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1945
– 1950

Errichtung des Obersten Finanzgerichtshofs im Juli 1945

Bayern behält Oberstes Steuergericht

Sitzungssaal in historischem Stil

Mit der Kapitulation Deutschlands am 8. Mai 1945 endete die Geschichte des Reichsfinanzhofs. Der Präsident des Reichsfinanzhofs wurde nach den Bestimmungen des Besatzungsrechts seines Amtes enthoben. Eine einheitliche Finanzrechtsprechung gab es zunächst nicht mehr. In Gesprächen zwischen der amerikanischen Militärregierung und der bayerischen Staatsregierung wurde die Errichtung einer obersten Gerichtsinstanz für das Steuerrecht beschlossen. Der Freistaat Bayern knüpfte an die Tradition des alten Reichsfinanzhofs an und führte dessen Organisation in der Form des Obersten Finanzgerichtshofs unter Beschränkung auf die Steuern, die im Rahmen der bayerischen Zuständigkeit und seiner territorialen Gebietshoheit lagen, fort.

Heinrich Schmittmann wird Präsident des Obersten Finanzgerichtshofs

Am 25. Juli 1945 wurde der bisherige Senatspräsident des Reichsfinanzhofs Dr. Heinrich Schmittmann zum Präsidenten des Obersten Finanzgerichtshofs mit Sitz in München ernannt und mit der sogenannten Entnazifizierung beauftragt. Personen im richterlichen und nichtrichterlichen Dienst, die Mitglied der NSDAP waren, wurden entlassen.

Dr. Heinrich Schmittmann, Präsident des Obersten Finanzgerichtshof (1945–1950)
Dr. Heinrich Schmittmann, Präsident des Obersten Finanzgerichtshof (1945–1950)
Urkunde zur Ernennung zum Präsidenten des Obersten Finanzgerichtshofs Dr. Heinrich Schmittmann durch die amerikanische Militärregierung, 25. Juli 1945
Urkunde zur Ernennung zum Präsidenten des Obersten Finanzgerichtshofs Dr. Heinrich Schmittmann durch die amerikanische Militärregierung, 25. Juli 1945

Der Oberste Finanzgerichtshof ist nur für die amerikanische Zone zuständig

Der Oberste Finanzgerichtshof war zunächst nur für Bayern, ab 1947 für die gesamte amerikanische Zone zuständig. Damit waren die Voraussetzungen geschaffen, möglichst bald wieder ein oberstes Gericht in Steuer- und Zollsachen zu gründen.

In der britischen, französischen und sowjetischen Zone gab es dagegen kein oberstes Steuergericht. In der britischen Zone hatte die damalige Leitstelle der Finanzverwaltung mit Sitz in Hamburg als Rechtsbeschwerdeinstanz zu entscheiden. Das Finanzgerichtssystem in der französischen Zone entsprach dem der Reichsabgabenordnung von 1931. Auch in der sowjetischen Zone galt die Reichsabgabenordnung zunächst weiter. Steuern und Abgaben blieben in der von 1949 bis 1990 bestehenden Deutschen Demokratischen Republik einer gerichtlichen Kontrolle entzogen.

Gesetz zur Wiederherstellung der Finanzgerichtsbarkeit, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 1948, Nr. 13, S. 87
Gesetz zur Wiederherstellung der Finanzgerichtsbarkeit, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 1948, Nr. 13, S. 87f.
Gesetz zur Wiederherstellung der Finanzgerichtsbarkeit, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 1948, Nr. 13,S. 88
In Paragraf 5 wird der Oberste Finanzgerichtshof in München als letzte Rechtsbeschwerdeinstanz der Finanzgerichtsbarkeit genannt.

Entlassung, Entnazifizierung und Wiedereinstellung ehemaliger NSDAP-Mitglieder

Bis April 1949 wurden insgesamt 42 Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in der NSDAP entlassen, darunter 25 Richter. Das waren mehr als die Hälfte der 79 Angehörigen des ehemaligen Reichsfinanzhofs.

Vor der sich abzeichnenden Gründung des Bundesfinanzhofs wurden sogenannte "Nichtbetroffene", Amnestierte und "Mitläufer" wieder eingestellt, sofern sie nicht die Altersgrenze erreicht hatten. Einem Senat durften nicht mehr als zwei ehemalige NSDAP-Mitlgieder angehören. Ein ehemaliges Mitglied der NSDAP durfte nicht Vorsitzender eines Senats werden.

Ende der Tätigkeit des Obersten Finanzgerichtshofs

Mit Ablauf des 31. August 1950 endete die Tätigkeit des Obersten Finanzgerichtshofs. Die Bearbeitung der anhängigen Abgabensachen ging mit Wirkung vom 1. September 1950 auf den neu errichteten Bundesfinanzhof über.

Einige der Richter im Dienst von 1945 bis 1950

Von 1945 bis 1950 waren 30 Richter am Obersten Finanzgerichtshof tätig. Bis auf einen Richter hatten alle dem Reichsfinanzhof angehört. Zwölf von ihnen waren ab dem 1. September 1950 Richter am Bundesfinanzhof.

Otto Bodenstein Otto Bodenstein

Otto Bodenstein

Ernst Hepp Ernst Hepp

Ernst Hepp

Dr. Walter Hübschmann Dr. Walter Hübschmann

Dr. Walter Hübschmann

Dr. Heinrich Schmittmann, Präsident des Obersten Finanzgerichtshofs Dr. Heinrich Schmittmann

Dr. Heinrich Schmittmann

Präsident des Obersten Finanzgerichtshofs
Dr. Otto Veiel Dr. Otto Veiel

Dr. Otto Veiel

Karl Viernstein Karl Viernstein

Karl Viernstein