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Beschluss vom 26. September 2025, III B 112/24

(Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Verlegungsantrages)

ECLI:DE:BFH:2025:B.260925.IIIB112.24.0

BFH III. Senat

GG Art 103 Abs 1, FGO § 91, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 6, FGO § 119 Nr 3, ZPO § 227

vorgehend Sächsisches Finanzgericht , 25. October 2024, Az: 1 K 865/21 (Kg)

Leitsätze

1. NV: Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn ein Gericht trotz beantragter Terminverlegung und Bestehen eines Verlegungsgrundes die mündliche Verhandlung durchführt und in der Sache entscheidet. Gleiches gilt, sofern sich ‑‑ohne dass das Vorliegen eines Verlegungsgrundes abschließend beurteilt werden könnte‑‑ aus der Art und Weise der Behandlung des abgelehnten Terminverlegungsantrages oder der Begründung für dessen Ablehnung ergibt, dass das Gericht die Bedeutung und die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat.

2. NV: Eine Gehörsverletzung kann insbesondere dann gegeben sein, wenn das Gericht einen nicht "in letzter Minute" gestellten Antrag auf Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung erst im Schlussurteil unter Verweis auf die unzureichende Substantiierung oder Glaubhaftmachung ablehnt, ohne zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, in der vom Gericht gewünschten Weise den Antrag zu substantiieren beziehungsweise den Verlegungsgrund glaubhaft zu machen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25.10.2024 - 1 K 865/21 (Kg) aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

  1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) richtet sich gegen das klageabweisende Einzelrichter-Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 25.10.2024 - 1 K 865/21 (Kg). Es erging aufgrund einer mündlichen Verhandlung, an der für den Kläger niemand teilnahm, nachdem der Prozessbevollmächtigte Terminverlegung beantragt hatte.

  2. Der Termin für die mündliche Verhandlung war seitens des FG ursprünglich auf den 25.09.2024 bestimmt und auf Antrag des Bevollmächtigten des Klägers auf den 25.10.2024 verlegt worden. Am 22.10.2024 beantragte der Sozietätspartner (B.B.) wegen Erkrankung und Verhandlungsunfähigkeit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts (A.B.) die Verlegung des Termins; ein Attest könne jederzeit vorgelegt werden, ein Terminvertreter aus dem Haus stehe nicht zur Verfügung. Der Einzelrichter forderte zur substantiierten Darlegung der Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit sowie zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Tatsachen durch ein ärztliches Attest auf (vgl. FG-Akte Bl. xx: Verfügung vom 22.10.2024, elektronischer Versand am 23.10.2024).

  3. Am 23.10.2024 (um "15:37:52 Uhr") ging beim FG das Antwortschreiben ein. In dem vorgelegten Attest wird bescheinigt, dass A.B. "vom 22.10.2024 bis einschließlich 25.10.2024 wegen einer akuten Erkrankung nicht reise- und arbeitsfähig" sei. Rechtsanwalt B.B. wies im Übersendungsschreiben darauf hin, dass das Attest von Dr. C.D. ausgestellt sei und dieser von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung ausdrücklich entbunden werde. Er selbst (B.B.) habe am Tag des Termins "bereits vorgreifliche Termine wahrzunehmen, die seit langer Zeit eingeplant" seien; dies werde eidesstaatlich versichert. Parallel sei versucht worden, "über AdvoAssist einen Terminvertreter zu organisieren, weil das Gericht offensichtlich unbedingt den Termin durchgeführt wissen möchte", bislang habe sich aber leider niemand gemeldet; auch dies wurde anwaltlich versichert.

  4. Am 25.10.2024 führte das FG die mündliche Verhandlung durch. Erschienen war ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung eine Vertreterin der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse), für den Kläger hingegen niemand.

  5. Im angegriffenen Urteil führte das FG aus, es habe trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden können. Der Klägervertreter sei form- und fristgerecht geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass das Gericht bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden könne. Dem Terminverlegungsantrag vom 22.10.2024 sei nicht zu entsprechen gewesen, da mit dem Schriftsatz vom 23.10.2024 ein erheblicher Grund hierfür trotz Aufforderung gemäß der Verfügung vom 22.10.2024 "nicht dargelegt bzw. nicht glaubhaft gemacht" worden sei. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung ermögliche es dem Gericht nicht, auf der Grundlage eines konkretisierten Krankheitsbildes die geltend gemachte Reiseunfähigkeit selbst zu beurteilen (es sei nur von "Krankheit" und "akuter Erkrankung" die Rede, keine Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung sowie zur konkreten Auswirkung auf die Reisefähigkeit). Im Übrigen sei die Bescheinigung kein zur Glaubhaftmachung geeignetes Beweismittel, da sie weder ihren Aussteller erkennen lasse noch unterschrieben sei. Wegen der Entbindung des Dr. C.D. von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung sei das Gericht nicht gehalten gewesen, bei diesem nachzufragen, weil die Glaubhaftmachung mit präsenten Beweismitteln zu erfolgen habe. Es fehle zudem an einer Entbindung durch den erkrankten Anwalt (A.B.); anzunehmen sei, dass der Sozietätspartner den Schriftsatz vom 23.10.2024 unterschrieben habe. Im Übrigen sei auch nicht dargelegt worden, warum der Termin nicht von einem anderen Sozietätsmitglied wahrgenommen werden konnte. Der Verweis auf vorgreifliche, seit langer Zeit eingeplante Termine sei völlig unsubstantiiert.

