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Beschluss vom 28. April 2025, V B 1/24

Zur mangelnden Darlegung von Zulassungsgründen

ECLI:DE:BFH:2025:B.280425.VB1.24.0

BFH V. Senat

FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 90 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3

vorgehend Hessisches Finanzgericht , 17. November 2023, Az: 6 K 1512/19

Leitsätze

NV: Beschränkt ein Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung auf bloße Hinweise zur (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, ohne konkret darzulegen, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung für das von ihm geführte Verfahren hat, hat er einen Zulassungsgrund nicht im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung hinreichend dargelegt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.11.2023 - 6 K 1512/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).

  2. 1. Der Kläger behauptet eine Vielzahl von Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), wobei er vornehmlich eine Verletzung von § 76 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2, § 96 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 119 Nr. 1 und 3 FGO, Art. 19, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 6 Abs. 1 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) geltend macht und hierfür insbesondere anführt,

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    das Finanzgericht (FG) habe über seinen Antrag auf Zulassung der Revision nicht entschieden (Beschwerdebegründung, S. 4),

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    ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (Beschwerdebegründung, S. 5 bis 7, S. 15 bis 17, S. 19 und 28), wobei zu Unrecht kein Ruhen des Verfahrens angeordnet worden sei (Beschwerdebegründung, S. 6) und das FG ihm gegenüber verhindert habe, in einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung vorzutragen (Beschwerdebegründung, S. 4 und 8),

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    das FG habe sich mit dem Sachverhalt nicht auseinandergesetzt und die Klage mit nicht zutreffenden Gründen als unbegründet zurückgewiesen (Beschwerdebegründung, S. 5),

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    das FG habe trotz eines Verzichts auf mündliche Verhandlung vom 23.06.2023 erst durch Urteil vom 17.11.2023 entschieden (Beschwerdebegründung, S. 6),

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    das FG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (Beschwerdebegründung, S. 7 und 8), Umstände nicht berücksichtigt, die in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen (Beschwerdebegründung, S.8), und einen ordnungsgemäßen Beweisantrag übergangen (Beschwerdebegründung, S. 9),

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    dass in willkürlicher Weise gegen den Geschäftsverteilungs- und gegen den Mitwirkungsplan verstoßen worden sei und dass ein Besetzungsmangel vorliege (Beschwerdebegründung, S. 6, 9 und 10),

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    der Sachverhalt sei falsch dargestellt worden, weiter zu prüfen gewesen wäre, ob die beantragten Beweismittel aufgegriffen worden seien, dass ein nur unvollständig ausermittelter Sachverhalt vorgelegen habe, das FG von sich aus hätte Beweis erheben müssen und dass es gegen die Hinweispflicht verstoßen habe (Beschwerdebegründung, S. 10 bis 13 und 16),

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    das FG habe nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt und dass ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten vorliege (Beschwerdebegründung, S. 11, 13 bis 15 und 28),

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    dass eine überlange Verfahrensdauer und ein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit vorliegen (Beschwerdebegründung, S. 9, 16, 18 und 19),

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    der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) habe nicht auf eine Abweichung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hingewiesen (Beschwerdebegründung, S. 17, 18 und 31) und

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    dass eine erforderliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unterblieben sei (Beschwerdebegründung, S. 27).

  3. Indes hat der Kläger die von ihm behaupteten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Form dargelegt. Beschränkt ein Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung auf bloße Hinweise zur (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, ohne konkret darzulegen, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung für das von ihm geführte Verfahren hat, hat er einen Zulassungsgrund nicht im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt. So verhält es sich hier.

  4. a) Die Behauptung des Klägers, ein Verfahrensfehler ergebe sich daraus, dass das FG nicht über seinen Antrag auf Zulassung der Revision entschieden habe, genügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, da sich der Kläger nicht damit auseinandersetzt, dass das FG in seinem Urteil unter Ziffer 9 der Entscheidungsgründe auf fehlende Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO hingewiesen hat und zudem bei Fehlen einer ausdrücklichen Zulassung der Revision von deren Nichtzulassung auszugehen ist (BFH-Beschlüsse vom 31.08.2011 - IV B 72/10, BFH/NV 2012, 21, Rz 19 und vom 30.07.2013 - VI B 31/13, BFH/NV 2013, 1786, Rz 2).

