Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Urteil vom 24. März 2026, VIII R 30/24

Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

ECLI:DE:BFH:2026:U.240326.VIIIR30.24.0

BFH VIII. Senat

BewG § 1, BewG § 12 Abs 3, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 2, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 4 S 1, EStG § 22 Abs 1 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 1, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, EStG VZ 2021 , EStG VZ 2022

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 17. September 2024, Az: 4 K 34/24

Leitsätze

1. Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, ist für die Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, sofern sich nicht aus dem Steuerrecht ergibt, dass die Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Es fehlt in diesem Fall an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑ (Änderung der Rechtsprechung).

2. Erfüllt der Erwerber den vereinbarten Kaufpreis in Raten, die (vereinbarungsgemäß) einen Zinsanteil nicht enthalten und auch nicht zwangsweise aufzuteilen sind, sind diese Teilzahlungen grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG ratierlich jeweils in voller Höhe mit den beim Forderungserwerb entstandenen Anschaffungskosten zu verrechnen.

3. § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes hilft im Privatbereich weder über eine fehlende Vereinbarung oder Zusage eines Entgelts für die Kapitalüberlassung in Gestalt der Stundung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) hinweg noch kann aufgrund der Regelung ein Rückzahlungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG entstehen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17.09.2024 - 4 K 34/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Streitig ist, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) als Verkäufer eines Grundstücks steuerbare Kapitalerträge erzielt haben, weil die Tochter der Kläger als Erwerberin des Grundstücks den Kaufpreis vereinbarungsgemäß in unverzinslichen Raten gezahlt hat.

  2. Die Kläger sind Ehegatten und werden für die Streitjahre 2021 und 2022 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

  3. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23.04.2021 (Urkundenrolle Nr. …/… der Notarin A mit Amtssitz in B) veräußerten sie das mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaute Grundstück im X-Weg ... in C an ihre Tochter. Die Kläger waren zuvor seit mehr als zehn Jahren Eigentümer des Grundstücks gewesen.

  4. Als Gegenleistung wurde vereinbart:

    "Die Parteien geben den Wert der Immobilie mit … € an. Der Übernehmer verpflichtet sich, … € an den Überlasser zu zahlen. Der Betrag wird zunächst gestundet. Der Übernehmer zahlt dem Überlasser diesen Betrag in monatlichen Raten á … € ab. Die Raten sind jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01. Mai 2021 […] zu überweisen. Eine Verzinsung ist nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wird dem Übernehmer geschenkt. Ergänzend vereinbaren die Parteien, dass die monatliche Rate im gegenseitigen Einvernehmen alle 5 Jahre um bis zu 5 % erhöht werden kann, bei entsprechender Verkürzung der Laufzeit. Sollte einer der Überlasser versterben, ist der Vertrag mit seinen Erben fortzusetzen. Stirbt der Übernehmer, sind dessen Erben zur Sondertilgung berechtigt, aber nicht verpflichtet."

  5. Besitz, Nutzen und Gefahr gingen am 01.05.2021 auf die Tochter als Erwerberin über. Zur Sicherung des Kaufpreises bestellte die Tochter zugunsten der Kläger als Gesamtgläubiger gemäß § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Buchgrundschuld in Höhe von … € an dem Grundstück. Beweggrund für die Festsetzung der Ratenhöhe war, dass eine Bankfinanzierung, mit der die Tochter den Kaufpreis sofort hätte begleichen können, für sie nicht erreichbar war, und dass sie nicht mehr als … € im Monat leisten konnte.

  6. Die Klägerin (Geburtsjahr 19xx) war bei Abschluss des notariellen Vertrags … Jahre alt, der Kläger (Geburtsjahr 19xx) … Jahre.

