aufforderte. Dies übernahm der Rechtsanwalt, der auch die Klageschrift unterzeichnet hatte, und übermittelte die Klagebegründung fristgerecht aus seinem persönlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Ein gerichtlicher Hinweis, dass im Hinblick auf die Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FGO Zweifel an der wirksamen Einreichung der Klage bestehen, wurde erst weit nach Ablauf der Klagefrist erteilt. Das FG wies die Klage als unzulässig ab.</p>
<p>Der BFH hielt die Revision der Klägerin für begründet. Die Klage vor dem FG war zwar nicht innerhalb der Klagefrist wirksam erhoben worden, weil die elektronische Übermittlung der Klageschrift mittels EGVP keinem der von § 52a Abs. 3 FGO zugelassenen Übermittlungsweg entsprach. Allerdings war dies nicht allein auf ein Verschulden der Klägerin oder ihres Rechtsanwalts zurückzuführen, weil das FG seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt hatte. Auch wenn es in der Verantwortung des Prozessbevollmächtigten liegt, die Klageschrift formgerecht an das Gericht zu übermitteln, bestand im Streitfall die Besonderheit, dass der Senatsvorsitzende deren Eingang tatsächlich geprüft hatte und bis zum Ablauf der Klagefrist noch ausreichend Zeit war, den Prozessbevollmächtigten auf die --leicht zu erkennende-- fehlerhafte Übermittlung hinzuweisen. Aus diesem Grund war der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 25 Jun 2026 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung bei (noch) führender Papierakte</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/uebermittlung-einer-word-datei-als-formwirksame-klageerhebung-bei-noch-fuehrender-papierakte/</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 07.05.2026 – VI R 20/24 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine von einem Steuerberater im falschen Datei-Format übermittelte Klageschrift formwirksam erhoben ist, wenn die Akten beim Finanzgericht (FG) noch in Papierform geführt werden und die Klageschrift ausgedruckt zur Akte genommen wird.</p>
<p>Der die Klage einreichende Steuerberater der Klägerin hatte diese zwar elektronisch, aber als Word-Dokument an das FG übermittelt. Das FG druckte die Klageschrift aus und nahm den Ausdruck zur noch in Papier geführten Akte. Die Klage wies das FG als unzulässig ab, weil diese im falschen Format und damit formunwirksam erhoben worden sei.</p>
<p>Professionelle Einreicher wie Rechtsanwälte und Steuerberater sind nach der Finanzgerichtsordnung zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument verpflichtet. Da dass das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss, wird in der einschlägigen Rechtsverordnung zudem verpflichtend u.a. das Dateiformat PDF vorgeschrieben. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in diesem Format eingereicht wird, ist dem Grunde nach nicht formgerecht und wird deshalb nicht wirksam an das Gericht übermittelt. Es gilt mithin als nicht eingereicht. Dies hat der BFH in Übereinstimmung mit anderen Obersten Bundesgerichten bereits so entschieden.</p>
<p>Hiervon hat der BFH professionellen Einreichern nun eine Ausnahme zugebilligt und vorliegend die Zulässigkeit der Klage bejaht: Werden die Akten beim Gericht nicht elektronisch, sondern noch in Papierform geführt, ist die elektronische Übermittlung im falschen Dateiformat unschädlich, solange das übermittelte Dokument vom Gericht ausgedruckt werden kann und zu den Papierakten genommen wird. Die im Gesetz geforderte Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist. Dies hatte zuvor bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dem sich der BFH angeschlossen hat.</p>
<p>Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings nicht auf Kläger, die ihre Klage beim FG persönlich einreichen. Diesen ist weiterhin die Klageerhebung auf dem Postweg möglich. Anders wiederum beim BFH, da sich der Kläger dort immer eines professionellen Einreichers bedienen muss.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 25 Jun 2026 09:57:00 +0200</pubDate>
                        <title>Terminvorschau: Veröffentlichung der Urteile zum Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/terminvorschau-veroeffentlichung-der-urteile-zum-landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg/</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die am 20. Mai 2026 in öffentlicher Sitzung des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) verkündeten Urteile zum Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg, Rechtssachen II R 26/24 und II R 27/24, werden in vollständig abgefasster Form am Donnerstag, den 2. Juli 2026, 10:00 Uhr auf der Homepage des BFH unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/" target="_blank">www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/</a> veröffentlicht. Eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilen ergeht nicht. Die wesentlichen Entscheidungsgründe wurden durch Pressemitteilung vom 20. Mai 2026 - Nummer 032/26 (abrufbar unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-ist-nicht-verfassungswidrig/" target="_blank">www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-ist-nicht-verfassungswidrig/</a>) mitgeteilt.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 25 Jun 2026 09:55:00 +0200</pubDate>
                        <title>Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/immobilienbewertung-fuer-die-erbschaft-und-schenkungsteuer-vergleichspreise-der-gutachterausschuesse-unterliegen-nur-eingeschraenkter-gerichtlicher-kontrolle/</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.03.2026 – II R 6/23 entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich maßgebend und daher von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche zu Tage treten, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.<br> Der Streitfall betraf die Bewertung einer ererbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 € festgestellt wurde. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 Satz 2 BewG). Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.</p>
<p>Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts.<br> Der BFH wies diese Einwände zurück. Aus seiner Sicht ist der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich. Die Gutachterausschüsse verfügen über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.</p>
<p>Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, zeigt aber auch auf, unter welchen Voraussetzungen sich der Erbe gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Grundstücksbewertung wenden kann.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 18 Jun 2026 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Besteuerungsrecht für die Einkünfte eines Arbeitnehmers an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/besteuerungsrecht-fuer-die-einkuenfte-eines-arbeitnehmers-an-bord-eines-schiffes-im-nationalen-seeverkehr/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.04.2026 – VI R 1/24 entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte eines dort ansässigen Arbeitnehmers, der an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr tätig ist, nach dem zwischen der Republik Zypern und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA Zypern 2011) als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Zudem hat er klargestellt, dass ein "Schiff im Binnenverkehr" im Sinne des DBA-Zypern 2011 nur ein solches ist, das ausschließlich auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt, das heißt auf Flüssen, Kanälen und Seen.</p>
<p>Der in Deutschland ansässige Kläger war für ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Zypern als Arbeitnehmer auf einer Passagierfähre tätig, die zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel verkehrte. Die Fährstrecke verlief über die Elbe und über das küstennahe Meer, welches noch innerhalb der zum Inland zählenden 12 Meilen-Zone lag.&nbsp;</p>
<p>Nach dem DBA Zypern 2011 sind Arbeitnehmervergütungen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern. Demgegenüber sind Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte Tätigkeit, in dem Staat zu versteuern, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.</p>
<p>Danach, so der Kläger, stehe Zypern das Besteuerungsrecht zu. Dies war für ihn auch insoweit vorteilhaft, als die Vergütungen nach dem dortigen Recht steuerbefreit waren. Demgegenüber unterwarf das Finanzamt die Vergütungen des Klägers vollumfänglich der inländischen Besteuerung, da Deutschland das Besteuerungsrecht als Ansässigkeitsstaat zustehe. Dem folgte auch das Finanzgericht und wies die dagegen erhobene Klage ab.&nbsp;</p>
<p>Die Revision des Klägers, mit der er geltend machte auf einem Binnenschiff tätig gewesen zu sein, weshalb Zypern als Unternehmensstaat das Besteuerungsrecht zustehe, blieb erfolglos. Denn der Kläger, so der BFH, habe seine Tätigkeit nicht an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt, da das Schiff ohne Auslandsberührung ausschließlich zwischen Orten innerhalb Deutschlands eingesetzt worden sei. Er sei auch nicht an Bord eines "Schiffes im Binnenverkehr" tätig geworden, da die Passagierfähre nicht lediglich auf Binnengewässern, sondern auch auf den inländischen Küstengewässern verkehrt sei. Tatsächlich sei damit die Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr ausgeübt worden, weshalb das ausschließliche Besteuerungsrecht bei Deutschland als Ansässigkeitsstaat verblieben sei.</p>
<p>Dass ein großer Teil der Fährstrecke auf Binnengewässern zurückgelegt worden sei, ändere am Ergebnis nichts. Auch eine streckenbezogene Aufteilung des Besteuerungsrechts für eine Tätigkeit auf Binnengewässer einerseits und auf Küstengewässern andererseits sehe das DBA Zypern 2011 nicht vor.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 28 May 2026 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/keine-entschaedigung-fuer-verfahrensdauer-waehrend-des-ruhens-des-verfahrens/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.02.2026 – X K 2/25 entschieden.</p>
