ECLI:DE:BFH:2026:B.290626.IIB68.25.0
BFH II. Senat
FGO § 76 Abs 1 S 1, ErbStG § 3 Abs 1
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 22. July 2025, Az: 7 K 1568/24
Leitsätze
1. Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und ‑‑bei Miterben‑‑ die Erbanteile selbst zu ermitteln (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.11.1995 - II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242).
2. Ein gewichtiger Grund für die Ermittlung des Verkehrswerts der Nachlassgegenstände kann der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes sein, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.07.2025 - 7 K 1568/24 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Tatbestand
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Bruder des im Jahr 2016 verstorbenen Erblassers. Dieser hatte mit Testament verfügt, dass der Kläger seine finanziellen Mittel und der Beigeladene seinen Grundbesitz erhalten solle. Der Erbschein vom xx.xx.2017 wies den Kläger zu 37 % und den Beigeladenen zu 63 % als Erben des Erblassers aus. Ihm lag ein notariell beurkundeter Erbscheinsantrag des Klägers und des Beigeladenen zugrunde, nach dem sich der Wert der finanziellen Mittel auf 261.881,02 € und der Verkehrswert des Grundbesitzes auf 450.000 € belaufen habe.
Mit notarieller Urkunde vom xx.xx.2018 vereinbarten der Kläger und der Beigeladene, dass der Kläger unter der Bedingung, dass ihm die finanziellen Mittel des Erblassers übertragen werden, aus der Erbengemeinschaft ausscheidet (sogenannte Abschichtungsvereinbarung). Der Beigeladene verpflichtete sich, einen Betrag in Höhe von 3.721,08 € an den Kläger zu zahlen und diesem Unterhaltskosten für das Grundstück zu erstatten. Etwaige später bekannt werdende Verbindlichkeiten sollten von dem Kläger und dem Beigeladenen im Verhältnis der im Erbschein ausgewiesenen Erbquoten getragen werden. Eine Anfechtung wegen Irrtums über den Wert oder die Höhe des Nachlasses und/oder einzelner Nachlassgegenstände wurde ausgeschlossen.
In der Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger den Verkehrswert des Grundbesitzes mit 450.000 € und seinen Erbanteil mit 37 % an.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) setzte die Erbschaftsteuer gegen den Kläger mit Bescheid vom 03.09.2019 auf 47.040 € fest. Dabei ging das FA von einem im Wege der Schätzung ermittelten Grundbesitzwert von 470.000 € und einem Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 % aus. Mit Bescheid vom 19.06.2020 wurde der Grundbesitzwert des streitbefangenen Grundstücks mit 609.594 € gesondert und einheitlich festgestellt. Daraufhin erließ das FA auf der Grundlage von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung am 20.08.2020 einen Änderungsbescheid und erhöhte die Erbschaftsteuer auf 57.360 €. Dieser Festsetzung lag unverändert ein Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 % zugrunde.
Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, sein Erbanteil betrage lediglich 30 %, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) nahm an, dass Finanzbehörden und Finanzgerichte regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen hätten, wie es im Erbschein angegeben sei. Würden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprächen, seien das Erbrecht und die Erbanteile von Amts wegen zu ermitteln. Solche gewichtigen Gründe habe der Kläger nicht vorgetragen und seien auch sonst nicht ersichtlich. Eine Änderung des Erbanteils könne sich nicht aus den lediglich nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Grundbesitzwerten ergeben. Den Betrag von 450.000 € hätten die Miterben auf Drängen des Klägers im Erbscheinsantrag angegeben. Für seine Ausgewogenheit spreche, dass er von ihnen mit gegenläufigem Interesse ausgehandelt und später in einer abschließenden Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung bestätigt worden sei. In jener Abschichtungsvereinbarung hätten die Miterben an den Erbanteilen aus dem Erbschein festgehalten und eine nachträgliche Änderung der Erbanteile, etwa wegen Irrtums über die Wertverhältnisse, ausgeschlossen. Erbrechtlich sei daher "der Sack zu" gewesen.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger unter anderem die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG geltend. Der vom FA festgestellte Steuerwert des Grundstücks sei ein gewichtiger Hinweis auf die Unrichtigkeit der im Erbschein festgelegten Erbquote, so dass das FG von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob die Vermutungswirkung des Erbscheins erschüttert sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22.07.2025 - 7 K 1568/24 zuzulassen.Das FA und der Beigeladene haben keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).
1. Es liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG hat seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt.
a) Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das FG verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen (ständige Rechtsprechung, Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 17.03.2026 - IX B 2/26, BFH/NV 2026, 714, Rz 3).
b) Daran gemessen liegt ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht vor. Das FG hat zu Unrecht davon abgesehen, den Verkehrswert des Grundbesitzes ‑‑zur Ermittlung der Höhe des Erbanteils‑‑ zu überprüfen.
aa) Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Werden aber gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und ‑‑bei Miterben‑‑ die Erbanteile selbst zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1995 - II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242). Gewichtige Gründe können nicht nur Tatsachen, sondern auch rechtliche Gesichtspunkte wie eine andere Auslegung des Testaments sein (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1995 - II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 24.11.2004 - II B 71/03, BFH/NV 2005, 557).
bb) Einen gewichtigen Grund kann auch der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes bilden, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat. Zwar kann sich eine Änderung des Erbanteils nicht aus den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten (Steuer-)Werten, sondern nur aus den Verkehrswerten der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1995 - II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242, unter II.2.). Ein auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung festgestellter Steuerwert kann jedoch Anlass geben, den Verkehrswert des Nachlassgegenstandes weiter aufzuklären. Die Einigung der Miterben über den Verkehrswert von Nachlassgegenständen und den Erbanteil ändert nichts daran, dass das FG den Verkehrswert weiter aufzuklären hat, wenn der festgestellte Steuerwert Anhaltspunkte für einen erheblich abweichenden Erbanteil ergibt.
cc) Im Streitfall hätte das FG dem Vorbringen des Klägers, sein Erbanteil sei mit 37 % zu hoch bemessen, da eine Erhöhung des Gesamtwerts des Nachlasses aufgrund eines höheren Verkehrswerts des Grundbesitzes eine Verminderung seines Erbanteils bedeute, nachgehen müssen. Dies hat es nunmehr nachzuholen. Der festgestellte Grundbesitzwert in Höhe von 609.594 €, der von dem erklärten Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von 450.000 € deutlich abweicht, stellt einen gewichtigen Grund dar, der gegen die Richtigkeit der im Erbschein und in der Abschichtungsvereinbarung festgelegten Erbanteile in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen kann.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.