  7. Die Kläger erklärten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks keine Kapitalerträge.

  8. Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamts D vom 19.06.2023 über einen wegen der zinslosen Ratenzahlungsvereinbarung zu ermittelnden Zinsanteil erließ der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt ‑‑FA‑‑) am 24.08.2023 einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2021. Das FA berechnete aus den gezahlten Raten unter Anwendung von § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) Zinsanteile und stufte diese als Kapitalerträge ein, die es den Klägern zur Hälfte zurechnete und dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren anzuwendenden Fassung (EStG) unterwarf. Der Anfangsbarwert der Kaufpreisforderung zum Übergabetag (01.05.2021) betrug … €, der Barwert zum 31.12.2021 … €. Die Differenz zwischen der Summe der im Streitjahr 2021 erhaltenen Teilzahlungen in Höhe von … € und dem rechnerisch ermittelten Tilgungsbetrag in Höhe von … € ergab aus Sicht des FA für das Streitjahr 2021 einen steuerpflichtigen Zinsanteil in Höhe von … €.

  9. Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch. Während des Einspruchsverfahrens änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2021 am 18.10.2023. Es verminderte gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG die zuvor bei den Klägern berücksichtigten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

  10. Am 18.10.2023 erging der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2022. Auch in diesem Bescheid ermittelte das FA, ausgehend von der Summe der im Streitjahr 2022 von der Tochter an die Kläger geleisteten Teilzahlungen von … € gemäß § 12 Abs. 3 BewG eine Barwertminderung der Kaufpreisforderung als Tilgungsanteil (… €) und behandelte die Differenz (… € - … €) in Höhe von … € als Zinsanteil, den es den Klägern je zur Hälfte als Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zurechnete und dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterwarf. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Einspruch. Das FA wies die Einsprüche als unbegründet zurück.

  11. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Es hat die vom FA ermittelten Zinsanteile nicht als gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge angesehen. Die Differenz zwischen dem "Nominalkaufpreis" und dem vom FA abgezinsten Barwertkaufpreis hätten die Kläger ihrer Tochter ausdrücklich geschenkt. Die hierin liegende freigebige Zuwendung sei als Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu qualifizieren, was eine Steuerbarkeit der Zinsanteile im Rahmen der Einkommensteuer ausschließe. Die Begründung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 2046 wiedergegeben.

  12. Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

  13. Das FA beantragt,
    das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 17.09.2024 - 4 K 34/24 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  14. Die Kläger beantragen,
    die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision ist im Ergebnis unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).

  2. Das FG hat zwar zu Unrecht wegen der unentgeltlichen Stundung des Kaufpreises eine freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG angenommen (unter II.1.). Die Entscheidung des FG ist gleichwohl im Ergebnis richtig, da die Kläger in den Streitjahren aus der Vereinnahmung der Kaufpreisraten weder steuerpflichtige Erträge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 1 EStG (unter II.2.a) noch Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (unter II.2.b) und auch keinen Rückzahlungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG (unter II.2.c) erzielt haben.

  3. 1. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das FG angenommen, dass die Kläger ihrer Tochter den Vorteil der unentgeltlichen Stundung des Kaufpreises schenkweise zuwenden wollten. Diese Zuwendung führt jedoch weder in Bezug auf die Übertragung des Grundstücks noch im Hinblick auf den zugewendeten Zinsverzicht zu einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Auf das Verhältnis zwischen Schenkungsteuer und Einkommensteuer kommt es nicht an.

  4. a) Die Tochter der Kläger ist nach der nicht zu beanstandenden Vertragsauslegung des FG verpflichtet, einen dem Wert der Immobilie entsprechenden Kaufpreis (… €) in Raten an die Kläger zu bezahlen. Hierfür haben die Kläger und ihre Tochter die bürgerlich-rechtlich zulässige Vereinbarung getroffen, dass der Kaufpreis unentgeltlich gestundet wird und die Raten jeweils in voller Höhe auf den Kaufpreis entfallen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.11.1970 - V ZR 71/68, Betriebs-Berater ‑‑BB‑‑ 1971, 107). Den darin liegenden Verzicht auf Stundungszinsen haben die Kläger und ihre Tochter als Kaufpreisreduzierung in dem Sinne verstanden, dass die Tochter nicht zusätzlich zum Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts noch Stundungszinsen zu entrichten hatte.