<p>Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid erhoben. Streitgegenstand war die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags. Das Finanzgericht (FG) setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der BFH in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall entscheiden würde.</p>
<p>Nachdem die Entscheidung des BFH im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Klageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt (FA) im November 2024 förmlich beendet.</p>
<p>Nachfolgend begehrten die Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Zum einen habe sich das beim BFH geführte Musterverfahren über mehrere Jahre verzögert. Zwar habe das FG die beim BFH eingetretene Verzögerung selbst nicht verursacht, hierfür aber entschädigungsrechtlich einzustehen. Vorsorglich werde der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den BFH, der Streit verkündet, damit sich die Kläger notfalls beim Bund schadlos halten könnten. Zum anderen hätte das FG nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen.</p>
<p>Der BFH hat die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes abgelehnt, da die Streitverkündung im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft sei, und die Entschädigungsklage abgewiesen.</p>
<p>Einen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes habe nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens sei oder gewesen sei. Die Haftung sei auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt worden sei. Vor diesem Hintergrund scheide eine Haftung des Bundes aus: Das finanzgerichtliche Verfahren, an dem die Kläger beteiligt gewesen seien, sei noch in der Ausgangsinstanz beendet worden und nie zum BFH gelangt. An dem angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren seien die Kläger selbst nicht beteiligt gewesen.</p>
<p>Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens sei auch nicht unangemessen gewesen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens mit Rücksicht auf ein BFH-Musterverfahren könne grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls sich aus Sicht der Kläger das Musterverfahren verzögere, könnten und müssten sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken. Die weitere Verfahrensführung des FG ab März 2024 hat der BFH entschädigungsrechtlich nicht beanstandet. Das FG habe zunächst erwarten können, dass das FA den Steuerbescheid von sich aus zugunsten der Kläger korrigieren werde. Die weitere Verfahrensförderung sei jedenfalls als vertretbar anzusehen.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 20 May 2026 13:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-ist-nicht-verfassungswidrig/</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren – Rechtssachen II R 26/24 und II R 27/24 – aufgrund mündlicher Verhandlung am 22.04.2026 (vgl. Pressemitteilung Nummer 016/26 vom 26.03.2026 unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/terminvorschau-muendliche-verhandlung-in-zwei-verfahren-zum-landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-am-mittwoch-22-april-2026/" target="_blank">www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/terminvorschau-muendliche-verhandlung-in-zwei-verfahren-zum-landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-am-mittwoch-22-april-2026/</a>) heute entschieden, dass er die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig hält.</p>
<p><strong>1. Zum jeweiligen Sachverhalt der beiden Verfahren:</strong></p>
<p>a) Die Klägerin in der Rechtssache II R 26/24 ist Eigentümerin eines mit einem Zweifamilienhaus aus dem Jahr 1968 bebauten Grundstücks in Karlsruhe. Das Grundstück hat eine Größe von circa 1.100 qm. Es ist in etwa 63 Meter lang und 18 Meter breit und befindet sich in der Bodenrichtwertzone „Bruchweg“. Der Gutachterausschuss Karlsruhe ermittelte für das Richtwertgrundstück auf den für die Grundstücksbewertung einschlägigen Stichtag 01.01.2022 einen Bodenrichtwert von 510 €/qm. Den Entwicklungszustand des Richtwertgrundstücks qualifizierte der Gutachterausschuss als baureifes Land. Als Art der Nutzung gab er „Wohnbaufläche“ und als ergänzende Nutzung „Ein- und Zweifamilienhäuser“ für eine Grundstückstiefe von 40 Metern an. In den Erläuterungen des Gutachterausschusses zur Ermittlung der Bodenrichtwerte wurde ausgeführt, dass der volle Bodenrichtwert in Höhe von 510 €/qm nur bis zu einer Grundstückstiefe von 40 Metern anzusetzen sei. Für die darüberhinausgehende, als Gartenland genutzte Fläche sei der Bodenrichtwert zu reduzieren und nur in Höhe von 33 % des ermittelten Richtwerts von 510 €/qm, also mit 168 €/qm anzusetzen.</p>
<p>In ihrer beim zuständigen Finanzamt (FA) eingereichten Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts gab die Klägerin für die vordere bebaute Teilfläche des Grundstücks den Bodenrichtwert mit 510 €/qm, für die als Grünland genutzte Hinterlandfläche hingegen nur mit 168 €/qm an und kam so auf einen Grundsteuerwert von in etwa 430.000 €. Das FA sah dies anders, und stellte den Grundsteuerwert zum 01.01.2022 abweichend von der Erklärung der Klägerin auf 565.000 € fest. Diesen Betrag ermittelte das FA durch Multiplikation der gesamten Grundstücksfläche von in etwa 1.100 qm mit dem Bodenrichtwert von 510 €/qm. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wurde mit Urteil vom 11.06.2024 – 8 K 1582/23 abgewiesen. Mit ihrer Revision vor dem BFH machte die Klägerin sowohl Verstöße gegen einfach-gesetzliches Recht – insbesondere § 38 LGrStG BW – als auch gegen das Grundgesetz (GG) geltend. Eine Aufteilung des Grundstücks in einen höheren und einen niedrigeren Bodenrichtwert müsse in Übereinstimmung mit der Auffassung des Gutachterausschusses Karlsruhe zulässig sein. Der Ansatz des vollen Bodenrichtwerts auch für das Gartenland verstoße gegen § 199 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Danach müssten unterschiedliche Arten der Grundstücksnutzung Berücksichtigung finden. Der Bundesgesetzgeber allein habe die Gesetzgebungskompetenz für das BauGB; der Baden-Württembergische Landesgesetzgeber dürfe davon nicht abweichen, indem er in § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW bestimme, dass immer nur der für das Richtwertgrundstück ermittelte Bodenrichtwert heranzuziehen sei. Baden-Württemberg habe keine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG. Die Nichtberücksichtigung der Gebäudekomponente in § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG widerspreche dem Typus „Grundsteuer“, der bisher immer Grund/Boden und das aufstehende Gebäude berücksichtigt habe. In der Nichteinbeziehung der Gebäude liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Landesgesetzgeber habe den Belastungsgrund für die Grundsteuer im Gesetzestext nicht angegeben. Nur aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass Belastungsgrund das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sein solle. Der Äquivalenzgedanke – nämlich der Grundsatz, nach dem eine vom Bürger verlangte Abgabe der Leistung entsprechen müsse, die er vom Staat empfangen könne – passe hier aber nicht, da die Nutzung der kommunalen Infrastruktur davon abhänge, wie das Grundstück bebaut sei. Eine Steuer, die nur den Grund und Boden miteinbeziehe, berücksichtige das Leistungsfähigkeitsprinzip – den Grundsatz, dass jeder Bürger entsprechend seiner individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen beitragen solle – nicht, da sich der Sollertrag eines Grundstücks immer im Gebäude widerspiegele. Das LGrStG typisiere und pauschaliere zu stark, sodass eine relations- und realitätsgerechte Bewertung nicht erreicht werden könne. Schließlich finde auch keine Abmilderung dadurch statt, dass der Steuerpflichtige nach § 38 Abs. 4 LGrStG die Möglichkeit habe, durch ein qualifiziertes Gutachten einen niedrigeren Grundsteuerwert nachzuweisen, wenn dieser um mehr als 30 % von dem pauschal ermittelten Wert abweiche. Denn für das Gutachten müsse der Steuerpflichtige die Kosten tragen.</p>
<p>Die Klägerin hat erst im Revisionsverfahrens vor dem BFH ein Gutachten eingereicht, das einen Grundstückswert in Höhe von 361.000 € angibt und somit eine Abweichung um 36 % nach unten von dem pauschal ermittelten Wert in Höhe von 565.000 € aufzeigt. Das FA hat über die Berücksichtigung des Gutachtens noch nicht entschieden.</p>
<p>b) In der Rechtssache II R 27/24 hat ein Ehepaar geklagt. Die Eheleute sind je zur Hälfte Miteigentümer eines 434 qm großen Grundstücks in Stuttgart, das mit einem Einfamilienhaus aus dem Jahr 1938 als Doppelhaushälfte bebaut ist. Der Gutachterausschuss Stuttgart ermittelte für das Grundstück zum 01.01.2022 einen Bodenrichtwert in Höhe von 1.400 €/qm. Das FA stellte den Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche von 434 m2 mit dem Bodenrichtwert von 1.400 €/qm auf 607.000 € fest. Die Kläger hingegen beantragten eine Herabsetzung des Grundsteuerwerts pauschal um 7 % auf 565.000 € wegen der beeinträchtigten Lage ihres Grundstücks. Die Klage vor dem FG Baden-Württemberg wurde mit Urteil vom 11.06.2024 – 8 K 2368/22 D abgewiesen.</p>
<p>Im Revisionsverfahren trugen die Kläger erneut vor, das Grundstück werde durch Verkehrslärm entlang der Böblinger Straße stark belastet. Der hintere Teil sei mit Obst- und Zierbäumen bepflanzt; der Nachbar nutze das angrenzende Grundstück für Bienenstöcke als natürliche Futterquelle. Im Wohnlagen-Atlas der Stadt Stuttgart werde das fiktive Bodenrichtwertgrundstück in der streitigen Bodenrichtwertzone mit der Wohnlage „gut-mittel“ bewertet, während sich das klägerische Grundstück nur in der Wohnlage „mittel“ befinde. Die Bodenrichtwerte könnten der Bewertung nicht zu Grunde gelegt werden; sie seien von mangelnder Qualität, da der Gutachterausschuss bei ihrer Ermittlung Fehler gemacht hätte.</p>
