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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 22. Februar 2023, VII S 80/22

Beiordnung eines Notanwalts

ECLI:DE:BFH:2023:B.220223.VIIS80.22.0

BFH VII. Senat

FGO § 155, ZPO § 78b

vorgehend FG München, 07. October 2022, Az: 10 K 463/22

Leitsätze

1. NV: Für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO) muss die Partei darlegen und glaubhaft machen, dass sie sich erfolglos um einen Rechtsbeistand bemüht hat.

2. NV: Von einem ausreichenden Bemühen ist nicht auszugehen, wenn der Antragsteller die Mandatsablehnung provoziert hat, indem er seine Anfrage erst wenige Tage vor Fristablauf gestellt hat und diese Anfrage nicht die erforderlichen Angaben enthielt, um eine Mandatsübernahme ernsthaft prüfen zu können.

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

  1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen.

  2. Nach § 78b der Zivilprozessordnung, der gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit entsprechend anwendbar ist, hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

  3. I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hat seine Bemühungen, einen Prozessbevollmächtigten zu finden, nicht in der gebotenen Weise dargelegt und nachgewiesen.

  4. Die von ihm vorgelegten zehn E-Mails an Rechtsanwälte bzw. Steuerberater (jeweils zwei Adressen in einer E-Mail) vom 01.11.2022 enthalten nicht die erforderlichen Angaben, um eine Mandatsübernahme ernsthaft prüfen zu können. Der Antragsteller hatte darin lediglich mitgeteilt, dass er eine Rechtsvertretung "für eine Nichtzulassungsbeschwerde der Revision vor dem Bundesfinanzhof als auch […] für Entschädigungsklagen wegen Überlänge nach § 201 GVG vor dem BFH" benötige und ein "Schein- bzw. Nichturteil des Finanzgerichts …" angegriffen werden solle. Für eine Antwort hatte der Antragsteller eine Frist bis zum 06.11.2022 (Sonntag) gesetzt. Da der 01.11.2022 in Bayern und Baden-Württemberg ein gesetzlicher Feiertag war, blieben bis zum Wochenende allein drei Arbeitstage für eine Entscheidung.

  5. Darin liegen keine ausreichenden Bemühungen. Auf die entsprechenden Anforderungen war der Antragsteller bereits ausdrücklich mit den vorherigen drei Beschlüssen hingewiesen worden. Letztlich hat der Antragsteller die Mandatsablehnung provoziert (vgl. hierzu Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2014 - 8 AZN 226/14 (A), Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 291).

  6. II. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren nicht entstehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.07.1995 - XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157, m.w.N.).

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