  6. In der Sache wies das FG die Klage durch das angegriffene Urteil als unbegründet ab.

  7. Mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Er rügt, dass dem Terminverlegungsantrag hätte entsprochen werden müssen. Nach seiner Meinung hätte das FG das Klageverfahren der Ehefrau (vgl. das Beschwerdeverfahren III B 111/24) zusammenlegen und in jedem Fall Zeugen hören müssen.

  8. Die Familienkasse sieht die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig und jedenfalls als unbegründet an.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die mündliche Verhandlung am 25.10.2024 in Abwesenheit der Klägerseite durchgeführt hat. Mit der erst im Urteil gegebenen Begründung durfte das FG den Terminverlegungsantrag nicht ablehnen. In der sinngemäß gerügten Gehörsverletzung liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG führt (§ 116 Abs. 6 FGO).

  2. 1. Für die Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung gelten die folgenden Grundsätze:

  3. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das FG, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen; das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit Ausführungen der Beteiligten auseinanderzusetzen, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ‑‑BVerfG‑‑ vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24, Deutsches Steuerrecht 2025, 1698, Rz 23, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 15.07.2025 - VIII B 42/24, Betriebs-Berater 2025, 1958, Rz 2; Senatsbeschluss vom 12.07.2016 - III B 33/16, BFH/NV 2016, 1750, Rz 18).

  4. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor der Entscheidung des Gerichts zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten (vgl. Senatsbeschluss vom 03.04.2019 - III B 80/18, BFH/NV 2019, 841, Rz 10). Die Möglichkeit zur Äußerung wird den Beteiligten durch die Einreichung der Klagebegründung und weiterer Schriftsätze sowie durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.2023 - III B 41/22, BFH/NV 2023, 825, Rz 12).

  5. b) Findet eine mündliche Verhandlung statt, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht eines Verfahrensbeteiligten, sich in dieser Verhandlung zu äußern. Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn trotz beantragter Terminverlegung und Bestehen eines Verlegungsgrundes gleichwohl eine mündliche Verhandlung am ursprünglich bestimmten Termin stattfindet und in der Sache entschieden wird. Gleiches gilt, sofern sich ‑‑ohne dass das Vorliegen eines Verlegungsgrundes abschließend beurteilt werden könnte‑‑ aus der Art und Weise der Behandlung eines abgelehnten Terminverlegungsantrages beziehungsweise der Begründung für dessen Ablehnung ergibt, dass die Bedeutung und die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom Gericht verkannt wurden. Da die Ablehnung eines Verlegungsantrages regelmäßig die Möglichkeit eines Beteiligten auf die Wahrnehmung dieses Anspruchs durch Äußerung in der mündlichen Verhandlung einschränkt, gestalten die einfachrechtlichen Vorschriften zur Behandlung von Verlegungsanträgen den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG aus und sind insofern unmittelbar grundrechtsrelevant. Deshalb kann bei Verstößen hiergegen die Schwelle zur Grundrechtsverletzung eher erreicht sein, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts der Fall ist (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18, Neue Juristische Wochenschrift 2021, 3384, Rz 9 f., m.w.N.).

  6. c) Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl ein Verfahrensbeteiligter einen Terminverlegungsantrag gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 9; vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 4; vom 26.07.2023 - II R 4/21, BFHE 281, 251, BStBl II 2024, 25, Rz 12). Gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht in diesem Fall einen Termin aufheben. Liegt ein erheblicher Grund vor, verdichtet sich das gesetzliche Ermessen ("kann") zu einer Rechtspflicht und das Gericht muss zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs den Termin zur mündlichen Verhandlung verlegen, selbst wenn es den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält und dessen Erledigung durch die Terminverlegung verzögert würde (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 05.05.2020 - III B 158/19, BFH/NV 2020, 905, Rz 8; vom 21.04.2023 - III B 41/22, BFH/NV 2023, 825, Rz 18; BFH-Beschlüsse vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 11; vom 07.06.2023 - IX B 11/23, BFH/NV 2023, 983, Rz 4; vom 07.03.2025 - XI B 11/24, BFH/NV 2025, 700, Rz 12).