  5. b) Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Schenkungsteuertatbestand setzt objektiv eine Vermögensverschiebung voraus, das heißt eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten sowie subjektiv den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 09.12.2009 - II R 22/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363, unter II.1. [Rz 10]; vom 04.06.2025 - II R 18/23, BFHE 288, 75, BStBl II 2026, 117, Rz 11).

  6. c) Aufgrund der vereinbarten "Kaufpreisreduzierung" ergibt sich keine schenkungsteuerbare Zuwendung der Kläger an ihre Tochter gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG im Hinblick auf die Übertragung des Grundstücks und Gebäudes.

  7. Der II. Senat des BFH hat bereits entschieden, eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG könne regelmäßig nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Grundstücksverkäufer im Kaufvertrag die Kaufpreisschuld des Grundstückskäufers über den Zeitpunkt der Grundstücksübergabe und des Übergangs von Nutzen und Lasten des Grundstücks hinaus zinslos stunde. Ob ein Kaufvertrag über ein Grundstück zu einer (gemischt-)freigebigen Zuwendung führe, müsse ‑‑so der II. Senat‑‑ grundsätzlich anhand einer Gegenüberstellung, Bewertung und Saldierung der gesamten im Kaufvertrag begründeten gegenseitigen Leistungspflichten ermittelt werden. Auch bei einander nahestehenden Personen könnten nicht einzelne, isoliert gesehen für einen der Vertragspartner günstige und für den anderen Vertragspartner nachteilige Vertragsbestandteile (Vertragspflichten) aus ihrer synallagmatischen Verknüpfung gelöst und als selbständige unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG qualifiziert werden (BFH-Urteil vom 30.03.1994 - II R 7/92, BFHE 174, 249, BStBl II 1994, 580, unter II.2.a bis c).

  8. Der der Tochter zugewandte Vorteil aus der zinslosen Stundung des Kaufpreises als Kaufpreisreduzierung sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien jedoch nicht zu einer teilweise unentgeltlichen Zuwendung des Grundstücks und Gebäudes führen. Die Tochter der Kläger war verpflichtet, den dem Wert der Immobilie entsprechenden Kaufpreis in Höhe von … € an die Kläger in Raten zu zahlen. Bezogen auf das übertragene Grundstück und Gebäude handelte es sich um eine vollentgeltliche Übertragung ohne Zuwendungsabsicht der Kläger.

  9. d) Auch der der Tochter zugewandte Vorteil der zinslosen ratenweisen Stundung der Kaufpreisforderung ist nicht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar. Es fehlt insofern an der erforderlichen Vermögensverschiebung von den Klägern an ihre Tochter.

  10. Der Tochter als Zuwendungsempfängerin wird durch die zinslose Stundung weder unentgeltlich noch verbilligt eine Geldsumme aus dem Vermögen der Kläger zur Nutzung überlassen. Aufgrund der Stundung kommt es lediglich zu einer geringeren Belastung im Vermögen der Tochter. Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung liegt nach der Rechtsprechung des II. Senat des BFH bei unentgeltlicher oder verbilligter Darlehensgewährung nur vor, wenn dem Darlehensnehmer vom Geber eine Geldsumme zinslos oder zu einem nicht marktüblichen Zins zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Gegenstand der steuerbaren Zuwendung ist dann der Vorteil des Empfängers, das überlassene Kapital für sich nutzen zu können (vgl. BFH-Urteile vom 12.07.1979 - II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631, unter 1.a und c [Rz 9, 12, 13]; vom 21.02.2006 - II R 70/04, BFH/NV 2006, 1300, unter II.2.c [Rz 14]; vom 27.11.2013 - II R 25/12, BFH/NV 2014, 537, Rz 13, 14, sowie zum verbilligten Darlehen BFH-Urteil vom 31.07.2024 - II R 20/22, BFHE 285, 284, BStBl II 2025, 498, Rz 12). An einer solchen Vermögensverschiebung fehlt es hier.

