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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

Hearing dates

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Oral hearings

The oral hearings and any subsequent promulgation hearings at the Federal Fiscal Court are usually public. They are generally scheduled four to six weeks in advance.

A valid identity card or passport must be presented in the reception area to enter the Federal Fiscal Court building.

Information on the legal issues of future and past oral hearings at the individual dates is available here.

  • Mündl. Verhandlung: VI R 25/25

    1. Ist der Arbeitslohn, den der im Inland ansässige Kläger, der als Pilot im internationalen Luftverkehr für eine in Irland ansässige Fluggesellschaft…

    1. Ist der Arbeitslohn, den der im Inland ansässige Kläger, der als Pilot im internationalen Luftverkehr für eine in Irland ansässige Fluggesellschaft tätig ist, bezogen hat, in Deutschland zu besteuern? Anwendung der Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG?

    2. Das Verfahren I R 86/13 war durch Beschluss vom 20.08.2013 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 21/14 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.

    Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht - 3 K 18/13

  • Mündl. Verhandlung: VIII R 40/23

    Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. 5 KStG und Verzinsung des Erstattungsanspruchs 1. Ist § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 KStG im…

    Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. 5 KStG und Verzinsung des Erstattungsanspruchs

    1. Ist § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 KStG im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit im Wege der geltungserhaltenden Reduktion mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine im Ergebnis nicht vorzunehmende Besteuerung der in § 8b Abs. 1 KStG genannten Bezüge infolge einer aufwandswirksamen Rückstellungsbildung als ausreichend anzusehen ist?
    2. Kann die Regelung des § 233a Abs. 1 AO auf andere Abzugsteuern wie die Kapitalertragsteuer ausgeweitet werden?
    3. Ist für Zwecke des Erstattungsverfahren bei der Kapitalertragsteuer ein Prüfungszeitraum von vier Monaten und zehn Arbeitstagen (in entsprechender Anwendung der vom BFH im Urteil vom 22.10.2019 - VII R 24/18, BFHE 267, 90 für den Bereich der Energiesteuerentlastung herausgearbeiteten Grundsätze) angemessen?

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln - 2 K 2018/19

  • Mündl. Verhandlung: VIII R 42/23

    Freistellungs- und Erstattungsanspruch einer Zwischenholding und Verzinsung von Kapitalertragsteuer 1. Widerspricht eine isolierte Betrachtung des §…

    Freistellungs- und Erstattungsanspruch einer Zwischenholding und Verzinsung von Kapitalertragsteuer

    1. Widerspricht eine isolierte Betrachtung des § 32 Abs. 5 KStG dem Sinn und Zweck der Missbrauchsprüfung (Verhinderung des steuerbegünstigten Verschiebens von Kapital in "leere" zwischengeschaltete Gesellschaften) und schränkt den Anwendungsbereichs des § 50d Abs. 3 EStG  in unzutreffender Weise ein?
    2. Kann die Regelung des § 233a Abs. 1 AO auf andere Abzugsteuern wie die Kapitalertragsteuer ausgeweitet werden?
    3. Beginnt der Zinslauf vier Monate und zehn Arbeitstage nach Stellung des Erstattungsantrags (in entsprechender Anwendung der vom BFH im Urteil vom 22.10.2019 - VII R 24/18, BFHE 267, 90 für den Bereich der Energiesteuerentlastung herausgearbeiteten Grundsätze)?

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln - 2 K 1788/17

  • Mündl. Verhandlung: VIII R 43/23

    Freistellungs- und Erstattungsanspruch einer Zwischenholding und Verzinsung von Kapitalertragsteuer 1. Widerspricht eine isolierte Betrachtung des §…

    Freistellungs- und Erstattungsanspruch einer Zwischenholding und Verzinsung von Kapitalertragsteuer

    1. Widerspricht eine isolierte Betrachtung des § 32 Abs. 5 KStG dem Sinn und Zweck der Missbrauchsprüfung (Verhinderung des steuerbegünstigten Verschiebens von Kapital in "leere" zwischengeschaltete Gesellschaften) und schränkt den Anwendungsbereichs des § 50d Abs. 3 EStG  in unzutreffender Weise ein?
    2. Kann die Regelung des § 233a Abs. 1 AO auf andere Abzugsteuern wie die Kapitalertragsteuer ausgeweitet werden?
    3. Beginnt der Zinslauf vier Monate und zehn Arbeitstage nach Stellung des Erstattungsantrags (in entsprechender Anwendung der vom BFH im Urteil vom 22.10.2019 - VII R 24/18, BFHE 267, 90 für den Bereich der Energiesteuerentlastung herausgearbeiteten Grundsätze)?

