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Beschluss vom 18. November 2025, X E 15/25

Streitwert für Nichtzulassungsbeschwerde - Streitwert bei nicht bezifferter Steuerherabsetzung

ECLI:DE:BFH:2025:B.181125.XE15.25.0

BFH X. Senat

GKG 2004 § 19 Abs 5 S 1, GKG 2004 § 21 Abs 1 S 1, GKG 2004 § 66 Abs 1 S 1, GKG 2004 § 66 Abs 5 S 1, GKG 2004 § 66 Abs 6

Leitsätze

1. NV: Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens.

2. NV: Wird Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, eine Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, so kann der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden (Festhaltung an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12.07.1991 - VIII E 1/91, BFH/NV 1992, 190).

3. NV: Die ursprüngliche Schlusskostenrechnung kann gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes vom Kostenbeamten während des Erinnerungsverfahrens durch eine neue Schlusskostenrechnung berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

Tenor

Die Erinnerung gegen die (ersetzende) Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 02.10.2025 - KostL 1127/25 (X B 50/25) wird zurückgewiesen.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I.

  1. Mit Beschluss vom 29.07.2025 - X B 50/25 verwarf der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.04.2025 - 2 K 440/24 als unzulässig und legte ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

  2. Mit Schlusskostenrechnung vom 31.07.2025 - KostL 932/25 (X B 50/25) setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) gegenüber dem Kostenschuldner ‑‑ausgehend von einem Streitwert von 4.609 €‑‑ Gerichtskosten in Höhe von 341 € fest und forderte ihn zur Zahlung des Betrags auf; in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Erhebung einer Erinnerung hingewiesen.

  3. Mit Fax vom 28.08.2025 legte der Kostenschuldner den "empfohlenen Rechtsbehelf" ein und trug zur Begründung vor, dass er das Verfahren vor dem BFH nicht angestrebt und nicht beantragt habe, dies vielmehr auf Veranlassung des FG erfolgt sei und dieses daher die finanziellen Folgen tragen müsse.

  4. Mit ‑‑die bisherige Rechnung ersetzender‑‑ Schlusskostenrechnung vom 02.10.2025 - KostL 1127/25 (X B 50/25) wurden die Gerichtskosten auf 251 € (niedriger) festgesetzt. Der Streitwert sei überprüft und nunmehr nur noch 50 % der festgesetzten Steuer (2.301 €) als Streitwert angesetzt worden.

  5. Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß,
    die Schlusskostenrechnung des BFH -Kostenstelle- vom 02.10.2025 - KostL 1127/25 (X B 50/25) aufzuheben.

  6. Der Kostengläubiger und Erinnerungsgegner (Vertreter der Staatskasse) beantragt,
    die Erinnerung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Erinnerung ist zurückzuweisen.

  2. 1. Der als Erinnerung zu wertende Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) statthaft.

  3. 2. Über die Erinnerung entscheidet nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter.

  4. 3. Die vom Kostenschuldner persönlich eingelegte Erinnerung ist zulässig. Anträge und Erklärungen im Erinnerungsverfahren können nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden; demgemäß besteht insoweit auch vor dem BFH kein Vertretungszwang (vgl. BFH-Beschluss vom 23.09.2015 - I E 8/15, BFH/NV 2016, 414, Rz 5).

  5. 4. In der Sache bleibt die Erinnerung jedoch ohne Erfolg.

  6. a) Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, das heißt gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten (vgl. BFH-Beschluss vom 29.10.2009 - X E 22/09, BFH/NV 2010, 447, unter II.2.).

  7. b) Derartige Einwendungen gegen die angegriffene Schlusskostenrechnung werden vom Kostenschuldner nicht substantiiert erhoben, worauf der Vertreter der Staatskasse zutreffend hingewiesen hat.

  8. c) Im Übrigen weist die (nunmehr) angegriffene Schlusskostenrechnung vom 02.10.2025 auch keinen den Kostenschuldner belastenden Rechtsfehler auf.

  9. aa) Die Berechtigung zur Berichtigung der ursprünglichen Schlusskostenrechnung während des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG. Danach kann der Kostenansatz im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Hier erfolgte die Berichtigung ‑‑in zulässiger Weise‑‑ zeitlich vor der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung über die Kostenerinnerung.

  10. bb) Die Kostenstelle hat zu Recht für die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zwei Festgebühren gemäß Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zum GKG, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, angesetzt. Die Höhe der Einzelgebühr ergibt sich aus der Gebührentabelle für Gerichtskosten (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Im Falle eines Streitwerts bis 3.000 € ‑‑also auch bei dem hier angenommenen Streitwert in Höhe von 2.301 €‑‑ beträgt die Einzelgebühr 125,50 €. Bei dem Ansatz von zwei Festgebühren ergibt sich der festgesetzte Betrag in Höhe von insgesamt 251 €.

  11. cc) Im Übrigen ist der Kostenfestsetzung auch kein überhöhter Streitwert zugrunde gelegt worden.

  12. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens. Wird Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, eine Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, so kann der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 12.07.1991 - VIII E 1/91, BFH/NV 1992, 190; Senatsbeschluss vom 04.10.1996 - X R 131/96, m.w.N.).

  13. So liegt der Fall hier. Aus dem angefochtenen FG-Urteil ergibt sich, dass der Kostenschuldner keine Einspruchsbegründung und keine Klagebegründung abgegeben und keinen förmlichen Klageantrag gestellt hatte. Die festgesetzte Einkommensteuer für 2022 in Höhe von 4.609 € beruhte auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Mangels Konkretisierung der Bedeutung der Sache durch den Kostenschuldner selbst konnte daher auch vorliegend der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden.

  14. d) Die begehrte Nichterhebung der Kosten kann auch nicht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG gestützt werden. Denn eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist weder (substantiiert) dargelegt noch sonst ersichtlich.

  15. Der Kostenschuldner hatte nach Ergehen des FG-Urteils mit Schreiben vom 26.05.2025 "Widerspruch, sofortige Beschwerde, einstweilige Anordnung, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" eingelegt beziehungsweise beantragt. Dieser von ihm selbst ‑‑nicht dem FG‑‑ herrührende Rechtsbehelf ist zu Recht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als einzig zulässiges Rechtsmittel gewertet und erfasst worden. Der Anfall von Kosten war die Folge dessen.

  16. 5. Die Entscheidung des Gerichts ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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