  11. Soweit der erkennende Senat im Beschluss vom 12.09.2011 - VIII B 70/09, (BFH/NV 2012, 229, Rz 15 bis 17) ‑‑bei summarischer Betrachtung‑‑ eine freigebige Zuwendung von Zinsvorteilen für möglich gehalten hat, wenn eine zu einem späteren Stichtag fällige sonstige Kapitalforderung (Zugewinnausgleichsforderung) zinslos gestundet wird, hält er nicht länger daran fest, dass in der bloßen Stundung einer Forderung eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung liegen kann.

  12. 2. Die Entscheidung des FG ist jedoch im Ergebnis richtig und die Revision gemäß § 126 Abs. 4 FGO als unbegründet zurückzuweisen. Die Kläger haben aus den Kaufpreisraten in den Streitjahren weder Ertragsanteile aus einem Leibrentenrecht (unter II.2.a) noch Einkünfte aus Kapitalvermögen (unter II.2.b und II.2.c) erzielt.

  13. a) Die Kläger haben in den Streitjahren keine Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 1 EStG aus Ertragsanteilen eines Leibrentenrechts erzielt. Sie haben das bebaute Grundstück gegen Kaufpreisraten und nicht gegen Einräumung eines Leibrentenrechts veräußert. Davon ist das FG zu Recht (stillschweigend) ausgegangen.

  14. Zwar wäre der Ertragsanteil eines unter § 22 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 1 EStG fallenden Rentenrechts aus einer als Gegenleistung eingeräumten Leibrente ungeachtet der Subsidiarität der sonstigen Einkünfte spezialgesetzlich ausschließlich nach dieser Regelung steuerbar (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15.07.1991 - GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.2.; BFH-Urteil vom 18.05.2010 - X R 32-33/01, BFHE 230, 305, BStBl II 2011, 675, Rz 31, 32, 50, 51 zur Leibrente; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ‑‑BMF‑‑ vom 11.03.2010, BStBl I 2010, 227, Tz. 71, 75, 78).

  15. Im Streitfall wurde als Gegenleistung für die Veräußerung des bebauten Grundstücks indes keine Leibrente vereinbart, da der Kaufpreisabrede eine Wagniskomponente in Form der Anknüpfung des Bezugs der Rente an die Lebenszeit der Bezugsperson oder des Verpflichteten fehlt (vgl. zu dieser Voraussetzung bei einer Veräußerungszeitrente BFH-Urteile vom 14.07.2020 - VIII R 3/17, BFHE 269, 192, BStBl II 2020, 813, Rz 25; vom 19.05.1992 - VIII R 37/90, BFH/NV 1993, 87, unter I.3.b [Rz 42]). Die Zahlungen auf die Kaufpreisforderung waren von der Tochter nach dem Tod der Kläger an deren Erben zu erbringen. Auch lag nach der Kaufpreisvereinbarung trotz des Alters der Kläger zum Übergabezeitpunkt und der Dauer der Ratenzahlungen (… Jahre) kein relevantes Versorgungsmotiv zugrunde. Vielmehr ging es bei der Vereinbarung der Ratenzahlungen nach den bindenden Feststellungen des FG ausschließlich darum, der Tochter den Erwerb des Grundstücks zum Verkehrswert zu ermöglichen. Kaufpreisraten wie im Streitfall enthalten keine Erträge aus einem Rentenrecht im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 1 EStG.

  16. b) Die Kläger haben in den Streitjahren aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks gegen Ratenzahlungen auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt.

  17. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen Teilzahlungen (Raten) in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufgeteilt werden (müssen). Etwaige bei wirtschaftlicher (kaufmännischer) Betrachtung in den einzelnen Teilzahlungen enthaltene oder gemäß § 12 Abs. 3 BewG typisierend ermittelte Zinsanteile sind jedenfalls keine steuerpflichtigen Entgelte für eine Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn die Vertragspartner ‑‑wie hier‑‑ ausdrücklich vereinbart haben, dass jede einzelne Teilzahlung in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet wird und der Kaufpreis unentgeltlich gestundet sein soll.

  18. aa) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG).