  5. b) Der Kläger hat eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO; Einführung, I.1.1, I.1.7 und I.1.9 der Beschwerdebegründung) nicht hinreichend dargelegt.

  6. aa) Die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen einzelner Feststellungen oder rechtlicher Gesichtspunkte setzt die substantiierte Darlegung voraus, was der Kläger bei rechtzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass dies die Entscheidung des FG ‑‑auf der Grundlage der von diesem vertretenen Rechtsauffassung‑‑ hätte beeinflussen können (BFH-Beschluss vom 22.03.2019 - IX B 93/18, BFH/NV 2019, 577, Rz 2).

  7. bb) An einem derartigen (substantiierten) Vortrag mangelt es im Streitfall. Der Kläger führt nicht konkret aus, inwiefern das FG das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen Tatsachen oder Rechtsfragen er sich nicht hatte äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte. Ebenso führt der Kläger nicht aus, ob durch sein unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG anders hätte ausfallen können. Der Kläger setzt seine Beschwerdebegründung vielmehr aus Zitaten höchstrichterlicher Rechtsprechung zusammen, ohne sich fallbezogen zu äußern.

  8. cc) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dies auch für die Darlegungen in Bezug auf den Terminverlegungsantrag des Klägers gilt. Macht ein Beschwerdeführer geltend, ihm sei die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verfahrensfehlerhaft versagt, ist für die Rüge dieses Gehörverstoßes zwar nicht die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Fall seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte und dass dies die Entscheidung hätte beeinflussen können (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.09.2001 - GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C.III.1.b und C.III.2.). Allerdings entbindet dies nicht davon, eine verfahrensfehlerhafte Versagung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung schlüssig vorzutragen. Daran fehlt es hier.

  9. (1) Der Kläger trägt hierzu vor, das FG hätte trotz des nach seinem Terminverlegungsantrag erfolgten Verzichts auf mündliche Verhandlung das Urteil nicht erlassen dürfen. Ihm (als Kläger und Vertreter der Prozessbevollmächtigten) sei wegen starker gesundheitlicher, durch ärztliches Attest bestätigten Einschränkungen die Anreise zum Gerichtstermin unmöglich geworden. Es sei kein "ordnungsgemäßer Verfahrensablauf" erfolgt, da das FG seinen Terminverlegungsantrag abgelehnt habe und er dadurch gedrängt worden sei, auf die mündliche Verhandlung zu verzichten. Das FG habe sich des Weiteren in keiner Weise mit seinem Klagevorbringen und dem Klagegegenstand befasst und hätte das Ruhen des Verfahrens anordnen müssen, bis er wieder genesen wäre, um seine Rechtsposition vertreten zu können.

  10. (2) Die schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers ergibt sich hieraus bereits deshalb nicht, da das FG entgegen der Behauptung des Klägers seinem Antrag vom 13.04.2023 auf Aufhebung des auf den 17.04.2023 anberaumten Termins der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest entsprochen und den Termin am 14.04.2023 aufgehoben hat. Auch infolge des Erlasses des Urteils aufgrund des Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) ergibt sich keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers. Der rechtskundig vertretene Kläger erklärte auf das Schreiben des FG vom 22.06.2023 ausdrücklich, auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO zu verzichten. Das erklärte Einverständnis ist nicht durch den Zeitablauf bis zum Erlass des Urteils am 17.11.2023 verbraucht oder unwirksam geworden. Zudem liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, er sei zu dem Verzicht gedrängt worden, nicht vor. Das gerichtliche Schreiben vom 22.06.2023, mit dem der Kläger gebeten wurde, im Hinblick auf die Verfahrensdauer und die Schwierigkeiten, einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, zu überlegen, ob auf die mündliche Verhandlung verzichtet wird, ist lediglich eine höfliche und zurückhaltende Anfrage, die dem Kläger seine freie Willensentscheidung beließ.

  11. (3) Im Übrigen ist eine Entscheidung über einen Terminverlegungsantrag sinnlos und erübrigt sich demgemäß, wenn der die Terminverlegung beantragende Beteiligte ‑‑wie vorliegend der Kläger‑‑ später erklärt, auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung werde verzichtet (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2017 - 11 A 1213/16.A, juris, Rz 24), so dass sich aus der Behandlung des Terminverlegungsantrags durch das FG dann auch kein Verfahrensfehler ableiten lässt.