<p>Das verfassungsrechtliche Vorbringen der Kläger in der Rechtssache II R 27/24 entspricht dem verfassungsrechtlichen Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache II R 26/24.</p>
<p><strong>2. Zu den wesentlichen Erwägungen des II. Senats des BFH in beiden Verfahren:</strong></p>
<p>Der BFH bestätigte inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanz und wies die Revisionen in beiden Verfahren als unbegründet zurück. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG oder an den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverfassung Baden-Württemberg) kommt nach den Urteilen des BFH nicht in Betracht, da er nicht von der Verfassungswidrigkeit des LGrStG BW überzeugt ist.</p>
<p>a) Zulässigkeit der Überprüfung der landesrechtlichen Vorschriften des LGrStG BW durch den BFH</p>
<p>Der BFH kann im Streitfall die zutreffende Anwendung des LGrStG BW überprüfen. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann eine Revision zwar grundsätzlich nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Abweichend hiervon bestimmt § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO jedoch, dass eine Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden kann, wenn im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO die §§ 115 bis 127 FGO durch Landesgesetz für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Dies ist im Streitfall durch § 2 Abs. 2 Satz 2 LGrStG BW geschehen.</p>
<p>b) Keine Verletzung von einfach-gesetzlichem Recht</p>
<p>Das FA hat in beiden Rechtssachen den jeweiligen Grundsteuerwert zutreffend unter Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt. Heranzuziehen war gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG, nach dessen Wortlaut der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone maßgebend ist, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet, der einschlägige Bodenrichtwert für die gesamte Grundstücksfläche, unabhängig von der jeweiligen tatsächlichen Nutzung einzelner Grundstücksflächen als bebaute Fläche oder als Grünland. Individuelle Merkmale des einzelnen Grundstücks – wie z.B. eine Beeinträchtigung durch Verkehrslärm, Hochwassergefahr oder die individuelle Bebauung des Grundstücks – sind für die Berechnung des Grundsteuerwerts ohne Bedeutung. Der von dem jeweiligen Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert ist heranzuziehen; Verstöße gegen die bei der Bodenrichtwertermittlung zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen – beispielsweise die Vorschriften der ImmoWertV – waren für den BFH nicht ersichtlich.</p>
<p>Das durch die Klägerin in der Rechtssache II R 26/24 erst im Revisionsverfahren vorgelegte Gutachten konnte durch den BFH nicht berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung finden kann.</p>
<p>c) LGrStG formell und materiell verfassungskonform</p>
<p>Der BFH hält das LGrStG BW formell und materiell für verfassungskonform.</p>
<p>aa) Formelle Verfassungskonformität&nbsp;<br> Der BFH hält das LGrStG BW formell für verfassungskonform. Dem Land Baden-Württemberg stand nach der Öffnungsklausel im GG (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) die Gesetzgebungskompetenz für eine umfangreiche Regelung der Grundsteuer zu. Obgleich der baden-württembergische Landesgesetzgeber für die Berechnung des Grundsteuerwerts lediglich auf den Bodenwert abstellt und die darauf stehende Bebauung keine Rolle spielt, hat er eine „Grundsteuer“ i.S. des GG konzipiert. Ausreichend ist nach dem finanzverfassungsrechtlichen Verständnis des GG, dass die Steuer an den grundstücksbezogenen Vermögensbestand in Gestalt des Grund und Bodens anknüpft.</p>
<p>bb) Materielle Verfassungskonformität</p>
<p>§ 38 LGrStG BW ist nach Darstellung des BFH auch materiell-rechtlich verfassungskonform. Der BFH ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass die Vorschrift gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 GG dem Steuergesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum belässt. Der Gleichheitssatz bindet ihn aber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Belastung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und am Folgerichtigkeitsprinzip auszurichten. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Er darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber kann Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten (vgl. zum Beispiel BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14).</p>
<p>Gemessen an diesen Vorgaben hält der BFH § 38 LGrStG BW für verfassungskonform. Der Landesgesetzgeber durfte für die Ermittlung des Grundsteuerwerts nur an den Wert des Grund und Bodens anknüpfen und die darauf bestehende Bebauung außen vor lassen. Auch im reinen Bodenwert spiegelt sich die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wider. Die typisierte Heranziehung eines Bodenrichtwerts für ein gesamtes Grundstück unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Teilflächen oder sonstiger individueller Grundstücksmerkmale vereinfacht in einem Massenverfahren für die Finanzverwaltung die Ermittlung des Grundsteuerwerts und seine automatisierte Fortschreibung alle sieben Jahre und verhindert den Eintritt eines „Bewertungsstaus“. Durch die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Werts durch ein qualifiziertes Gutachten bei Überschreiten des typisiert ermittelten Grundsteuerwerts in Höhe von mehr als 30 % hat der Landesgesetzgeber eine Regelung geschaffen, die dazu dient, beträchtliche Abweichungen einzufangen. Dabei ist die Regelung großzügiger als im Bundesmodell, das den Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts nach § 220 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes erst ab einer Abweichung von mehr als 40 % zulässt.</p>
<p>Zu den folgenden wichtigen Streitpunkten hat der BFH wie folgt ausgeführt:</p>
<p>(1) Bei der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das LGrStG BW hat der Gesetzgeber als Belastungsgrund zuvorderst an die dem Eigentümer durch den Grundbesitz vermittelte Teilhabemöglichkeit an der kommunalen Infrastruktur und den räumlichen Ressourcen der Gemeinde (insbesondere der Lageverfügbarkeit) angeknüpft. Zugleich hat sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung darauf berufen, dass über die Bodenrichtwerte als maßgebliche Bewertungsparameter ein Bezug zur objektiven Leistungsfähigkeit des Eigentümers hergestellt werde. Doppelter Belastungsgrund der Grundsteuer ist daher nach der gesetzgeberischen Vorstellung neben der mit dem Grundbesitz verbundenen Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastrukturleistungen auch das in den Bodenrichtwerten verkörperte Potential einer ertragbringenden Nutzung des Grundbesitzes. Mit seinen Ausführungen in der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Erkennbarkeit des steuerrechtlichen Belastungsgrundes gewahrt. Die kombinierte Benennung von Äquivalenz- und Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten unterliegt dabei nach Darstellung des BFH keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlagen festzulegen.</p>
<p>(2) Die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung werden nicht dadurch überschritten, dass § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW ausschließlich den Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks (sog. Zonenwert) für maßgeblich erklärt, so dass grundstücksindividuelle Besonderheiten der in der Bodenrichtwertzone belegenen Grundstücke unberücksichtigt bleiben. Die sich hieraus ergebenden Wertunterschiede zwischen dem Bodenrichtwert und einem hiervon tatsächlich abweichenden Bodenwert des jeweils zu bewertenden Grundstücks sind --wie der BFH ausführt--&nbsp; aufgrund der mit der Bewertung in einem Massenverfahren notwendigerweise verbundenen Typisierung und Vereinfachung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere die fehlende Berücksichtigung objektspezifischer Besonderheiten einzelner Grundstücke ist im Hinblick auf die Administrierbarkeit von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt. Für den BFH ist auch keine andere Methode der typisierten Bodenwertermittlung ersichtlich, die zu genaueren Bewertungsergebnissen führen würde, im Massenverfahren der Grundstücksbewertung aber gleichwohl mit einem vertretbaren Aufwand handhabbar bliebe. Hinzu kommt die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Grundsteuerwerts bei Abweichung des typisiert ermittelten Werts von mehr als 30 % auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 38 Abs. 4 LGrStG BW). Hierdurch werden größere Abweichungen eingefangen und dadurch sichergestellt, dass eine Übermaßbesteuerung vermieden werden kann.</p>
<p>(3) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach Darstellung des BFH auch nicht deswegen vor, weil bei der Ermittlung des Grundstückswerts nach § 38 LGrStG aufstehende Gebäude unberücksichtigt bleiben und infolgedessen unbebaute Grundstücke genauso bewertet werden wie bebaute Grundstücke.<br> Der vom Gesetzgeber als Belastungsgrund angeführte Äquivalenzgedanke verlangt keine Einbeziehung von aufstehenden Gebäuden in die Bemessungsgrundlage. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Einzelne die kommunale Infrastruktur tatsächlich nutzt. Die Grundsteuer stellt keine individuelle Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer kommunalen Leistung dar, sondern wird gegenleistungslos zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich zulässiger Weise darauf abgestellt, dass sich kommunale Infrastrukturleistungen regelmäßig zum größten Teil im Bodenwert, in den die zulässige Art und das zulässige Maß der Bebaubarkeit eines Grundstücks Eingang finden, niederschlagen und nicht im Wert aufstehender Gebäude, der in erster Linie von den privaten Investitionen des Eigentümers abhängt. Überdies hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken bei der Bestimmung der Steuermesszahl berücksichtigt; nach § 40 Abs. 3 LGrStG BW wird die Steuermesszahl um 30 % ermäßigt, wenn das jeweils zu bewertende Grundstück überwiegend Wohnzwecken dient. Der Landesgesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken im Rahmen des dreistufigen Aufbaus des Grundsteuererhebungsverfahrens bereits auf der ersten Stufe der Ermittlung der grundsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.</p>
