ECLI:DE:BFH:2025:U.041225.IXR11.25.0
BFH IX. Senat
FGO § 47 Abs 1, FGO § 52d, FGO § 55, FGO § 56
vorgehend FG Hamburg, 28. June 2023, Az: 2 K 6/23
Leitsätze
1. NV: Für Steuerberater besteht seit dem 01.01.2023 die grundsätzliche Pflicht, vorbereitende Schriftsätze an das Gericht als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu übermitteln.
2. NV: Wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn auch diese Frist ohne Verschulden nicht eingehalten wurde.
3. NV: Trägt ein Prozessbevollmächtigter vor, er sei wegen einer plötzlichen schweren Erkrankung ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert gewesen, muss er substantiiert darlegen, welche Krankheit zu welchem Zeitpunkt plötzlich aufgetreten ist und wann das Hindernis weggefallen ist.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Hamburg vom 28.06.2023 - 2 K 6/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Zulässigkeit der Klage und ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie wurde für die Streitjahre 2016 bis 2018 zunächst erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer, zum Gewerbesteuermessbetrag und zur Gewerbesteuer veranlagt.
Aufgrund einer Außenprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) am 01.06.2022 geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer 2016 bis 2018, zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31.12.2016 und 31.12.2017, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2017 und 31.12.2018, über den Gewerbesteuermessbetrag 2016 bis 2018, die Gewerbesteuer 2016 bis 2018 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.01.2017.
Den Einspruch der Klägerin gegen diese Bescheide wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 19.12.2022 zurück. In der Rechtsbehelfsbelehrung der am selben Tag zur Post gegebenen Einspruchsentscheidung hieß es unter anderem:
"Gegen diese Entscheidung kann Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Finanzgericht Hamburg, Haus der Gerichte, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. (…)
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO.
Nähere Informationen hierzu sind im Internet auf der Homepage des Finanzgerichts Hamburg unter https://justiz.hamburg.de/finanzgericht/ unter den Überschriften Kommunikation - Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) erhältlich."
Mit Schriftsatz vom 19.01.2023, welcher dem Finanzgericht (FG) durch den von der Klägerin bevollmächtigten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer … (L) am selben Tag per Telefax übermittelt wurde, erhob die Klägerin gegen die genannten Bescheide Klage. In der Folgezeit reichte sie Schriftsätze durch ihren Prozessbevollmächtigten L sowohl per Telefax (Schriftsatz vom 09.02.2023) als auch mittels des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ein (Schriftsatz vom 06.04.2023 sowie alle späteren Schriftsätze).
Mit Schreiben vom 09.05.2023, eingegangen bei L am selben Tag, wies das FG die Klägerin darauf hin, dass die Klageschrift lediglich per Telefax und nicht über das beSt eingereicht worden sei. Es erfolgte zudem ein Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.04.2023 - XI B 101/22 (BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763) und die dort tragenden Gründe. Ebenfalls wies das FG auf die Erforderlichkeit der Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen sowie die Nachholung der versäumten Rechtshandlung hin.
Hierauf nahm die Klägerin zunächst mit Schriftsatz vom 15.05.2023, eingereicht durch L per beSt, Stellung und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. L trug zur Begründung vor, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei im vorliegenden Fall nach den Grundsätzen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu gewähren, wenn das Gericht nicht darauf hinweise, dass eine per Telefax eingereichte Klage grundsätzlich unzulässig sei. Die Frage der Nichtnutzung des beSt stelle sich nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht.
Mit Schreiben vom 16.05.2023, eingegangen bei L über das beSt am selben Tag, wies das FG darauf hin, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Berücksichtigung der für die Rechtshandlung zu beachtenden Formalien nachzuholen sei, bisher allerdings lediglich ein hilfsweiser Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden sei. Unter Berücksichtigung des Hinweises des FG vom 09.05.2023 werde daher erneut Gelegenheit gegeben, die Klage unter Beachtung der §§ 52a, 52d FGO innerhalb der Antragsfrist einzureichen.