  12. dd) Zudem ergibt sich, ungeachtet dessen, dass der Kläger in keiner Weise konkret darlegt, welche seiner Ausführungen das FG nicht beachtet habe, aus dem Urteil des FG, dass es das entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen, allerdings anders als der Kläger gewürdigt hat. Das FG hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau begehrte, Vorsteuerbeträge aus Rechnungen des Jahres 2014 (Streitjahr) für die im selben Jahr erfolgte Entrümpelung und den Abbruch eines vormals umsatzsteuerpflichtig vermieteten Bürogebäudes zu berücksichtigen. Der Auffassung des Klägers, der Vorsteuerabzug sei anzuerkennen, da der Abbruch des Objektes im Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Vermietung und der Beendigung oder der Ruhendstellung der Unternehmereigenschaft stehe und nicht mit der danach folgenden Veräußerung, folgte das FG nicht. Vielmehr verneinte das FG unter Würdigung der Gesamtumstände den erforderlichen Zusammenhang der Entrümpelungs- und Abbruchleistungen mit der vom Kläger vorgebrachten steuerpflichtigen Vermietung und genügte damit dem Recht der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

  13. Sofern das Vorbringen des Klägers, die Abweisung der Klage sei nicht nachvollziehbar (Beschwerdebegründung, S. 10, 27), so zu verstehen sein sollte, dass das Urteil des FG entgegen § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO nicht mit Gründen versehen und damit im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6 FGO verfahrensfehlerhaft sei, genügt er den Darlegungsanforderungen auch insoweit nicht. Der Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 6 FGO liegt nur vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht (BFH-Beschluss vom 21.07.2017 - X B 167/16, BFH/NV 2017, 1447, Rz 11). Das bloß pauschale Vorbringen des Klägers, das Urteil des FG sei nicht nachvollziehbar, setzt sich indes in keiner Weise mit den maßgeblichen Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander.

  14. c) Der Kläger hat seine Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsermittlung sowie der Sachverhaltsdarstellung im Urteil und der mangelhaften Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO; insbesondere I.1.1, I.1.5 und II. der Beschwerdebegründung) nicht hinreichend dargelegt.

  15. aa) Eine Verfahrensrüge genügt den Darlegungsanforderungen nur, wenn der Revisionskläger schlüssig Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so ist genau anzugeben, welchen vorgetragenen Tatsachen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen, welche Beweismittel sich dem FG hätten aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus diesen Beweismitteln für den festgestellten Sachverhalt ergeben hätten und inwiefern das angefochtene Urteil nach Maßgabe der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG auf der unterlassenen Sachaufklärung beruhen kann (BFH-Urteil vom 25.07.2019 - III R 34/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20, Rz 34; BFH-Beschluss vom 31.01.2024 - IX B 120/22, BFH/NV 2024, 409, Rz 11).

  16. bb) Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger meint, die Vor-instanz habe sich nicht mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und in seinem Urteil lediglich kurze, auch nicht zutreffende Gründe genannt, um die Klage als unbegründet abweisen zu können, ohne näher auf die Klagebegründung und die vorgelegten Nachweise zu den maßgeblichen rechtlichen Punkten sowie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu einzugehen. Vielmehr habe sich das FG die Begründung der Einspruchsentscheidung vollumfänglich zu eigen gemacht und den Sachverhalt nicht unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel nach allen Seiten (zugunsten wie zuungunsten des Klägers) und Beiziehung aller entscheidungserheblichen Akten so vollständig wie möglich aufgeklärt. Dies genügt den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung nicht, da jegliche fallbezogenen Ausführungen fehlen. Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich in der Wiedergabe allgemeiner Formulierungen aus diversen Urteilen, ohne dass konkrete, im FG-Urteil nicht berücksichtigte und aus Sicht des FG entscheidungserhebliche Tatsachen benannt werden.

  17. cc) Soweit sich die Rüge des Klägers auf eine fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung im Urteil bezieht, hat er nicht dargetan, weshalb darin ein Verfahrensmangel liegen sollte, auf dem das Urteil beruhen könnte. Abgesehen davon sind Unrichtigkeiten des Tatbestandes nach § 108 FGO im Tatbestandsberichtigungsverfahren geltend zu machen (BFH-Beschlüsse vom 15.04.2014 - V S 5/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1381 und vom 23.10.2013 - IX B 68/13, BFH/NV 2014, 174).