<p>(4) Die Nichteinbeziehung von aufstehenden Gebäuden verstößt schließlich nicht gegen das nach Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Prinzip der objektiven Leistungsfähigkeit. Der Gesetzgeber bewegt sich innerhalb seines verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums, wenn er durch die Anknüpfung lediglich an den Bodenwert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nur teilweise erfasst. Abgesehen davon spiegeln die in die Ermittlung des Bodenwerts eingehenden Bodenrichtwerte nicht nur den Einfluss öffentlicher Infrastrukturleistungen, sondern auch die mögliche Bebauung eines Grundstücks wider, so dass in den Bodenrichtwerten jedenfalls mittelbar auch Art und Umfang einer zulässigen baulichen Nutzung relationsgerecht zum Ausdruck kommt. Dass damit Grundeigentümer, die ihr Grundstück nicht bebauen, höher besteuert werden, als es der tatsächlichen Nutzung ihres Grundstücks entspricht, folgt aus dem Gedanken, dass es nur auf die typisierte Ertragsfähigkeit, nicht die individuelle Nutzung eines Grundstücks ankommt.</p>
<p><strong>3. Vollständig abgefasste Urteile</strong></p>
<p>Die vollständig abgefassten Urteile in beiden Verfahren werden in einigen Wochen auf der Homepage des BFH unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/" target="_blank">www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/</a> veröffentlicht. Eine Woche vor Veröffentlichung wird ein zeitlicher Hinweis als Pressemitteilung unter www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemitteilungen/ abrufbar sein.</p>
<p><strong>4. Weitere Landesgrundsteuermodelle</strong></p>
<p>Am BFH sind Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern anhängig (siehe <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/)" target="_blank">www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/)</a>. Der BFH plant mündliche Verhandlungen für die Ländermodelle Hamburg und Hessen voraussichtlich im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027.</p>
<p>Entsprechende Vorankündigungen werden auf der Homepage des BFH unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/" target="_blank">www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/</a> eingestellt.<br> <br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 15 May 2026 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/ausschuettung-von-gewinnen-aus-der-zeit-vor-aufloesung-der-gesellschaft-nach-liquidationsbeginn/</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Zusammenhang mit der Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen einer inländischen Tochterkapitalgesellschaft an ihre EU-Muttergesellschaft hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.03.2026 – VIII R 8/24 entschieden, dass diese Ausschüttungen nicht nach § 43b Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Steuerentlastung ausgeschlossen sind, wenn es sich um Gewinne handelt, die zwar nach Liquidationsbeginn der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, aber in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind. Auf solche Gewinnausschüttungen einbehaltene und abgeführte Abzugssteuern sind also vollständig zu erstatten. Die Entscheidung beruht auf einer richtlinienkonformen Auslegung von § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG nach Maßgabe der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) und trägt zur Rechtsklarheit in grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen bei.</p>
<p>Die Klägerin, eine Société Anonyme mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg, war alleinige Gesellschafterin einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen GmbH. Diese wurde zum 31.12.2010 aufgelöst und befand sich anschließend in Liquidation. Am 20.10.2015 wurde sie im Handelsregister gelöscht. Die Klägerin beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erteilung eines Freistellungsbescheids und die Erstattung deutscher Abzugssteuer auf Kapitalerträge unter anderem aus einer Gewinnausschüttung der GmbH gemäß Ausschüttungsbeschluss vom 12.11.2013. Diese Ausschüttung hatte ausschließlich laufende Gewinne zum Gegenstand, die in der aktiven Zeit der GmbH vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden waren. Das BZSt stufte die Ausschüttung als „anlässlich der Liquidation“ ein und gewährte eine Freistellung und Erstattung mit Ausnahme des im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.08.1958 (DBA Luxemburg 1958) vorgesehenen Quellensteuereinbehalts von damals 10 % der Kapitalerträge. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt und verpflichtete das BZSt zu einer vollständigen Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Abzugssteuern.</p>
<p>Die hiergegen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Auffassung des FG bestätigt. Ungeachtet der Bestimmungen des DBA Luxemburg 1958 zur Höhe des zulässigen Quellensteuereinbehalts habe die Klägerin einen Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung der auf die Ausschüttung vom 12.11.2013 einbehaltenen und abgeführten Abzugssteuern. Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b Abs. 1 EStG i.V.m. Art. 5 MTR für eine vollständige Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Beträge seien erfüllt und § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG stehe dem nicht entgegen. § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG sehe vor, dass die Entlastungsregelung des § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gelte, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen. Die Vorschrift sei zur Vermeidung eines Unionsrechtsverstoßes richtlinienkonform auszulegen und nicht anzuwenden, wenn die inländische Tochterkapitalgesellschaft nach Liquidationsbeginn Gewinne an ihre EU-Mutterkapitalgesellschaft ausschütte, die in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden seien.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 15 May 2026 09:57:00 +0200</pubDate>
                        <title>Aufzeichnungspflicht eines selbständig tätigen Steuerpflichtigen für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/aufzeichnungspflicht-eines-selbstaendig-taetigen-steuerpflichtigen-fuer-aufwendungen-fuer-das-haeusliche-arbeitszimmer/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers eines selbständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach der Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 6/24 die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Diese Anforderungen sind einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.</p>
<p>Der Kläger, der im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte, bewohnte ein Eigenheim bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss. Seine selbständige Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger unter anderem einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit. Dem lagen Absetzung für Abnutzung (AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung reduzierte das Finanzamt (FA) die AfA-Beträge und die weiteren Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Das FA berücksichtigte daraufhin einen höheren Betriebsausgabenabzug für die Kosten des Arbeitszimmers. Mit seiner Klage begehrte der Kläger weiterhin einen Betriebsausgabenabzug in der von ihm erklärten Höhe. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig seien, da der Kläger seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt habe.</p>
<p>Der BFH hat die Auffassung des FG bestätigt. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers als Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sei gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Verletzung der Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG seien einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Die Erfüllung dieser Pflicht sei Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung müssten einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden. Eine bloße Belegsammlung reiche nicht aus. Nur so sei die sachlich zutreffende Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet. Im Streitfall fehle es an einer solchen Aufzeichnung. Der Kläger habe die zugrunde liegenden Belege über das Streitjahr gesammelt und erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten gefertigt. Auch die Erfassung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Formular der Einnahme-Überschussrechnung genüge den Erfordernissen des § 4 Abs. 7 EStG an eine Einzelaufzeichnung nicht Das Formular habe nur die gesonderte Erfassung der Abschreibungsbeträge und im Übrigen die Angabe der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in einer Summe vorgesehen.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 15 May 2026 09:55:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung sind keine Betriebsausgaben</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/ausgleichszahlungen-nach-35-abs-2-295-abs-2-der-insolvenzordnung-sind-keine-betriebsausgaben/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner aufgrund der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Arbeit. Dies hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.03.2026 (VIII R 12/24) entschieden.</p>
<p>Der Kläger, ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, befand sich im Streitjahr 2017 im Regelinsolvenzverfahren. Er übte trotz Insolvenz seine bisherige Tätigkeit eigenverantwortlich weiter aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit des Klägers frei. Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Kläger gemäß § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute: § 295a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn der Kläger mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre. Der Kläger leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse, die auf Basis durchschnittlicher Gehälter angestellter Steuerberater berechnet wurde. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter.</p>
