ECLI:DE:BFH:2025:B.280425.VB27.24.0
BFH V. Senat
FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend Hessisches Finanzgericht , 16. May 2024, Az: 6 K 411/23
Leitsätze
NV: Ist die Beschwerdebegründung hinsichtlich der vorgebrachten Zulassungsgründe fast völlig wortgleich mit der Beschwerdebegründung, die in einem anderen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht wurde, in dem der Beschwerdeführer mit demselben Finanzamt über die Umsatzsteuerfestsetzung eines anderen Besteuerungszeitraums bezüglich eines anderen Streitgegenstandes streitet, reichen alleine die Ausführungen zur materiell-rechtlichen Würdigung des Finanzgerichts nicht aus, um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung dazulegen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.05.2024 - 6 K 411/23 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).
1. Der Kläger behauptet eine Vielzahl von Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), wobei er vornehmlich eine Verletzung von § 76 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2, § 96 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 119 Nr. 1 und 3 FGO, Art. 19, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 Abs. 1 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung geltend macht und hierfür insbesondere anführt,
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das Finanzgericht (FG) habe über seinen Antrag auf Zulassung der Revision nicht entschieden (Beschwerdebegründung, S. 5),
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ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (Beschwerdebegründung, S. 6 und 7, S. 15 bis 17, S. 19 und 23), wobei das FG ihm gegenüber verhindert habe, in einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung vorzutragen (Beschwerdebegründung, S. 8),
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das FG habe sich mit dem Sachverhalt nicht auseinandergesetzt und die Klage mit nicht zutreffenden Gründen als unbegründet zurückgewiesen (Beschwerdebegründung, S. 6),
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das FG habe trotz eines Verzichts auf mündliche Verhandlung vom 12.06.2023 erst durch Urteil vom 16.05.2024 entschieden (Beschwerdebegründung, S. 6),
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das FG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (Beschwerdebegründung, S. 8 und 9), Umstände nicht berücksichtigt, die in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen (Beschwerdebegründung, S. 8), und einen ordnungsgemäßen Beweisantrag übergangen (Beschwerdebegründung, S. 9),
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dass in willkürlicher Weise gegen den Geschäftsverteilungs- und gegen den Mitwirkungsplan verstoßen worden sei und dass ein Besetzungsmangel vorliege (Beschwerdebegründung S. 6, 9 und 10),
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der Sachverhalt sei falsch dargestellt worden, weiter zu prüfen gewesen wäre, ob die beantragten Beweismittel aufgegriffen worden seien, dass ein nur unvollständig ausermittelter Sachverhalt vorgelegen habe, das FG von sich aus hätte Beweis erheben müssen und dass es gegen die Hinweispflicht verstoßen habe (Beschwerdebegründung, S. 10 bis 13 und 16),
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das FG habe nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt und dass ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten vorliege (Beschwerdebegründung, S. 11, 13 bis 15 und 23),
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dass eine überlange Verfahrensdauer und ein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit vorliegen (Beschwerdebegründung, S. 9, 16, 18 und 19),
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der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) habe nicht auf eine Abweichung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hingewiesen (Beschwerdebegründung, S. 18 und 26) und
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dass eine erforderliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union unterblieben sei (Beschwerdebegründung, S. 22).
Der Kläger begehrt darüber hinaus die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und wegen eines qualifizierten Rechtsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
2. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Die Beschwerdebegründung des Klägers ist im Streitfall hinsichtlich der als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vorgebrachten Zulassungsgründe fast völlig wortgleich mit der Beschwerdebegründung, die er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde V B 1/24, in dem er mit demselben FA über die Umsatzsteuerfestsetzung eines anderen Besteuerungszeitraums streitet, eingereicht hat. Sie unterscheidet sich im Wesentlichen nur hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren nicht gestellten Vertagungsantrags. Die verfahrensbezogenen Beschwerderügen sind daher ebenso wie im Verfahren V B 1/24 unzulässig, wobei der Senat auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss unter 1. verweist.
Auch in Bezug auf die weiteren Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 sowie Nr. 2 Alternative 1 und 2 FGO) sind die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO wie im Verfahren V B 1/24 (BFH-Beschluss unter 2. bis 5.), auf den der Senat auch insoweit verweist, nicht erfüllt. Die auf den hier vorliegenden Streitfall bezogenen Ausführungen zur materiell-rechtlichen Würdigung des FG reichen bei ansonsten inhaltsgleichen allgemeinen Ausführungen wie im Verfahren V B 1/24 nicht aus, um einen Zulassungsgrund darzulegen.
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.