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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Aufgaben
des Bundesfinanzhofs

Grundsatzentscheidungen

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Grundsatzentscheidungen

Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und Fortbildung des Rechts

Im Rahmen der abschließenden Entscheidung von Einzelfällen ist es Aufgabe eines Revisionsgerichts, allgemeine Grundsätze zur Auslegung und Anwendung des Gesetzes herauszuarbeiten, um so für die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu sorgen. Darüber hinaus obliegt ihm die Fortbildung des Rechts. Vielen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs kommt demgemäß grundsätzliche Bedeutung zu.

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gehen ein in Steuerrichtlinien und sonstige Verwaltungsanweisungen

Alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs binden zwar unmittelbar nur die Verfahrensbeteiligten. Regelmäßig werden die Erkenntnisse des obersten Steuergerichts aber auf Parallelfälle übertragen. Denn die in den Urteilen und Beschlüssen des Bundesfinanzhofs formulierten Rechtssätze finden immer wieder Eingang in die Steuerrichtlinien und in die sonstigen Verwaltungsanweisungen, nach denen sich der tatsächliche Steuervollzug durch die Finanzbehörden richtet.

Nichtanwendungserlass durch Finanzverwaltung

Gelegentlich verfügt die Finanzverwaltung allerdings einen sogenannten Nichtanwendungserlass. Sie ordnet in diesem Falle an, dass die Finanzämter eine vom Bundesfinanzhof getroffene Entscheidung über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden sollen. Die Finanzverwaltung beabsichtigt dann in der Regel, ihre Rechtsauffassung in einem erneuten Gerichtsverfahren nochmals darzulegen und den Bundesfinanzhof zur Überprüfung seiner Rechtsprechung zu veranlassen. Kommt der Bundesfinanzhof im Rahmen einer neuen Entscheidung wiederum zu dem von ihm bereits zuvor gefundenen Ergebnis, wendet die Finanzverwaltung die nunmehr gefestigte Rechtsprechung grundsätzlich auf alle Parallelfälle an.

Nichtanwendungsgesetze

Es kommt allerdings auch vor, dass das Bundesministerium der Finanzen Einfluss auf den Gesetzgeber nimmt und die Rechtsprechung durch Änderung des betreffenden Steuergesetzes korrigieren lässt (sogenannte Nichtanwendungsgesetze).

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