<p>Der BFH bestätigte das klageabweisende Urteil des FG. Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Klägers abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.<br> Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs)Vermögen des Klägers abgeflossen. Es liegt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerberaters vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.</p>
<p>Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die im Streitjahr in die Masse geleisteten Ausgleichszahlungen Aufwand seien, hat das FG im Ergebnis den Streitfall aus Sicht des BFH zutreffend gewürdigt. Das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse aus der maßgeblichen Sicht des Klägers, dass er über den wirtschaftlichen Ertrag seiner selbständigen Tätigkeit überhaupt beziehungsweise in möglichst großem Umfang "frei", das heißt ohne Insolvenzbeschlag, verfügen konnte, betrifft nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung und kann daher eine betriebliche Veranlassung nicht begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung. Vielmehr dienten sie der Vermeidung einer Besserstellung von Selbständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren. Die Berücksichtigung eines weiteren Aufwandes für die zu leistenden Ausgleichszahlungen scheidet ebenfalls aus.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 07 May 2026 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung (AO) verstößt nicht gegen das Unionsrecht</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/vollverzinsung-nach-233a-der-abgabenordnung-ao-verstoesst-nicht-gegen-das-unionsrecht/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.12.2025 - V R 7/24 entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO nicht gegen das Unionsrecht verstößt.</p>
<p>Im Streitfall hatte das Finanzamt bei der Klägerin einen Vorsteuerabzug korrigiert, den die Klägerin zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und nach § 233a AO zu einer Verzinsung dieser Steuernachforderungen zulasten der Klägerin führte. Die Klägerin wandte sich gegen die Nachforderungszinsen und machte im Wesentlichen geltend, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer verstoße gegen das Unionsrecht, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei.</p>
<p>Dieser Argumentation ist der BFH entgegengetreten. Die Vollverzinsung schaffe - wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 (1 BvR 2422/17) bereits entschieden habe - einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirke gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen. Da dieser Zweck im Unionsrecht - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - nicht vorgesehen ist, stellt der BFH fest, dass § 233a AO weder Unionsrecht durchführt noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genüge die Vorschrift im Übrigen auch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Vollverzinsung Unionsrecht durchführt, steht der Regelung auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.<br> &nbsp;</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 07 May 2026 09:57:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/zur-gewerbesteuerlichen-hinzurechnung-von-hotelzimmermieten-bei-einem-veranstalter-fuer-konferenzen-events-und-reisen/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.01.2026 - III R 28/24 entschieden, dass nicht jeder Aufwand für die Anmietung von Hotelzimmern dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzurechnen ist. Voraussetzung für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst.&nbsp; e des Gewerbesteuergesetzes in der für den Erhebungszeitraum 2011 geltenden Fassung (GewStG) wäre, dass die Hotelzimmer dem (fiktiven) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind. Ob eine solche Zuordnung zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.</p>
<p>Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand insbesondere die Veranstaltung von Konferenzen, Events und Reisen ist. Die Klägerin buchte unter anderem im eigenen Namen in Konferenzhotels Zimmer, Veranstaltungsräume, Technik und Leistungen. Kunden der Klägerin waren die Veranstalter der Konferenzen, denen die Klägerin sämtliche Posten in Rechnung stellte. Das Finanzamt (FA) rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der Klägerin hinzu. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, da es die Zuordnung der Räume zum fiktiven Anlagevermögen verneinte.</p>
<p>Der BFH hielt die Revision des FA für begründet. Danach genügt es für die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen, wenn die Wirtschaftsgüter nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs); sie müssen ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen, nicht zwingend erforderlich sein und nicht das Kerngeschäft betreffen. Das Merkmal der das (fiktive) Anlagevermögen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG kennzeichnenden Dauerhaftigkeit der Nutzung eines Wirtschaftsgutes kann --anders als das FG meinte-- nicht durch das Produkt, welches das Unternehmen erstellt, ersetzt werden. Ob Dauer und Häufigkeit der Anmietung eine ständige Verfügbarkeit der Wirtschaftsgüter im Betrieb notwendig erscheinen lassen, ist anhand des konkret verfolgten Geschäftskonzepts zu entscheiden. Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien --hier von Hotelzimmern im Rahmen von Veranstaltungen-- kommt eine Hinzurechnung (nur dann) in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind.</p>
<p>Zeitgleich entschied der BFH zum selben Problemkreis auch in den Verfahren III R 39/22 und III R 3/23. In allen drei Verfahren hob der BFH die Urteile des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück, weil es an den erforderlichen Feststellungen des FG fehlte.</p>
<p>Die Urteile haben Bedeutung für Unternehmen in der Veranstaltungsbranche, die regelmäßig Räume und Technik anmieten, sowie für Unternehmen, die Unterkünfte für ihre auswärts tätigen Mitarbeiter anmieten.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 07 May 2026 09:55:00 +0200</pubDate>
                        <title>Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/steuerfreiheit-von-corona-sonderzahlungen/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.01.2026 - VI R 25/24 entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich.</p>
<p>Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern im Streitjahr 2020 wie auch in den Vorjahren --auf freiwilliger Basis-- Urlaubsgeld und zum Jahresende einen Bonus. Im Streitjahr kürzte sie Urlaubsgeld und Bonuszahlung um die Hälfte. Allerdings glich sie die Kürzungen insoweit aus, als sie ihren Arbeitnehmern wegen der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ zusätzlich zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei gewährte. Im Ergebnis erhielten die Arbeitnehmer höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.</p>
<p>Das Finanzamt (FA) vertrat demgegenüber die Auffassung, die Klägerin habe die Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Coronazeit erfolgt sei. Die Klägerin habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher von der Klägerin nachzuversteuern.</p>
<p>Dem trat der BFH entgegen. Nach § 3 Nr. 11a EStG seien die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei. Für die Steuerfreiheit genüge es, wenn die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber --wie im Streitfall-- zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werde. Eine konkrete (individuelle) Belastung des begünstigten Arbeitnehmers verlange das Gesetz --entgegen der Auffassung des FA-- nicht. Die Corona-Sonderzahlung sei auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden. Denn freiwillige Arbeitgeberleistungen --wie im Streitfall Urlaubsgeld und Bonuszahlung-- gehörten nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb sei es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung -hier Corona-Sonderzahlung- auf eine andere freiwillige Zusatzleistung -hier Urlaubsgeld/Bonuszahlung- anrechne bzw. letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführe.<br> &nbsp;</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 23 Apr 2026 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Handgeldzahlungen im Profisport</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/handgeldzahlungen-im-profisport/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)“ zählen, wenn der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung (Ablöse) erbringen muss. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 03.03.2026 (IX R 33/23) entschieden.</p>
<p>Im Streitfall traf der Kläger, ein Profi-Fußballclub, mit seinen Spielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss von deren Arbeitsverträgen. Eine Rückzahlungspflicht im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Der Kläger zog die gezahlten Handgelder als sofortige Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt verteilte die Ausgaben dagegen auf die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Spieler hätten das Handgeld nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten („signing fee“). Daher habe es an einer für die Aktivierung eines RAP erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt.</p>