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln - 2 K 1792/17

  • Mündl. Verhandlung: I R 18/23

    Ist das Erfordernis der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags "während seiner gesamten Geltungsdauer" (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG)…

    Ist das Erfordernis der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags "während seiner gesamten Geltungsdauer" (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) erfüllt, wenn der Gewinnabführungsvertrag nicht vom vertraglich vereinbarten Beginn an, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt bzw. ab einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr für (mindestens) fünf Jahre tatsächlich durchgeführt wird?

    Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg - 1 K 536/21

  • Mündl. Verhandlung: VII R 7/24

    Stromsteuerentlastung und Energiesteuerentlastung für das Jahr 2017 - Qualifizierung einer Kommanditgesellschaft als "Unternehmen in Schwierigkeiten":…

    Stromsteuerentlastung und Energiesteuerentlastung für das Jahr 2017 - Qualifizierung einer Kommanditgesellschaft als "Unternehmen in Schwierigkeiten":
    1. Ist für die Anwendung von Art. 2 Nr. 18 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) bei erfolgter Bilanzänderung auf die Werte im geänderten Jahresabschluss abzustellen? Erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens für die Zukunft aufgrund von in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmitteln für vergangene Zeiträume, sodass der Jahresabschluss zum Bilanzstichtag vor Antragstellung heranzuziehen ist?
    2. Ist für die Qualifizierung der Eigenmittel im Sinne des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO (nur) die erstmalige (Gründungs-)Einlage maßgeblich und sind geleistete Einlagen mit etwaigen Verlusten zu verrechnen mit dem Ergebnis, dass diese für Zwecke des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO unbeachtlich sind?

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 569/23 VSt

  • Mündl. Verhandlung: VIII R 10/24

    Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden, wenn der Ausfall der…

    Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden, wenn der Ausfall der Ansprüche feststeht oder ist bereits bei Ausreichung des Darlehens mit unsicherer Rückzahlung ein Zufluss und damit eine vGA beim Gesellschafter anzunehmen?

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf - 1 K 465/19 E,AO

  • Mündl. Verhandlung: IV R 13/24

    Ist der im Rahmen des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes verwendete Gewinnbegriff im Falle einer doppelstöckigen beziehungsweise mehrstöckigen…

    Ist der im Rahmen des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes verwendete Gewinnbegriff im Falle einer doppelstöckigen beziehungsweise mehrstöckigen Personengesellschaft dahingehend zu modifizieren, dass Gewinne, die die Obergesellschaft aus der Beteiligung an Tochtergesellschaften erzielt, keine Berücksichtigung finden, sondern erst bei Auszahlungen wie Entnahmen oder Einlagen zu behandeln sind?

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster - 6 K 1425/21 F

  • Mündl. Verhandlung: IX R 35/24

    Welche Anforderungen sind an die Ermessensausübung nach § 152 Abs. 1 AO zu stellen?

    Welche Anforderungen sind an die Ermessensausübung nach § 152 Abs. 1 AO zu stellen?

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 8 K 8046/23

  • Mündl. Verhandlung: V R 25/25

    VERLEGT auf Donnerstag, 26. November 2026 um 13:00 Uhr Akzessorietät des Direktanspruchs: Muss der Leistungsempfänger im Fall der Insolvenz des…

    VERLEGT auf Donnerstag, 26. November 2026 um 13:00 Uhr

    Akzessorietät des Direktanspruchs: Muss der Leistungsempfänger im Fall der Insolvenz des Leistungserbringers zunächst den Abschluss des Insolvenzverfahrens und demnach die zugeteilte Insolvenzquote abwarten, bevor er sich mit seinem Direktanspruch an die Finanzverwaltung wenden und eine Erstattung des Differenzbetrages beantragen kann?

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg - 14 K 21/24

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