  18. d) Einen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO; I.1.5 der Beschwerdebegründung) hat der Kläger ebenso nicht hinreichend dargelegt. Der Beschwerdebegründung lässt sich bereits nicht entnehmen, welchen Hinweis das FG unterlassen haben soll. Außerdem stellt das Unterlassen eines (nach Ansicht des Klägers notwendigen) Hinweises bei einem ‑‑wie hier‑‑ im Klageverfahren durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar (BFH-Beschluss vom 22.11.2012 - III B 232/11, BFH/NV 2013, 242, Rz 10). Für eine in zulässiger Form erhobene Rüge der Verletzung der Hinweispflicht fehlt es im Streitfall zudem an der Darlegung, was der Kläger dem FG bei ausreichender Gehörsgewährung und Hinweiserteilung noch vorgetragen hätte (BFH-Beschluss vom 15.01.2025 - VI B 23/24, BFH/NV 2025, 391, Rz 21).

  19. e) Ein Verfahrensmangel wird auch nicht mit den Rügen der "mangelnden Beweiswürdigung" und des Übergehens eines Beweisantrags dargelegt (insbesondere I.1.1 und I.1.2 der Beschwerdebegründung).

  20. aa) Mit dem Vorbringen zu einer seiner Ansicht nach mangelnden oder fehlerhaften Beweiswürdigung macht der Kläger materiell-rechtliche Fehler des FG-Urteils geltend, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.05.2000 - X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458 sowie vom 18.03.2021 - VIII B 76/20, BFH/NV 2021, 1076).

  21. bb) Wird das Übergehen von Beweisanträgen gerügt, so muss neben dem Beweisthema und dem angebotenen Beweismittel vorgetragen werden, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätte. Ferner muss dargelegt werden, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 18.03.2013 - III B 143/12, BFH/NV 2013, 963, Rz 8). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, da hierzu jegliche fallbezogenen Ausführungen fehlen. Der im Verfahren vor dem FG fachkundig durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft vertretene Kläger legt in seiner Beschwerdebegründung nicht dar, welche Beweismittel er im Verfahren vor dem FG benannt hat, zu welchem Beweisthema diese gedient hätten und zu welchem möglichen Ergebnis eine Beweiserhebung geführt hätte.

  22. f) Den vorgebrachten Verfahrensmangel einer überlangen Verfahrensdauer (I.1.3, I.1.7 und I.1.9 der Beschwerdebegründung) hat der Kläger, der insoweit höchstrichterliche Rechtsprechung nur zitiert und eine Verletzung nur behauptet, nicht hinreichend dargelegt. Hierfür wäre auszuführen gewesen, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des FG hätte kommen können. Im Übrigen wird Rechtsschutz von Verfahrensbeteiligten gegen überlange Gerichtsverfahren in erster Linie durch die Möglichkeit zur Erhebung von Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gewährleistet. Gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ist die Dauer des Verfahrens bei dem mit der Sache befassten Gericht zu rügen und hätte danach mit der Verzögerungsrüge im FG-Verfahren geltend gemacht werden müssen (BFH-Beschluss vom 20.07.2017 - VIII B 107/16, BFH/NV 2017, 1458, Rz 17 f.). Im Hinblick auf das Erfordernis der Darlegung einer anderen Entscheidung gilt dasselbe für seine Rüge, das FG habe erst mehrere Monate nach Abgabe der Erklärung zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung entschieden. Dementsprechend ist auch schon kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK in Bezug auf die Verfahrensdauer dargelegt.