<p>Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Er führte aus, dass ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt wird, zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zählen kann. Zahlt der Club für den Wechsel des Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liegt hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ein Spieler-Handgeld gehört dann zu dessen Anschaffungsnebenkosten, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL der Abschluss eines Arbeitsvertrags, für den das Handgeld gezahlt wird, Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Wechselt der Spieler dagegen ablösefrei oder wird sein Arbeitsvertrag verlängert, darf ein an ihn gezahltes Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt wird. In einem solchen Fall kann für das Handgeld auch kein aktiver RAP bilanziert werden, sofern sich die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgelds in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft. Anhand dieser Rechtsgrundsätze wird das FG den Streitfall neu zu beurteilen haben.<br> &nbsp;</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 22 Apr 2026 13:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Terminvorschau: Verkündungstermine zu den Verfahren „Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg“ am Mittwoch, 20. Mai 2026, ab 9 Uhr im Bundesfinanzhof</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/terminvorschau-verkuendungstermine-zu-den-verfahren-landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-am-mittwoch-20-mai-2026-ab-9-uhr-im-bundesfinanzhof/</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird am Mittwoch, den 20. Mai 2026, ab 9 Uhr in den zwei Verfahren zum Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg, Rechtssache II R 26/24 und Rechtssache II R 27/24 Entscheidungen verkünden.</p>
<p>Die Verkündungstermine im BFH sind öffentlich. Eine Teilnahme ist jedoch nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Die Anmeldung können Sie ab sofort unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/" target="_blank">https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/</a> durchführen; dort stehen auch weitere Informationen zum Ablauf zur Verfügung.</p>
<p>Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich über den Teaser „Für Besucher/innen“ anmelden.</p>
<p>Medienvertreterinnen und Medienvertreter wählen für die Anmeldung und Akkreditierung bitte den Teaser „Für Medienvertreter/innen“.</p>
<p>Für die Verkündung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts gemäß § 52 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 169 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassen.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 09 Apr 2026 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Passive“ Entstrickung in grenzüberschreitenden Sachverhalten</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/passive-entstrickung-in-grenzueberschreitenden-sachverhalten/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 19.11.2025 - I R 41/22 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine sogenannte steuerrechtliche Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen - ein Vorgang, bei dem stille Reserven von Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert werden, weil ansonsten die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ihr Besteuerungsrecht verlieren würde - grundsätzlich auch durch eine bloße Rechtsänderung eintreten kann („passive“ Entstrickung).</p>
<p>Mit Wirkung ab dem Jahr 2006 hat der Gesetzgeber in mehreren Steuergesetzen Tatbestände verankert, die dem deutschen Fiskus in bestimmten grenzüberschreitenden Konstellationen das Recht zur Besteuerung der in Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven einräumen, obwohl sich die stillen Reserven für den Steuerpflichtigen noch nicht - zum Beispiel infolge eines Verkaufs des Wirtschaftsguts - realisiert haben. Voraussetzung für den vorzeitigen Steuerzugriff ist jeweils, dass das Besteuerungsrecht von Deutschland an dem Wirtschaftsgut ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut von einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte überführt. Von Anfang an umstritten war, ob eine Entstrickung gegebenenfalls auch ohne ein aktives Handeln des Steuerpflichtigen eintreten kann. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn das deutsche Besteuerungsrecht dadurch verlorengeht oder beschränkt wird, dass Deutschland mit dem betreffenden ausländischen Staat ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abschließt, nach dem künftig das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven des Wirtschaftsguts nicht mehr Deutschland, sondern dem anderen Staat zusteht oder Deutschland sich verpflichtet, die von dem anderen Staat erhobenen Steuern auf die eigenen Steuern anzurechnen.</p>
<p>Der BFH hat die Möglichkeit einer solchen „passiven“ Entstrickung nunmehr grundsätzlich bejaht. In dem entschiedenen Fall ging es um eine deutsche GmbH, die Gesellschafterin einer spanischen Kapitalgesellschaft war, welche über spanischen Immobilienbesitz verfügte. Zum 01.01.2013 war ein neues DBA zwischen Deutschland und dem Königreich Spanien (Spanien) wirksam geworden, in dem Deutschland sich verpflichtet hatte, für den Fall, dass in Deutschland ansässige Steuerpflichtige Anteile an Gesellschaften mit einer „Immobilienquote“ von mindestens 50 % (Wertansatz spanischer Immobilien im Verhältnis zur Bilanzsumme) veräußern, die von Spanien auf die Veräußerung erhobene Quellensteuer auf die deutsche Steuer anzurechnen. Das Finanzamt (FA) sah in der Gefahr, im Falle einer künftigen Veräußerung der Anteile durch die GmbH spanische Quellensteuer auf die deutsche Steuer anrechnen zu müssen, eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes und unterwarf bei der GmbH den hypothetischen Gewinn aus einer (fiktiven) sofortigen Veräußerung im Veranlagungszeitraum 2012 der deutschen Körperschaftsteuer. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der GmbH in erster Instanz statt, weil es die Möglichkeit einer allein auf einer Rechtsänderung beruhenden Entstrickung schon im Grundsatz abgelehnt hat.</p>
<p>Obwohl der BFH dieser Begründung nicht gefolgt ist, sondern eine Entstrickung auch in den Fällen einer Rechtsänderung grundsätzlich für möglich hält, hatte die Revision des FA letztlich keinen Erfolg, denn das FA hatte die Rechtsfolgen einer möglichen Entstrickung dem „falschen“ Veranlagungszeitraum zugeordnet. Diese treten nach dem Urteil des BFH in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird. Dies wäre im Urteilsfall noch im Veranlagungszeitraum 2012 gewesen.</p>
<p>Auch in dem heute ebenfalls veröffentlichten Urteil vom 19.11.2025 - I R 6/23 hat der BFH zur „passiven“ Entstrickung entschieden. Das FA hatte eine Entstrickung im Hinblick auf australischen Immobilienbesitz einer deutschen Kapitalgesellschaft daraus abgeleitet, dass mit dem Inkrafttreten eines neuen DBA zwischen Deutschland und Australien zum 01.01.2017 das deutsche Besteuerungsrecht an einem künftigen Veräußerungsgewinn hinsichtlich der australischen Immobilien entfallen sei. Dagegen klagte die Steuerpflichtige und bekam vor dem FG Recht. Der BFH bestätigte das Urteil des FG, weil bereits auf der Grundlage des „alten“, bis 31.12.2016 geltenden DBA kein deutsches Besteuerungsrecht an einem Gewinn aus der Veräußerung der Immobilien bestanden hatte.</p>
<p>Die Praxis wird sich darauf einstellen müssen, dass Änderungen von DBA oder anderen Gesetzen in grenzüberschreitenden Fällen gegebenenfalls zu einer vorzeitigen Besteuerung von in Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven führen kann. Es ist jedoch im Einzelfall genau zu prüfen, ob die jeweilige Rechtsänderung tatsächlich zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts geführt hat. Änderungen oder Neuabschlüsse von DBA vollziehen sich meist in längeren Verfahrensabläufen, so dass den Steuerpflichtigen häufig noch Zeit bleibt, sich darauf einzustellen.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 09 Apr 2026 09:57:00 +0200</pubDate>
                        <title>Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/aktivierung-von-anspruechen-aus-einer-rueckbauverpflichtung/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 27.01.2026 - IX R 33/22 entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.</p>
<p>Die Klägerin hatte der Y-GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befanden. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der Y-GmbH, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen oder einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an die Klägerin zu erstatten. Es stand der Y-GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur jedoch frei, zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt vor Vertragsende diese auf eigene Kosten rückzubauen. Für die Rückbauverpflichtungen hatte die Y-GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet. Das Finanzamt (FA) war der Ansicht, die Klägerin habe in Höhe der bei der Y-GmbH passivierten Beträge Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren.</p>
<p>Das Finanzgericht (FG) hatte der Klage stattgegeben. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht bereits in den Streitjahren zu aktivieren, weil die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen keineswegs gewiss gewesen sei. Es fehle an einer quasisicheren, hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung. Das FA legte Revision ein.<br> Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Da die vertraglichen Rückbauregelungen lediglich bei Vorhandensein von Infrastruktur im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung überhaupt anwendbar sind, war die Entstehung der Forderungen zum Bilanzstichtag keineswegs sicher. Eine Aktivierung scheidet deshalb aus.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 02 Apr 2026 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vorruhestandsmodell: Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/vorruhestandsmodell-bildung-einer-rueckstellung-fuer-ungewisse-verbindlichkeiten/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Das hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 05.02.2026 – IV R 11/24 entschieden.</p>