Die Klägerin übersandte sodann mit Schreiben vom 25.05.2023, eingereicht durch L per beSt, nochmals die Klageschrift vom 19.01.2023. Zudem ergänzte sie den Wiedereinsetzungsantrag in der Weise, dass L das eingerichtete sogenannte Fast-Lane-Verfahren nicht bekannt gewesen und auch nicht von der Bundessteuerberaterkammer mitgeteilt worden sei. Des Weiteren sei die Übermittlung dieses Schreibens vom 25.05.2023 nicht früher möglich gewesen, da L unvorhersehbar schwer erkrankt gewesen sei. Die zur Vertretung bestellte Person sei nicht vor Ort gewesen. Unverzüglich nach Genesung sei dieser Schriftsatz über das beSt versandt worden. Aus dem anliegenden ärztlichen Attest vom 22.05.2023 ergebe sich, dass L "bis voraussichtlich einschließlich 24.05. arbeitsunfähig und verhandlungsunfähig erkrankt" sei.
Das FG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.06.2023 - 2 K 6/23 als unzulässig ab. Die Klägerin habe die Klagefrist versäumt und nicht hinreichend dargelegt, dass sie beziehungsweise ihr Prozessbevollmächtigter L ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Klage fristgerecht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form als elektronisches Dokument per beSt einzureichen. Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie nicht ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, die formgemäße Einreichung der Klageschrift innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) nachzuholen und die den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Tatsachen darzulegen. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein.
Die Klägerin trägt vor, dass die Klage per Telefax hätte eingereicht werden müssen, da der Registrierungsbrief durch die Steuerberaterkammer noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Bundessteuerberaterkammer habe in einem Informationsschreiben darauf hingewiesen, dass es zum 01.01.2023 nicht möglich gewesen sei, allen Berufsträgern ein beSt zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzungspflicht des beSt habe auch nicht aufgrund eines sogenannten Fast-Lane-Antrages bestanden. Es habe keine aktive Nutzungspflicht bestanden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei auch ohne erneute Einreichung der Klageschrift vom 19.01.2023 in elektronischer Form zu gewähren, da diese dem FG bereits vorgelegen habe und außerdem auch Gegenstand des vom FG betriebenen Schriftsatzaustauschs gewesen sei. Überdies sei durch die Vorlage des Attestes nachgewiesen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht worden, dass es aufgrund einer plötzlichen und schweren Erkrankung des L kurzfristig nicht möglich gewesen sei, die laufenden Fristen zu wahren noch einen Dritten zur Einhaltung der Fristen zu bestellen. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung sei fehlerhaft, so dass die Jahresfrist für die Klageeinreichung gelte. Für die Übermittlung der Klageschrift hätten danach zwei Wege (schriftlich oder als elektronisches Dokument) zur Verfügung gestanden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 28.06.2023 - 2 K 6/23 aufzuheben und die geänderten Bescheide über Körperschaftsteuer 2016 bis 2018, zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2016 und 31.12.2017, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2017 und 31.12.2018, die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2016 bis 2018, die Gewerbesteuer 2016 bis 2018 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.01.2017 dahingehend zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben in 2016 in Höhe von … € und in 2017 in Höhe von … € zu berücksichtigen sind.Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
Die Klägerin hat aufgrund der nicht formgerechten Klageerhebung (dazu unter 1.) die Klagefrist versäumt (dazu unter 2.). Das FG hat zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Klage als unzulässig abgewiesen (dazu unter 3.).
1. Die Klägerin hat die Klage nicht in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form erhoben.
a) Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Klage beim Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Davon abweichend sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht.
Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem aufgrund § 86d des Steuerberatungsgesetzes errichteten beSt ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. Dementsprechend hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass für Steuerberater seit diesem Zeitpunkt die grundsätzliche Pflicht besteht, vorbereitende Schriftsätze, zu denen auch die Klageschrift gehört (statt vieler Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 5, m.w.N.), als elektronisches Dokument über das beSt an das Gericht zu übermitteln (u.a. BFH-Beschlüsse vom 28.04.2023 - XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 13 ff.; vom 11.08.2023 - VI B 74/22, Rz 8 ff.; vom 31.10.2023 - IV B 77/22, Rz 4 ff.; vom 23.01.2024 - IV B 46/23, Rz 5, und BFH-Urteil vom 22.10.2024 - VIII R 19/22, Rz 23). Diese Pflicht hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24 nicht in Frage gestellt.