  19. bb) Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen gegen Ratenzahlungen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, ist für die Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, sofern sich nicht aus dem Steuerrecht ergibt, dass die Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Ein etwaiger bei wirtschaftlicher (kaufmännischer) Betrachtung in jeder einzelnen Teilzahlung enthaltener oder gemäß § 12 Abs. 3 BewG typisierend ermittelter Zinsanteil ist kein steuerpflichtiges Entgelt für eine Kapitalüberlassung (Änderung der Rechtsprechung).

  20. cc) Der Prüfung, ob im Einzelfall ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vereinbart und geschuldet ist, ist in erster Linie der Inhalt der Kaufpreisvereinbarung zugrunde zu legen. Etwas anderes kommt grundsätzlich nur aufgrund dagegen sprechender Umstände (z.B. der Verschleierung einer Zinsabrede oder wegen eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO) in Betracht. Solche Umstände können darin liegen, dass der Erwerber bei sofortiger Zahlung des Kaufpreises vereinbarungsgemäß einen geringeren Betrag hätte entrichten müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 08.10.2014 - VIII B 115/13, BFH/NV 2015, 200, Rz 9, m.w.N.). Soweit der Senat den sich aus einer zwangsweise vorzunehmenden Aufteilung jeder Teilzahlung in einen Zins- und einen Tilgungsanteil ergebenden Zinsanteil trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit der Stundung in der Vergangenheit als steuerpflichtiges Entgelt des Veräußerers für eine Kapitalüberlassung an den Käufer im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG behandelt hat, hält er daran nicht länger fest.

  21. (1) Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Kapitalanlagen unter anderem für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, deren Kapitalanlagen dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, zum 01.01.2009 grundlegend neu gestaltet. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG unterliegen auch die realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) sonstiger Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) nunmehr in vollem Umfang der Besteuerung, wenn es sich um nach dem 31.12.2008 erworbene oder begründete Forderungen handelt (BFH-Urteile vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831; vom 18.06.2024 - VIII R 25/23, BFHE 285, 49, BStBl II 2024, 691). Dieser geänderte Rechtsrahmen erfordert für die zinslose Stundung einer Kaufpreisforderung eine Abgrenzung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG tatbestandlich erfassten (laufenden) Entgelte für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung von der gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG ebenfalls steuerbaren Rückzahlung der Kapitalforderung. Letztere führt zu Gewinnen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG, wenn eine unter dem Nominalwert erworbene und gestundete Kapitalforderung zu einem höheren Preis zurückgezahlt wird. Im Fall von Teilzahlungen zu unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkten sind die Rückzahlungsbeträge hierbei nicht in etwaige Zins- und Tilgungsanteile aufzuteilen, sondern in vollem Umfang als Tilgungsbeträge zu behandeln (BFH-Urteil vom 25.10.2022 - VIII R 1/19, BFHE 278, 452, BStBl II 2023, 252, Rz 23). Dem hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen (BMF-Schreiben vom 14.05.2025, BStBl I 2025, 1330, Tz. 48, 58, 60).

  22. (2) In der unentgeltlichen Stundung einer Kapitalforderung liegt ‑‑wie schon bisher‑‑ eine Kapitalüberlassung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 25.06.1974 - VIII R 163/71, BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431, unter I.1. [Rz 11]; vom 26.06.1996 - VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175, unter 1.b [Rz 18]). Daran hat sich mit Einführung des geänderten rechtlichen Rahmens für die Besteuerung von Kapitalerträgen nichts geändert.

  23. (3) Ein Entgelt für diese Kapitalüberlassung ist aber grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn die Vertragspartner die zinslose Stundung einer sonstigen Kapitalforderung vereinbart haben, es sei denn, die Vereinbarung kann aus allgemeinen Gründen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden (unter (4)) oder die Annahme einer entgeltlichen Stundung ist entgegen dem Vereinbarten gesetzlich angeordnet (unter (5)).