<p>Die Klägerin bietet bestimmten Führungskräften ein Vorruhestandsmodell an. Dieses sieht vor, dass sich die entsprechenden Führungskräfte für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen können. Voraussetzung ist, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre beträgt und vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen wird. Das Finanzamt erkannte die von der Klägerin gebildete Rückstellung für die mit dem Vorruhestandsmodell zusammenhängenden Aufwendungen nur bezogen auf jene Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war.</p>
<p>Dies sah der BFH anders. Er hat entschieden, dass eine Rückstellung auch für die Arbeitnehmer gebildet werden kann, mit denen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag bereits einen entsprechenden Anspruch hatten. Zur Höhe der Rückstellung verweist der BFH darauf, dass durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten wird. Daher ist nach Auffassung des IV. Senats der voraussichtliche Erfüllungsbetrag - wie von der Klägerin begehrt - auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.</p>
<p>Mit der nunmehr erfolgten (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils ist der Rechtsstreit wieder vor dem Finanzgericht anhängig. Dieses muss nun abschließend entscheiden. Dabei wird es zur endgültigen Bestimmung der Höhe der Rückstellung insbesondere zu klären haben, inwiefern dem Ausscheiden von Arbeitnehmern vor Eintritt in die Freistellungsphase durch einen sog. Fluktuationsabschlag Rechnung zu tragen ist.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 01 Apr 2026 08:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Dr. Alexander Oelmaier neuer Richter am Bundesfinanzhof</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/dr-alexander-oelmaier-neuer-richter-am-bundesfinanzhof/</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vorsitzender Richter am Finanzgericht Dr. Alexander Oelmaier ist mit Wirkung zum 01.04.2026 vom Bundespräsidenten zum Richter am Bundesfinanzhof ernannt worden.</p>
<p>Dr. Oelmaier begann seine berufliche Laufbahn nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München und dem anschließenden Rechtsreferendariat Anfang 2000 zunächst als Richter beim Verwaltungsgericht München. 2002 wechselte er als Referent an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen. Nach der einjährigen Einweisung in den höheren Dienst der Steuerverwaltung war Dr. Oelmaier ab Oktober 2004 als Sachgebietsleiter beim Finanzamt München III tätig. In dieser Zeit war er von 2006 bis 2010 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesfinanzhof abgeordnet und wechselte im direkten Anschluss daran an das Finanzgericht München. Hier war Dr. Oelmaier bis zu seiner Ernennung zum Richter am Bundesfinanzhof – zuletzt als Vorsitzender Richter des 5. Senats – tätig.</p>
<p>Das Präsidium des Bundesfinanzhofs hat Herrn Dr. Oelmaier dem VII. Senat zugewiesen, der sich neben dem Zoll- und Marktordnungsrecht in größerem Umfang mit dem Haftungs- und Vollstreckungsrecht sowie dem allgemeinen Recht der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsrecht befasst.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 30 Mar 2026 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>80. Geburtstag des ehemaligen Präsidenten des Bundesfinanzhofs Dr. h.c. Wolfgang Spindler</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/80-geburtstag-des-ehemaligen-praesidenten-des-bundesfinanzhofs-dr-hc-wolfgang-spindler/</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der frühere Präsident des Bundesfinanzhofs (BFH) Dr. h.c. Wolfgang Spindler feiert heute seinen 80. Geburtstag.</p>
<p>Dr. h.c. Spindler studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg und an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn. Nach dem Referendariat begann er im Jahr 1975 seine berufliche Laufbahn in der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung. Nach wenigen Jahren wechselte er als Richter an das Finanzgericht Düsseldorf, dem er – unterbrochen durch eine dreijährige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht – bis zu seiner Ernennung zum Richter am Bundesfinanzhof im Juli 1991 angehörte. Anfang 2000 wurde Wolfgang Spindler zum Vorsitzenden Richter des XI. Senats und gleichzeitig zum Vizepräsidenten des Bundesfinanzhofs ernannt. 2005 rückte er als Präsident an die Spitze des Gerichts und wirkte bis zu seinem Ruhestand Ende März 2011 in diesem Amt.</p>
<p>Der Einsatz für die Verbesserung des Steuerrechtsschutzes der Bürgerinnen und Bürger prägte seine gesamte Amtszeit. Ein besonderes Anliegen war es ihm dabei, die Stellung der Finanzgerichtsbarkeit als verbindliche Interpretin der Steuergesetze und Kontrollinstanz gegenüber der Finanzverwaltung zu stärken.</p>
<p>Das gesamte berufliche und wissenschaftliche Wirken von Dr. h.c. Spindler führte zu vielfachen hohen Auszeichnungen und Ehrungen. So verlieh ihm die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena im Jahre 2004 die Ehrendoktorwürde und anlässlich seines Ausscheidens in den Ruhestand widmete ihm die Fachwelt die vielbeachtete Festschrift „Steuerrecht im Rechtstaat“. Nach seiner Verabschiedung aus dem BFH hat er zudem noch für fünf Jahre als Vorsitzender der Abschlussprüferaufsichtskommission in Berlin die öffentliche Aufsicht über die Wirtschaftsprüfer in Deutschland geleitet.<br> <br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 09:59:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kirchensteuerpflicht: verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ermittlungen der Finanzgerichte zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/kirchensteuerpflicht-verfassungsrechtliche-anforderungen-an-die-ermittlungen-der-finanzgerichte-zum-kirchlichen-mitgliedschaftsrecht/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Die einschlägigen Regelungen gehören zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 140 des Grundgesetzes und Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung. Daher dürfen Finanzgerichte (FG) den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen, sondern sie müssen diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun. Das gilt auch für die Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, wie der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit seinem Urteil vom 30.10.2025 – X R 28/22 entschieden hat.</p>
<p>In dem Streitfall hatte sich der Kläger gegen die vom Kirchensteueramt für die Jahre 2012 bis 2018 festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er konnte nachweisen, dass er 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt ging jedoch von einem Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985 aus. Es stützte sich dabei vor allem auf eine alte Karteikarte und auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg Kirchensteuer gezahlt hatte. Das FG München bejahte den Wiedereintritt und wies die Klage ab.</p>
<p>Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Feststellungen des FG zum innerkirchlichen Recht reichten nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ehemaliges Kirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte, einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären konnte.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 09:57:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rückwirkung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 01.07.2016 zulässig</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/rueckwirkung-des-13b-abs-10-erbstg-auf-den-01072016-zulaessig/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, ist verfassungsrechtlich zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.11.2025 – II R 7/23 entschieden.</p>
<p>Hintergrund des Rechtsstreits ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12). Das BVerfG hatte entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden konnte. Es hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen. Nachdem der Bundestag am 24.06.2016 die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an. Erst am 09.11.2016 wurde die Neuregelung vom 04.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie sollte bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden.</p>
<p>Im Urteilsfall war die Schenkung am 24.07.2016 erfolgt. Die Klägerin wandte sich gegen die Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG und vertrat die Auffassung, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig.</p>
<p>Der BFH sah dies anders. Die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankert sind, stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung zwar entgegen. Von dem grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war. Das ist der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten. Im Urteilsfall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen. Die Einberufung des Vermittlungsausschusses änderte daran nichts, da die Regelungen in § 13b Abs. 10 ErbStG von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 nicht betroffen waren.</p>
<p>Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 09:55:00 +0100</pubDate>
                        <title>Terminvorschau: Mündliche Verhandlung in zwei Verfahren zum Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg am Mittwoch, 22. April 2026</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/terminvorschau-muendliche-verhandlung-in-zwei-verfahren-zum-landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-am-mittwoch-22-april-2026/</link>
                        <description></description>
                        
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird am Mittwoch, den 22. April 2026 in zwei Verfahren zum Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) Baden-Württemberg mündlich verhandeln.<br> Die mündlichen Verhandlungen finden wie folgt statt:</p>
<p>•&nbsp; &nbsp; &nbsp; 9:30 Uhr: mündliche Verhandlung in der Rechtssache II R 26/24<br> •&nbsp; &nbsp; 10:30 Uhr: mündliche Verhandlung in der Rechtssache II R 27/24</p>