  23. g) Der Kläger hat den behaupteten Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (§ 119 Nr. 1 FGO; I.1.1, I.1.4 und II. der Beschwerdebegründung) nicht schlüssig dargelegt. Eine zulässige Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß § 119 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass die Tatsachen bezeichnet werden, die den Verfahrensmangel ergeben. Es genügt nicht, nur "auf Verdacht" eine unvorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank zu behaupten, die das Revisionsgericht dann in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen hätte. Kennt ein Beteiligter die tatsächlichen Grundlagen der Besetzung der Richterbank nicht, vermutet er aber einen Verfahrensfehler, muss er versuchen, sich Aufklärung zu verschaffen und nach der mündlichen Verhandlung gegebenenfalls eigene Ermittlungen anstellen (BFH-Beschluss vom 25.07.2023 - VIII B 31/22, BFH/NV 2023, 1215, Rz 26). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht, das sich insoweit unter Erwähnung höchstrichterlicher Rechtsprechung in der bloßen Behauptung der fehlerhaften Besetzung erschöpft und in keiner Weise darlegt, dass der Kläger überhaupt seiner Ermittlungsobliegenheit genügt hat. Im Übrigen beschränkt sich der Kläger bei seiner Rüge darauf, eine vermeidbare Unbestimmtheit des Geschäftsverteilungsplans nur zu behaupten. Zudem genügt der Vortrag, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschäftsverteilungsplan während des Geschäftsjahres ohne sachlichen Grund geändert worden sei oder keine Namensnennung der zum Senat gehörenden Richter ausweise, nach der vorstehenden Rechtsprechung für eine hinreichende Darlegung nicht aus.

  24. h) Soweit der Kläger meint, das FG habe gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen, indem es den Fall nicht dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt habe, liegt schon deshalb kein Verstoß vor, da das FG als erstinstanzliches Gericht gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nur berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (BFH-Beschluss vom 17.01.2022 - II B 49/21, BFH/NV 2022, 420, Rz 40).

  25. Soweit der Vortrag des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollte, das FG habe zu Unrecht von einer Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) abgesehen, fehlt es zum einen schon an einer nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen substantiierten, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierten Auseinandersetzung mit der Problematik (BFH-Beschluss vom 30.08.2023 - II B 35/22, BFH/NV 2023, 1300, Rz 6) und liegt zum anderen auch darin kein Verfahrensmangel, weil die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frage ist (BFH-Beschluss vom 15.10.2019 - VIII B 70/19, BFH/NV 2020, 212, Rz 19 und 21).

  26. i) Aus der Beschwerdebegründung geht nicht schlüssig hervor, dass der vom Kläger gerügte Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGO (I.1.6 und II. der Beschwerdebegründung) vorliegt.

  27. aa) § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet das FG, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Die Rüge eines entsprechenden Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, das FG habe seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche, oder es habe eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen. Zudem muss substantiiert dargelegt werden, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem FG der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Nicht ausreichend ist, dass sich der Kläger im Ergebnis gegen die vermeintlich unzutreffende Tatsachenwürdigung und vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG wendet (BFH-Beschluss vom 30.10.2012 - III B 151/11, BFH/NV 2013, 396, Rz 3 und 4).

  28. bb) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, da ihr bereits nicht zu entnehmen ist, welche nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist, die nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Ebenso fehlt es an einem Vortrag, welcher vom FG zugrunde gelegte Sachverhalt welchem Vorbringen nicht entsprochen haben könnte. Dementsprechend liegt auch kein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten vor (BFH-Beschluss vom 22.10.2015 - I B 94/14, BFH/NV 2016, 748, Rz 8). In Bezug auf § 96 Abs. 2 FGO lässt die Beschwerdebegründung jegliches Vorbringen dazu vermissen, zu welchen Tatsachen und Beweisergebnissen sich der Kläger nicht habe äußern können.

  29. j) Der vom Kläger erfolgte Hinweis auf eine Verletzung des Art. 6 EMRK (I.1.1 und I.1.7 der Beschwerdebegründung) enthält keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers. Nach Art. 6 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist, verhandelt wird. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt sich aber auf Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des BFH, dass steuerrechtliche Streitigkeiten nicht unter diese Gewährleistung fallen (vgl. BFH-Beschluss vom 05.06.2019 - V B 53/18, BFH/NV 2019, 1062, Rz 19).

  30. k) Soweit der Kläger einen "[f]ehlende[n] Hinweis im Verwaltungsakt auf die Abweichung der Steuererklärung zur BFH-Rechtsprechung" (I.1.8 der Beschwerdebegründung) und eine fehlende Mitteilung der Unterlagen der Besteuerung nach § 364 der Abgabenordnung (IV. der Beschwerdebegründung) rügt, legt er schon keinen Verfahrensfehler des FG dar. Nur Verfahrensfehler des FG können zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen. Verfahrensfehler des FA im Besteuerungsverfahren sind insoweit unerheblich (BFH-Beschluss vom 05.03.2020 - VIII B 30/19, BFH/NV 2020, 778, Rz 13).