  24. (4) Die Vereinbarung einer vollentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern im Privatvermögen bei zinsloser Stundung des Kaufpreises ist ‑‑wie dargelegt‑‑ zivilrechtlich möglich. Sie ist auch steuerlich grundsätzlich anzuerkennen. Zwar mag eine solche Vereinbarung unter fremden Dritten nicht üblich sein. Das genügt aber nicht, um ihr von vornherein (und allgemein) die steuerliche Anerkennung zu versagen. Grundsätzlich sind zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen der Besteuerung zugrunde zu legen. Das gilt (mit Einschränkungen) auch, wenn sie nicht fremdüblich sind. Auch einander nahestehende Personen können ihre Verhältnisse mit steuerlicher Wirkung grundsätzlich so regeln, wie es ihren Bedürfnissen mit Rücksicht auf das Näheverhältnis entspricht. Das Steuerrecht beanstandet nicht jede Abweichung vom Maßstab des Fremdvergleichs. Beanstandet werden insbesondere steuerlich motivierte Gestaltungen, die unter fremden Dritten nicht üblich wären. Aus dem Näheverhältnis sollen sich keine steuerlichen Vorteile ergeben.

  25. Bei der zinslosen Stundung einer Kaufpreisforderung handelt es sich nicht in jedem Fall um eine steuerlich motivierte Gestaltung. An einer steuerlich motivierten Gestaltung fehlt es insbesondere, wenn die zinslose Stundung ‑‑wie im Streitfall‑‑ erforderlich ist, um der Tochter den Erwerb des Wirtschaftsguts überhaupt erst zu ermöglichen. Ist der Erwerber finanziell nicht ausreichend leistungsfähig und entscheidet sich der Veräußerer gleichwohl mit Rücksicht auf das persönliche Näheverhältnis dazu, an ihn zu veräußern, ist dies grundsätzlich vom Steuerrecht hinzunehmen. Der Veräußerer ist insbesondere aus steuerlichen Gründen nicht gehalten, wegen der mangelnden Leistungsfähigkeit des Erwerbers von dem gewollten Verkauf Abstand zu nehmen und sein Grundstück an einen anderen leistungsfähigeren Erwerber zu veräußern. Kommt der Kaufvertrag nur zustande, wenn der Veräußerer dem Erwerber den Kaufpreis (unentgeltlich) stundet, gilt nichts anderes, solange keine Anhaltspunkte für eine steuerliche Gestaltung hinzutreten.

  26. Eine zwangsweise Aufteilung der einzelnen Teilzahlungen in einen Zins- und einen Tilgungsanteil kann unter den gegebenen Umständen nicht auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise gestützt werden. Es bedarf keiner allgemeinen Klärung, ob jenseits der (z.B. in den §§ 39 ff. AO) kodifizierten Fallgruppen die wirtschaftliche Betrachtungsweise steuerbegründend herangezogen werden kann. Aus dem Umstand, dass die zinslose Stundung der Kaufpreisforderung bei Anerkennung des Wunsches der Kläger, ihr Grundstück an die Tochter zu veräußern, unter den vom FG festgestellten Umständen wirtschaftlich geradezu geboten und deshalb vom Steuerrecht hinzunehmen war, ergibt sich, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht zu einem anderen Ergebnis führen kann.

  27. Unbenommen bleibt, dass einer von den Vertragspartnern gewollten zinslosen Stundung unter anderen Umständen im Einzelfall die steuerliche Anerkennung zu versagen sein könnte. Dafür müssten indes im Einzelfall Anhaltspunkte vorliegen und festgestellt sein. Solche Anhaltspunkte hat das FG im Streitfall nicht festgestellt; sie werden vom FA auch nicht geltend gemacht und sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG fernliegend.

  28. (5) Eine entgeltliche Stundung des Kaufpreises ist bei vollentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern im Privatvermögen und vereinbarter sowie steuerlich anzuerkennender unentgeltlicher Stundung der Kaufpreisforderung auch nicht gesetzlich angeordnet. § 12 Abs. 3 BewG bietet hierfür keine ausreichende gesetzliche Grundlage.

