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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 18. Juni 2020, IX E 5/20

Dokumentenpauschale - Unterschriften der Richter

ECLI:DE:BFH:2020:B.180620.IXE5.20.0

BFH IX. Senat

GKG § 3 Abs 2, GKG § 28 Abs 1 S 1, GKVerz Nr 9000 Nr 1 Buchst a, FGO § 105 Abs 1 S 2, GKG § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 9000 Nr 1 Buchst a, GKVerz Nr 9000 Anm 3 Abs 3 Nr 1, GKVerz Anm 3 Abs 3 Nr 1 Nr 9000

Leitsätze

1. NV: Die Ausfertigung (Kopie, Ausdruck) einer gerichtlichen Entscheidung, für die eine Dokumentenpauschale nicht anfällt, ist auch dann vollständig, wenn aus ihr die Originalunterschriften der mitwirkenden Richter nicht ersichtlich sind.

2. NV: Will ein Beteiligter die Beachtung des Unterschriftserfordernisses überprüfen und beantragt er deshalb die Übersendung einer Kopie der Urschrift der Entscheidung, fallen dafür Kosten gemäß der Dokumentenpauschale an, wenn das Gericht dem Antrag entspricht.

Tenor

Die Erinnerung der Kläger gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 27.12.2019 - KostL 1687/19 (IX B 11/19) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

  1. Unter dem 11.12.2019 beantragten die Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Kläger), ihr in den abgeschlossenen Verfahren IX B 79/19, IX B 78/19, IX B 14/19, IX B 11/19, IX B 30/19, IX B 94/19, IX B 68/19 und IX B 69/19 jeweils Fotokopien der Original-Beschlüsse mit den handschriftlichen Unterschriften der Richter zu übersenden. Es werde die Erhebung einer Nichtigkeitsklage erwogen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem durch Fertigung und Übersendung von 22 Fotokopien entsprochen und dafür Kosten in Höhe von 11 € angesetzt. Dagegen haben die Kläger Erinnerung eingelegt und beantragt, die Kostenrechnung aufzuheben. Dies hat die Vertreterin der Staatskasse beim BFH (Erinnerungsgegnerin) abgelehnt und die Erinnerung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

  2. Die statthafte Erinnerung ist unbegründet. Für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (u.a. Kopien, die auf Antrag angefertigt worden sind), wird eine Pauschale von 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten erhoben (§ 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑‑GKG‑‑ i.V.m. Nr. 9000 Nr.1.a) des Kostenverzeichnisses ‑‑KV‑‑ zum GKG: Dokumentenpauschale). Kostenschuldner der Dokumentenpauschale ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG, wer die Kopien beantragt hat. Frei von der Dokumentenpauschale ist nach Anmerkung Nr. 3 Abs. 3 Nr. 1 zu KV Nr. 9000 zu § 3 Abs. 2 GKG u.a. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung. Für weitere Abschriften, die auf Antrag erstellt werden, gilt das nicht. Die Ausfertigung, Kopie oder der Ausdruck einer gerichtlichen Entscheidung ist auch dann vollständig i.S. der Vorschrift, wenn aus ihr/ihm die Originalunterschriften der Richter nicht ersichtlich sind. Weder eine Ausfertigung noch der Ausdruck geben die Urschrift fotografisch wieder; ihre Übersendung genügt aber den gesetzlichen Anforderungen.

  3. Will ein Beteiligter überprüfen, ob das Gericht das Unterschriftserfordernis gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beachtet hat, kann er Einsicht in die Gerichtsakte nehmen. Beantragt er stattdessen die Fertigung einer weiteren Kopie und entspricht das Gericht seinem Antrag, fallen dafür Kosten nach Maßgabe der Dokumentenpauschale an. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem BFH-Beschluss vom 03.04.2019 - III B 80/18 (BFH/NV 2019, 841). Die Entscheidung befasst sich nicht mit Kostenfragen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die angefochtene Kostenrechnung nicht zu beanstanden.

  4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

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