Eine Nichtbeachtung der Formvorgabe in § 52d Satz 1 und 2 FGO führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Klageerhebung (BFH-Beschluss vom 11.04.2024 - XI B 59/23, Rz 6, m.w.N.). Der Verstoß ist im finanzgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52d FGO Rz 37; Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 1).
b) Diesen Vorgaben entsprach die durch L für die Klägerin am 19.01.2023 per Telefax übermittelte Klage nicht. Eine wirksame Ersatzeinreichung in Papierform nach § 52d Satz 3 FGO lag nicht vor. Die Vorschrift ist ‑‑abweichend zum Streitfall‑‑ nur bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt anwendbar (vgl. BFH-Beschluss vom 23.01.2024 - IV B 46/23, Rz 9, m.w.N.).
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass das FG zunächst keinen Hinweis auf die Unwirksamkeit der Klageerhebung gegeben hat, ein weiterer Schriftsatzaustausch durchgeführt worden ist und die Klägerin erst mit Schreiben vom 09.05.2023 auf die Nichtbeachtung des § 52d FGO hingewiesen worden ist. Denn bei den prozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen handelt es sich um zwingendes Recht. Durch ein rügeloses Einlassen der Gegenseite oder ein vorübergehendes Übersehen der Voraussetzung durch das Gericht wird die Klageerhebung nicht wirksam.
2. Zum Zeitpunkt der erstmaligen formgerechten Übermittlung der Klage am 25.05.2023 war die einmonatige Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO abgelaufen.
a) Die Einspruchsentscheidung war am Montag, dem 19.12.2022, zur Post aufgegeben worden. Sie gilt daher der Klägerin als am Donnerstag, dem 22.12.2022, bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
b) Die einmonatige Klagefrist begann mit dem Tag der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO), da die Klägerin über die Erhebung der Klage mit der der Einspruchsentscheidung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen des § 55 Abs. 1 FGO entsprechend belehrt worden ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht "unrichtig" im Sinne des § 55 Abs. 2 FGO, wenn sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit beziehungsweise die Pflicht der Übermittlung der Klage mittels eines elektronischen Dokumentes gemäß §§ 52a, 52d FGO enthält (vgl. BFH-Urteile vom 05.03.2014 - VIII R 51/12, Rz 25; vom 18.06.2015 - IV R 18/13, Rz 22, und vom 07.10.2025 - IX R 7/24, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 34, sowie BFH-Beschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 9).
Daher ist vorliegend die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu beanstanden. Es werden zwar verschiedene Möglichkeiten zur Klageeinreichung benannt, ohne an dieser Stelle wörtlich deutlich zu machen, dass für vertretungsberechtigte Personen aus § 52d FGO die Pflicht zur elektronischen Übermittlung folgt. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält aber einen ausdrücklichen Hinweis auf § 52d FGO. Dies genügt, um deutlich zu machen, dass für Steuerberater ‑‑wie den Klägervertreter L‑‑ die elektronische Übermittlung Pflicht ist und eine andere Form der Übermittlung nicht in Betracht kommt.
c) Die einmonatige Klagefrist endete daher gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 23.01.2023 (Montag). Diese Frist hat die Klägerin durch den erstmals am 25.05.2023 elektronisch übermittelten und beim FG eingegangenen Schriftsatz nicht gewahrt.
3. Das FG hat der Klägerin zutreffend keine Wiedereinsetzung gewährt und die Klage als unzulässig abgewiesen.
a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist bei einem Versäumen der Klagefrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Ursache der Verhinderung behoben oder das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt, in dem der Beteiligte von der Fristversäumung Kenntnis erlangt und in dem er somit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls frühestens den Antrag bei Gericht stellen kann. Beruht das Fristversäumnis auf einem dem Gericht zuzurechnenden Fehler, beginnt die Antragsfrist erst zu laufen, wenn es den betroffenen Beteiligten über den Fehler belehrt, das heißt spätestens dann, wenn das Gericht dem Säumigen mitteilt, die Frist sei nicht eingehalten worden (zum Ganzen Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 56 Rz 103, m.w.N.).
