Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Beschluss vom 27. August 2024, VIII S 16/24

Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27.08.2024 - VIII S 15/24 - Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts

ECLI:DE:BFH:2024:B.270824.VIIIS16.24.0

BFH VIII. Senat

FGO § 38, FGO § 39 Abs 1

Leitsätze

NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

  1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof gemäß § 39 der Finanzgerichtsordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache VIII S 15/24 Bezug, der den Beteiligten vorliegt.

Print Page