  31. l) Ein Verfahrensfehler wird auch insoweit nicht schlüssig dargelegt, als sich der Kläger dagegen wendet, dass das FG nicht gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens bis zur gesundheitlichen Wiederherstellung des Klägers beschlossen hat, da es schon an Darlegungen zu den hierfür nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO erforderlichen Anträgen beider Beteiligten fehlt. Dass das FG eine gebotene Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO unterlassen hat und damit ein Verfahrensfehler im Sinne eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens vorliegt (BFH-Beschluss vom 14.04.2020 - VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177, Rz 17), hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

  32. 2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; II. der Beschwerdebegründung) zuzulassen.

  33. a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2019 - V B 99/16, BFH/NV 2019, 409, Rz 10). Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten, abstrakt beantwortbaren Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des BFH, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschluss vom 17.11.2022 - IX B 82/21, BFH/NV 2023, 141, Rz 3).

  34. b) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger stellt schon keine Rechtsfrage heraus, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Er führt lediglich die Grundsätze auf, nach denen ‑‑wie es das FG auch getan hat‑‑ zu entscheiden ist, ob ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Mit seinen Ausführungen, wonach der Vorsteuerabzug zu Unrecht versagt worden sei, da der erforderliche Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Vermietung vorliege, auch, weil eine "Gesellschaft bei Einstellung der Leistungserbringung oder Auflösung nicht beendet" sei, wendet er sich vielmehr im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch grundsätzlich nicht erreicht werden (BFH-Beschluss vom 02.08.2024 - IV B 1/24, BFH/NV 2024, 1179, Rz 14).

  35. 3. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO; III. der Beschwerdebegründung) zuzulassen.

  36. Dieser Zulassungsgrund ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung und es gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Darlegungsanforderungen entsprechend (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.02.2016 - XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 13), denen der Kläger wie vorstehend ausgeführt in seiner Beschwerdebegründung nicht genügt.

  37. 4. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO; IV. der Beschwerdebegründung) zuzulassen. Der Kläger hat diesen Zulassungsgrund nicht hinreichend im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

  38. a) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als ein anderes Gericht. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 08.04.2020 - IX B 88/19, BFH/NV 2020, 897, Rz 4). Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angebliche Divergenzentscheidung genau ‑‑mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle‑‑ zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (BFH-Beschluss vom 31.01.2024 - IX B 120/22, BFH/NV 2024, 409, Rz 4 und 5).

  39. b) Der Kläger hat eine Divergenz des Urteils des FG zu einer anderen Entscheidung nicht entsprechend diesen Anforderungen dargelegt. Er hat in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde allenfalls durch Bezugnahme auf andere Ausführungen Divergenzentscheidungen benannt, dabei allerdings keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den ‑‑gegebenenfalls benannten‑‑ Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet. Ebenso wenig wurde dargetan, ob es sich um dieselben Rechtsfragen handelt.

  40. 5. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen eines qualifizierten Rechtsfehlers (IV. der Beschwerdebegründung) zuzulassen.

  41. Materiell-rechtliche Fehler des FG im Rahmen der rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung können nur im Falle qualifizierter Rechtsfehler im Sinne einer objektiv willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung des FG nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Revisionszulassung führen (BFH-Beschluss vom 30.06.2023 - VIII B 19/22, BFH/NV 2023, 1059, Rz 2). Solche qualifizierten Rechtsfehler hat der Kläger nicht geltend gemacht. Allein der Hinweis, das Urteil des FG sei unter Berücksichtigung des vom Kläger geschilderten, vom FG aber abweichend gewürdigten Sachverhalt "grottenfalsch ergangen", reicht dazu nicht aus.

  42. Im Übrigen kann mangels einer hierauf bezogenen Beschwerdebegründung offenbleiben, ob ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler weitergehend auch dann vorliegt, wenn dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachrüge) zu einer begründeten Revision (§ 118 Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 FGO) führt, wobei ohne weiteres erkennbar ‑‑und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation‑‑ mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (BFH-Beschluss vom 07.04.2025 - V B 7/24, Rz 35).

  43. 6. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

  44. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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