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Urteil vom 25. Juni 2025, X R 4/23

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.09.2024 III R 35/22: Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen

ECLI:DE:BFH:2025:U.250625.XR4.23.0

BFH X. Senat

EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 7 Abs 1, HGB § 247, EStG VZ 2018

vorgehend FG Düsseldorf, 21. December 2021, Az: 13 K 2760/20 E

Leitsätze

1. NV: Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.

2. NV: Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, zum Beispiel auch im Wege einer nicht allein zur Absatzförderung dienenden Vermietung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.09.2024 - III R 35/22, BFH/NV 2025, 147).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.12.2021 - 13 K 2760/20 E, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

  1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloss mit den Unternehmen F und U (F&U) in den Jahren 2013 bis 2016 fünf Kauf- und Verwaltungsverträge. Er erwarb als "Investor" eine bestimmte Anzahl von Containern und beauftragte F&U zugleich mit deren Verwaltung zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren. In den Jahren 2013 bis 2015 erwarb er 56 Container mit einer (Rest-)Nutzungsdauer von jeweils acht Jahren zu Kaufpreisen von insgesamt 129.819 €. Im Jahr 2016 erwarb er zehn Container mit einer (Rest-)Nutzungsdauer von zehn Jahren zu einem Kaufpreis von 20.300 €.

  2. F&U erklärte sich bereit beziehungsweise behielt sich vor, dem Kläger ein Angebot zum Rückkauf der Container zu unterbreiten. Ferner war vereinbart, dass der Investor die F&U ermächtigt, im Rahmen der Containerverwaltung in seinem Namen über die Container zu verfügen und diese jederzeit durch gleichwertige Container zu ersetzen. Zudem sollte F&U alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge eigenverantwortlich abschließen. F&U garantierte dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragungen ein Miet- oder Agenturverhältnis bestehe. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Agenturverhältnis gingen gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung auf den Investor über. F&U war ermächtigt, die Miete für den Investor einzuziehen. Etwaige Unterdeckungen gegenüber der garantierten Miete gingen jeweils zu Lasten von F&U. Eventuell über den Betrag der garantierten Miete hinausgehende Mieteinnahmen verblieben bei F&U, der dieser Überschuss als Verwaltungsgebühr abgetreten wurde. Zudem war der Investor berechtigt, sein Eigentum einem Dritten zu übertragen, unter der Voraussetzung des Eintritts des Dritten in den Verwaltungsvertrag. Im Fall des Totalverlustes eines Containers war F&U jeweils verpflichtet, dem Investor einen gleichwertigen Container gleichen Typs zu übertragen.

  3. Im Juli 2018 wurden über die Vermögen von F&U Insolvenzverfahren eröffnet. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) blieben bei dem Kläger deshalb Mieteinnahmen und Einnahmen aus Rückkaufangeboten in Höhe von insgesamt 134.977 € aus.

  4. Der Kläger wurde im Veranlagungszeitraum 2018 (Streitjahr) einzeln veranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) berücksichtigte den vom Kläger geltend gemachten Verlust aus der Containervermietung in Höhe von 134.977 € zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geändertem Einkommensteuerbescheid vom 28.05.2020 stufte das FA die Einkünfte aus der Containervermietung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes ein. In den Erläuterungen zum Bescheid führte das FA aus, die vergeblichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Containerleasing seien in dem Zeitpunkt, in dem feststehe, dass sie ohne Gegenleistungen blieben und eine Rückzahlung nicht zu erlangen sei, als Werbungskosten im Rahmen der sonstigen Einkünfte zu behandeln. Diese Voraussetzung sei grundsätzlich erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens erfüllt.

  5. Nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 15.10.2020) erhob der Kläger Klage. Er machte insbesondere geltend, er habe nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die Veräußerung der Container nach fünf Jahren (vor Ablauf der acht- oder zehnjährigen Nutzungsdauer) sei von vornherein geplant gewesen. Sie sei deswegen von entscheidender Bedeutung gewesen, weil der Erlös den wesentlichen Teil der prognostizierten Rendite ausgemacht habe. Die von F&U für die jeweiligen Vertragsabschlüsse erstellten Renditeprognosen enthielten ausschließlich die Betrachtung des Anlagekonzepts "Kauf, fest vereinbarte Mietzeit von fünf Jahren und anschließender Rückverkauf". Es sei beabsichtigt gewesen, den jeweiligen Veräußerungserlös in neue Container zu investieren, die dann wieder für fünf Jahre fest vermietet hätten werden sollen.

  6. Während des Klageverfahrens reichte der Kläger erstmals Bilanzen sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Streitjahr ein. Ausgewiesen wurde ein Jahresfehlbetrag von 95.079,58 €. Darin waren planmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen in Höhe von 21.289,40 € und außerplanmäßige Abschreibungen von 66.120,18 € enthalten.

  7. Das FA hielt an seiner Auffassung fest. Es lägen keine besonderen Umstände im Sinne einer Verklammerung der Aktivitäten vor, die zu einem Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung führen könnten. Für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis käme, die Tätigkeit des Klägers sei als gewerblich zu qualifizieren, handele es sich bei den Containern um Umlaufvermögen. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) und eine Teilwertabschreibung seien nicht zu berücksichtigen.

  8. Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1624 veröffentlichten Urteil vom 21.12.2021 - 13 K 2760/20 E zu einem geringen Teil statt. Es erkannte zwar dem Grunde nach einen gewerblichen Verlust des Klägers aus der Containervermietung an, dies allerdings nur in Höhe von 2.050 €. Das FA hat nach Zustellung des Urteils in einem Änderungsbescheid vom 26.01.2022 diesen Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt.

  9. Mit seiner Revision macht der Kläger der Sache nach die Verletzung von Bundesrecht geltend.

  10. Der Kläger beantragt sinngemäß,
    unter Aufhebung des Urteils des FG Düsseldorf vom 21.12.2021 - 13 K 2760/20 E den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 28.05.2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2020 dahin zu ändern, dass die Jahres-AfA von 21.289,40 € und die Teilwertabschreibung von 66.120,18 € bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gewinnmindernd berücksichtigt werden.

  11. Das FA beantragt,
    die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit die Klage abgewiesen wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und mangels Spruchreife zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG. Dieses hat mit rechtsfehlerhafter Begründung entschieden, dass die Container zum Umlaufvermögen des Klägers gehörten. Ob das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum auf den Kläger übergegangen war, hat das FG offengelassen. Diese Frage bedarf der Klärung im zweiten Rechtsgang.

  2. 1. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem veröffentlichten Urteil des III. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.09.2024 - III R 35/22 (BFH/NV 2025, 147), das ein Parallelverfahren der Ehefrau des Klägers ebenfalls zum Streitjahr 2018 betrifft.

  3. 2. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Die teilweise Aufhebung der Vorentscheidung schließt die Aufhebung der Kostenentscheidung mit ein, da sie nicht geteilt werden kann. Das FG muss im zweiten Rechtszug erneut über die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden (Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.09.2017 - IV R 1/16, BFH/NV 2018, 206, Rz 47, m.w.N.).

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