<p>Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BFH unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/" target="_blank">https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/</a>.</p>
<p>Abschließende Entscheidungen werden am 22. April 2026 noch nicht verkündet. Der BFH wird im Rahmen einer Pressemitteilung informieren, wann die Entscheidungen verkündet werden.<br> Die mündlichen Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich; der BFH kann jedoch auf Antrag eines Beteiligten, der nicht Finanzbehörde ist, die Öffentlichkeit ausschließen (§ 52 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).</p>
<p>Wenn Sie an den oder einer der mündlichen Verhandlungen teilnehmen möchten, ist dies nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Die Anmeldung können Sie ab sofort unter <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/" target="_blank">https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/</a>&nbsp;durchführen; dort stehen auch weitere Informationen zum Ablauf zur Verfügung.</p>
<p>Medienvertreterinnen und Medienvertreter wählen für die Anmeldung und Akkreditierung bitte den Teaser „Für Medienvertreter/innen“.</p>
<p>Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich über den Teaser „Für Besucher/innen“ anmelden.<br> <br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 17 Mar 2026 08:55:00 +0100</pubDate>
                        <title>Steuerwissenschaftliches Symposium 2026 im Bundesfinanzhof</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/steuerwissenschaftliches-symposium-2026-im-bundesfinanzhof/</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 17. März 2026 findet auf Einladung des Präsidenten des Bundesfinanzhofs (BFH) Dr. Hans-Josef Thesling das nunmehr 9. Steuerwissenschaftliche Symposium statt.</p>
<p>Traditionsgemäß wird der fachliche Austausch mit den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern aus Deutschland, Österreich und der Schweiz alle zwei Jahre am Vortag der Münchner Steuerfachtagung abgehalten.</p>
<p>Erneut nehmen mehr als zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft sowie Richterinnen und Richter des BFH an der Veranstaltung teil, was die hohe Bedeutung des Dialogs zwischen Wissenschaft und Rechtsprechung unterstreicht.</p>
<p>Unter dem diesjährigen Thema des Symposiums „Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten“ werden sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vertieft mit den damit verbundenen Herausforderungen im nationalen und internationalen Recht beschäftigen. Diskutiert werden unter anderem die Rechtsanwendung der Missbrauchsgeneralklausel § 42 der Abgabenordnung insbesondere in der jüngeren BFH-Rechtsprechung, das Verhältnis der Generalklausel zu spezialgesetzlichen Missbrauchsvermeidungsnormen und der Umgang mit dem unionsrechtlichen Missbrauchsverbot durch den EuGH.</p>
<p>Sowohl die Wissenschaft als auch der BFH empfinden den regelmäßigen fachlichen Austausch als einträglich und planen seine Fortsetzung.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 12 Mar 2026 09:55:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/ratenweise-erfuellung-einer-abfindung-fuer-einen-lebzeitigen-pflichtteilsverzicht-unterliegt-nicht-der-einkommensteuer/</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.</p>
<p>Im Streitfall übertrugen die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 auf den Bruder der Klägerin Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ihre Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war. Die Klägerin verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen. Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 anzuwendenden Fassung (EStG) steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.</p>
<p>Dem trat der BFH entgegen und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Klägerin gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG. Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der Schenkungsteuer unterliegen.</p>
<p>Die Entscheidung des BFH schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.&nbsp;</p>
<p><br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 03 Mar 2026 08:58:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bundesfinanzhof und Bundessteuerberaterkammer tauschen sich fachlich aus</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/bundesfinanzhof-und-bundessteuerberaterkammer-tauschen-sich-fachlich-aus/</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am gestrigen Nachmittag haben sich Mitglieder des Präsidiums der Bundessteuerberaterkammer mit Vertretern des Bundesfinanzhofs (BFH) erneut zu einem Fachgespräch getroffen.</p>
<p>Der Präsident des BFH Dr. Hans-Josef Thesling hieß die Delegation unter Leitung des Präsidenten der Bundessteuerberaterkammer Prof. Dr. Hartmut Schwab im BFH herzlich willkommen.</p>
<p>Gegenstand des fachlichen Austausches waren unter anderem zu erwartende Änderungen der Finanzgerichtsordnung. Darüber hinaus wurden aktuelle Fragen zum elektronischen Rechtsverkehr und zur Nutzung von künstlicher Intelligenz in der richterlichen und steuerberatenden Praxis diskutiert.</p>
<p>Der gegenseitige Meinungsaustausch wurde von beiden Seiten wieder als äußerst gewinnbringend bewertet und soll fortgesetzt werden.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 02 Mar 2026 12:28:00 +0100</pubDate>
                        <title>Dr. Lars Loewens neuer Richter am Bundesfinanzhof</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/dr-lars-loewens-neuer-richter-am-bundesfinanzhof/</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Richter am Finanzgericht Dr. Lars Loewens ist am 2. März 2026 vom Bundespräsidenten zum Richter am Bundesfinanzhof ernannt worden.</p>
<p>Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität in Göttingen, dem Promotionsstudium und dem sich anschließenden Rechtsreferendariat war Herr Dr. Loewens zunächst in einer international ausgerichteten Kanzlei als Rechtsanwalt mit steuerrechtlichem Schwerpunkt tätig. Im Jahr 2009 trat er in den höheren Dienst der Finanzverwaltung des Landes Hessen ein. Dort wurde er in verschiedenen Finanzämtern als Sach- und Hauptsachgebietsleiter sowie zuletzt als stellvertretender Amtsleiter eingesetzt. 2016 wechselte Herr Dr. Loewens an das Hessische Finanzgericht. Er fand im dortigen Körperschaftsteuersenat langjährige Verwendung, wurde aber auch in anderen Spezialsenaten eingesetzt. Neben seiner richterlichen Tätigkeit nahm er auch Aufgaben der Gerichtsverwaltung, zuletzt ab 2023 als Präsidialrichter, wahr. Seit November 2025 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesfinanzhof abgeordnet.</p>
<p>Das Präsidium des Bundesfinanzhofs hat Herrn Dr. Loewens dem II. Senat zugewiesen, der vornehmlich für Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer zuständig ist.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 11:47:00 +0100</pubDate>
                        <title>Private Veräußerungsgeschäfte - Auch Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/private-veraeusserungsgeschaefte-auch-wohnmobil-im-hochpreissegment-kann-ein-gegenstand-des-taeglichen-gebrauchs-sein/</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (Urteil vom 27.01.2026 - IX R 4/25).</p>
<p>Im Streitfall kauften die Kläger (Eheleute) ein Wohnmobil für ca. 323.000 €. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil, und zwar mit Verlust. Trotzdessen ermittelte das FA einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.</p>
<p>Der BFH wies die Revision des FA zurück und bestätigte das Ergebnis der Vorinstanz. Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2019 - IX R 10/18, BFHE 266, 560). Der BFH hat nunmehr entschieden, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind ("Luxusgut"), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein "Gegenstand des täglichen Gebrauchs" eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 11:45:00 +0100</pubDate>
                        <title>Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn</title>
                        <link>https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/feier-des-arbeitgebers-anlaesslich-der-verabschiedung-eines-arbeitnehmers-fuehrt-nicht-zu-steuerpflichtigem-arbeitslohn/</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.11.2025 entschieden.</p>
<p>Die Klägerin - ein Geldinstitut - veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Klägerin.</p>
<p>Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf seine internen Lohnsteuerrichtlinien (LStR) - R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR -, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 € pro Gast überschreiten.</p>
<p>Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Es gab der Klage teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn nur insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind.&nbsp;</p>
<p>Der BFH hat die Revision des FA nun zurückgewiesen und die Entscheidung des FG im Wesentlichen bestätigt. Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).</p>
<p>Diese Grundsätze hatte der BFH bereits im Jahr 2003 in seinem Urteil vom 28.01.2003 - VI R 48/99 (BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724) zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen. Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Der BFH hat außerdem geklärt, dass entgegen der Auffassung des FG auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie im Streitfall die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.</p>
<p>Das Urteil stellt damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.<br> <br> Pressestelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Tel. (089) 9231-400<br> Pressesprecher&nbsp; Tel. (089) 9231-300</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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