  29. Soweit der Senat dies in der Vergangenheit anders beurteilt (vgl. BFH-Urteile vom 25.06.1974 - VIII R 163/71, BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431, unter I.1. [Rz 11]; vom 14.07.2020 - VIII R 3/17, BFHE 269, 192, BStBl II 2020, 813, Rz 23 bis 26; vom 21.10.1980 - VIII R 190/78, BFHE 132, 38, BStBl II 1981, 160, [Rz 15]; vom 26.06.1996 - VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175, unter 1.b [Rz 18]), mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Einkommensteuerrecht die zwangsweise Aufteilung jeder Teilzahlung auf § 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 BewG gestützt, typisierend einen von Beginn an in jeder Rate enthaltenen Zinsanteil unter Anwendung eines Rechnungszinsfußes in Höhe von 5,5 % ermittelt und im Zinsanteil ein steuerpflichtiges Entgelt für die Kapitalüberlassung gesehen hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.10.1980 - VIII R 190/78, BFHE 132, 38, BStBl II 1981, 160, [Rz 15]; vom 26.06.1996 - VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175, unter 1.b [Rz 18]), hält er daran für die Besteuerung des Veräußerers nicht weiter fest.

  30. § 12 Abs. 3 BewG hilft im Privatbereich nicht über die nicht gewollte oder fehlende Vereinbarung oder Zusage eines Entgelts für die Kapitalüberlassung hinweg. Weder verweist § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf § 12 Abs. 3 BewG noch wirkt § 12 Abs. 3 BewG im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG steuerbegründend (so bereits Kaeser, Der Betrieb 1998, 1155 ff., Kalmes, BB 1991, 1609 ff.).

  31. Der geänderte Regelungsrahmen in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG zwingt zudem dazu, Entgelte, die als Nutzungsentgelt für eine Kapitalüberlassung (auch im weiteren Sinne) gezahlt werden, von Tilgungsleistungen abzugrenzen, die im Rahmen einer ebenfalls steuerbaren Rückzahlung der Forderung anfallen. Diese Abgrenzung hat in erster Linie anhand der von den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen und der Zwecksetzung der jeweiligen Zahlungen zu erfolgen, es sei denn, die Vereinbarung kann nicht berücksichtigt werden oder aus den steuerrechtlichen Regelungen folgt etwas anderes.

  32. Im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bedarf es ferner keiner Bewertung (und Aufteilung) der erworbenen Forderung in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil, der als fiktives Nutzungsentgelt für eine Kapitalüberlassung in Gestalt der Stundung anzusehen wäre.

  33. dd) Die Stetigkeit der Rechtsprechung des BFH ist ein wesentliches Element der Rechtssicherheit, sodass die Änderung einer langjährigen Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt ist, wenn schwerwiegende sachliche Gründe dafürsprechen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.07.1990 - GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, unter C.III.1. [Rz 101]). Die vorstehend dargelegten Gründe genügen diesen Anforderungen.

  34. ee) Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es im Streitfall an einem Entgelt für die Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

  35. Die Kläger und ihre Tochter haben Stundungszinsen ausdrücklich ausgeschlossen und stattdessen vereinbart, dass der Tochter der Stundungsvorteil unentgeltlich zugewendet werden sollte. Die Kläger haben auf die Vereinbarung von Stundungszinsen verzichtet, weil ihre Tochter nur bedingt finanziell leistungsfähig war. Bedenken gegen die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung bestehen nicht. Umstände, aus denen sich im Streitfall ergeben könnte, dass die zivilrechtlich wirksame Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann, sind ‑‑wie dargelegt‑‑ weder festgestellt noch ersichtlich. Daraus ergibt sich für die Besteuerung der Kläger als Veräußerer, dass sie die Kaufpreisforderung unentgeltlich gestundet und in den Streitjahren aus der Vereinnahmung der Teilzahlungen, die vereinbarungsgemäß in voller Höhe auf die Kaufpreisforderung entfallen (Tilgungsanteil = 100 %), keine steuerpflichtigen Kapitalerträge für eine Kapitalüberlassung erzielt haben.

  36. ff) Der Senat weicht mit dieser Änderung seiner Rechtsprechung nicht von tragenden Rechtssätzen des BFH in den Urteilen vom 26.11.1992 - X R 187/87 (BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298, unter II.6.b, c und d [Rz 42 bis 44]) und vom 17.03.2010 - X R 38/06 (BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622, Rz 39, 40) ab.

