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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 25. März 2021, VIII R 28/16

Behandlung eines satzungswidrigen, nicht anfechtbaren Gewinnverteilungsbeschlusses als Gewinnverteilungsbeschluss i.S. des § 20 Abs. 2a EStG (jetzt § 20 Abs. 5 EStG)

ECLI:DE:BFH:2021:B.250321.VIIIR28.16.0

BFH VIII. Senat

EStG § 20 Abs 2a, EStG § 20 Abs 5, FGO § 125 Abs 1, FGO § 121 S 1, FGO § 72 Abs 2 S 2, EStG VZ 2007 , EStG VZ 2008

vorgehend FG Köln, 13. September 2016, Az: 9 K 1560/14

Leitsätze

NV: Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 14.09.2016 - 9 K 1560/14 zurückgenommen hat.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.09.2016 - 9 K 1560/14 zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).

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