  7. Die erheblichen Gründe für eine Verlegung sind gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Strengere Anforderungen gelten, wenn der Terminverlegungsantrag "in letzter Minute" gestellt wird und dem Gericht infolgedessen keine Zeit mehr bleibt, zur Glaubhaftmachung aufzufordern (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.12.2017 - V B 57/17, BFH/NV 2018, 345, Rz 4, und vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10); in diesem Fall muss der Beteiligte den Verlegungsgrund regelmäßig von sich aus glaubhaft machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.01.2022 - III B 108/21, BFH/NV 2022, 606, Rz 5 f.; vom 21.04.2023 - III B 41/22, BFH/NV 2023, 825, Rz 18). Ein solcher Antrag "in letzter Minute", bei dem erhöhte Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung der erheblichen Gründe zu stellen sind, liegt jedenfalls dann vor, wenn er erst am Vorabend des Termins nach Dienstschluss des Gerichts gestellt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.02.2013 - IX B 178/12, BFH/NV 2013, 762, Rz 4; vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 14; vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 15; Wendl in Gosch, FGO § 91 Rz 88 ff.).

  8. 2. Nach diesen Maßstäben hat das FG mit der erst im Schlussurteil begründeten Ablehnung der Terminverlegung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Aus der Art und Weise der Behandlung des abgelehnten Terminverlegungsantrags und den hierfür erst im Urteil angeführten Gründen ist abzuleiten, dass das Gericht die Bedeutung und die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat. Durch das ganztägige Untätigbleiben am 24.10.2024, dem Vortag der mündlichen Verhandlung, hat der Einzelrichter dem Bevollmächtigten die Chance genommen, den Verlegungsantrag gemäß den vom Gericht gestellten Anforderungen an die Substantiierung und Glaubhaftmachung weitergehend zu substantiieren als mit dem Schriftsatz vom 23.10.2024 geschehen.

  9. Mit dem ärztlichen Attest vom 23.10.2024 hatte der behandelnde Arzt eine akute Erkrankung bescheinigt, wegen der A.B., der sachbearbeitende Rechtsanwalt, bis einschließlich Freitag, den 25.10.2024 (Tag der mündlichen Verhandlung) nicht reise- und arbeitsfähig sei. Entgegen der Annahme des Einzelrichters ist auf dem Ausdruck ‑‑wenn auch kaum lesbar‑‑ eine Unterschrift erkennbar, mutmaßlich jene des behandelnden Arztes (laut der Beschwerdebegründung Dr. C.D.). Die Begründung, mit der der Einzelrichter das Attest und die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht als unzureichend (weil nicht durch den erkrankten Anwalt unterzeichnet) zurückwies, lässt darauf schließen, dass dem Gericht die Bedeutung der mündlichen Verhandlung für die Wahrnehmung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht hinreichend bewusst war.

  10. Da es sich nicht um einen Antrag "in letzter Minute" (zum Beispiel nach Dienstschluss am 24.10.2024) handelte, galten die insoweit strengeren Anforderungen an die sofortige Substantiierung und Glaubhaftmachung noch nicht. Der als Vertreter des erkrankten Sachbearbeiters auftretende Sozietätspartner musste nach den Umständen des Einzelfalls auch nicht mit der stillschweigend harten Reaktion des Gerichts und der Antragsablehnung erst im Urteil ohne vorherige Nachbesserungsmöglichkeit rechnen. Soweit der Einzelrichter die eidesstattlich versicherte Verhinderung des Sozietätspartners durch "vorgreifliche Termine" als unzureichend substantiiert ansah, war diese Auffassung für sich betrachtet zwar gut vertretbar. Gleichwohl hätte das Gericht dem Bevoll-mächtigten zur Gewährung rechtlichen Gehörs eine Chance zur weiteren Substantiierung einräumen müssen. Hierzu hatte es insoweit zuvor nicht aufgefordert. Nach der Antragstellung am Nachmittag des 23.10.2024 wäre ein ganzer Arbeitstag Zeit gewesen, um über die Auffassung des Gerichts zu informieren und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Auch in Anbetracht der anwaltlich versicherten Suche nach einem Terminvertreter war nach Aktenlage nicht unwahrscheinlich, dass der Sozietätspartner am 25.10.2024 tatsächlich verhindert war. Ferner brachte er zum Ausdruck, dass ihm klar war, dass das FG nach Möglichkeit "unbedingt den Termin durchführen" wollte. Darauf, dass die auf dem Briefkopf als "freie Mitarbeiterin" geführte Rechtsanwältin keine Gerichtstermine wahrnehme, hatten die Klägervertreter im Laufe des Klageverfahrens bereits hingewiesen.

  11. 3. Das Urteil des FG beruht auf der Gehörsverletzung. Nach § 119 Nr. 3 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. Diese unwiderlegbare Kausalitätsvermutung gilt uneingeschränkt, wenn ein Gericht ‑‑wie im Streitfall‑‑ das rechtliche Gehör verletzt, indem es in verfahrensfehlerhafter Weise aufgrund einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers entscheidet (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.09.2001 - GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C.III.; BFH-Beschluss vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 29 f.). Der Senat hat auch nicht darüber zu befinden, ob die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO wegen etwaiger Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen FG-Urteils zurückzuweisen sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.2023 - III B 41/22, BFH/NV 2023, 825, Rz 21, m.w.N.).

  12. 4. Der Senat hält es hiernach für sachgerecht, das angefochtene Urteil gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Eines Eingehens auf die weiteren Aspekte der Beschwerdebegründung bedarf es nicht mehr.

  13. 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 

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