  37. Im BFH-Urteil vom 26.11.1992 - X R 187/87 (BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298, unter II.6.c und d [Rz 43 bis 44]) hat der X. Senat für einen gestundeten Pflichtteilsanspruch entschieden, der in Höhe des Barwerts einer Forderung bestand und in Höhe eines höheren Nominalbetrags zu erfüllen war, dass die Differenz Entgelt für die Stundung des Anspruchs sei. Dem lag aber die ‑‑im Streitfall nicht gegebene‑‑ Konstellation zugrunde, dass der Schuldner des Anspruchs bei alsbaldiger Erfüllung einen geringeren Betrag als bei späterer Zahlung hätte entrichten müssen.

  38. Im BFH-Urteil vom 17.03.2010 - X R 38/06 (BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622, Rz 39, 40) war vom X. Senat die Frage zu entscheiden, ob die zinslos gestundete Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Kiesvorkommens im Rahmen des Rechtsinstituts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ihrer Art nach eine (substituierende) ertragbringende Wirtschaftseinheit sein könne, da eine solche Forderung einen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil enthalte. Letzteres hat der X. Senat in jener Entscheidung seiner Würdigung zwar zugrunde gelegt. Er hat sich aber nicht tragend zu der hier erheblichen Frage geäußert, ob § 12 Abs. 3 BewG eine Steuerpflicht des Zinsanteils als Entgelt entgegen einer Vereinbarung über die zinslose Stundung eines Kaufpreises begründen kann. Auch ist diese Entscheidung zu einer Rechtslage ergangen, die nach dem 31.12.2008 erworbene oder begründete sonstige Kapitalforderungen nicht betraf.

  39. c) Die Kläger haben in den Streitjahren auch keinen Rückzahlungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG erzielt.

  40. aa) Bei der Erfüllung von nach dem 31.12.2008 begründeten oder erworbenen Kapitalforderungen können steuerpflichtige Gewinne entstehen, wenn die zur Erfüllung erbrachten Zahlungen die vom Forderungsinhaber selbst getragenen Anschaffungskosten übersteigen (§ 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG; vgl. BFH-Urteile vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831; vom 25.10.2022 - VIII R 1/19, BFHE 278, 452, BStBl II 2023, 252; vom 18.06.2024 - VIII R 25/23, BFHE 285, 49, BStBl II 2024, 691; oben unter II.2.b.cc (1)). Die Kaufpreisforderung der Kläger ist nach dem 31.12.2008 begründet worden.

  41. bb) Aus der ratenweisen Erfüllung einer zinslos gestundeten Kaufpreisforderung ergibt sich nach diesen Vorschriften kein Rückzahlungsgewinn.

  42. Der Erwerb einer Kaufpreisforderung im Privatvermögen ist ein Anschaffungsvorgang. Erfüllt der Erwerber (die Tochter) den vereinbarten Kaufpreis in Raten, die (vereinbarungsgemäß) einen Zinsanteil nicht enthalten und auch nicht zwangsweise aufzuteilen sind, sind diese Teilzahlungen ratierlich jeweils in voller Höhe mit den beim Forderungserwerb entstandenen Anschaffungskosten zu verrechnen. Da auch im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG die zivilrechtliche Vereinbarung maßgeblich ist, handelt es sich bei jeder Rate in voller Höhe um eine Tilgungsleistung, die gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG mit den Anschaffungskosten der Forderung zu verrechnen ist.

  43. Auch für die Prüfung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG gibt es keine Rechtsgrundlage, die abweichend von der getroffenen Vereinbarung eine Aufteilung des nominalen Forderungsbetrags in einen wirtschaftlich oder gemäß § 12 Abs. 3 BewG zu ermittelnden Barwert als Anschaffungskosten der Forderung und einen sich hieraus ergebenden Differenzbetrag zum Nominalbetrag der vereinbarten Teilzahlungen vorgibt.

  44. 3. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

  45. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Print Page