Die Tatsachen zur Wiedereinsetzung sind glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Sie sind innerhalb der Zwei-Wochen-Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 28.04.2023 - XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 16, m.w.N.). Innerhalb der Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO).
b) Nach diesen Maßstäben verletzt die Entscheidung der Vorinstanz, der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kein Bundesrecht im Sinne von § 118 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist liegen nicht vor, weil die Klägerin die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO hinsichtlich der Nachholung der versäumten Rechtshandlung nicht eingehalten hat. Die Wiedereinsetzungsfrist begann mit der Mitteilung durch das FG am 09.05.2023 (Dienstag). Sie endete mit Ablauf des 23.05.2023 (Dienstag). Der Prozessbevollmächtigte L hat es entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO unterlassen, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die versäumte Rechtshandlung ‑‑hier: die elektronische Einreichung der Klage‑‑ nachzuholen. Dass die Klage bereits per Telefax übermittelt worden war, ist ‑‑anders als die Klägerin meint‑‑ unerheblich, weil sie prozessrechtlich als nicht eingereicht gilt.
c) Es war auch keine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO zu gewähren.
aa) Wegen einer Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung kann zwar ebenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn auch diese Frist ohne Verschulden nicht eingehalten wurde (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.1999 - I R 23/98, BFH/NV 2000, 51, unter II.3.; BFH-Beschluss vom 21.03.1996 - X R 100/95, BFH/NV 1996, 694, unter a; Brandis in Tipke/Kruse, § 56 FGO Rz 6; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 56 Rz 2).
Jedes Verschulden ‑‑mithin auch einfache Fahrlässigkeit‑‑ schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch aus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.02.2010 - I R 38/09, Rz 7; vom 13.09.2012 - XI R 48/10, Rz 12, und vom 04.08.2020 - XI R 15/18, Rz 19). Trägt ein Prozessbevollmächtigter vor, er sei ‑‑wegen einer plötzlichen schweren Erkrankung‑‑ ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert gewesen, muss er substantiiert darlegen, welche Krankheit zu welchem Zeitpunkt plötzlich aufgetreten ist und wann das Hindernis weggefallen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21.03.1996 - X R 100/95, BFH/NV 1996, 694, unter c). Denn eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung zu behandeln, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.05.2013 - II R 5/13, Rz 9; vom 09.04.2018 - X R 9/18, Rz 15, und vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, Rz 8).
In diesem Fall erfordert ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag zudem die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Bevollmächtigten die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung der Fristsachen, gewährleistet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.05.2013 - II R 5/13, Rz 9, und vom 04.08.2020 - XI R 15/18, Rz 18). Denn wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss ‑‑zur Vermeidung eines sogenannten Organisationsverschuldens‑‑ grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.08.2015 - III B 46/15, Rz 11; vom 09.04.2018 - X R 9/18, Rz 15; vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, Rz 8, und vom 04.08.2020 - XI R 15/18, Rz 20; s.a. Beschluss des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 19.02.2019 - VI ZB 43/18, Rz 7).
bb) Im Streitfall war das Versäumen der Wiedereinsetzungsfrist nicht ohne Verschulden. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass L die Wiedereinsetzungsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO krankheitsbedingt versäumt hat. Substantiierte und nachvollziehbare Angaben dazu, aufgrund welcher plötzlich eingetretenen Krankheit und Untersuchungsergebnisse am 22.05.2023 der Arzt hat attestieren können, dass L am 22.05. und 23.05.2023 ‑‑dem Tag des Ablaufs der Wiedereinsetzungsfrist‑‑ nicht in der Lage gewesen sei, die Klageschrift formgerecht einzureichen, fehlen. Das zu den gerichtlichen Akten gereichte ärztliche Attest macht dazu keine Angaben. Auch die von L abgegebene eidesstattliche Versicherung enthält dazu keine konkreten Ausführungen. Es ist nicht dargelegt, dass dessen Erkrankung so plötzlich und schwer auftrat, dass jegliche Tätigkeit eingestellt werden musste und auch für L kein Vertreter bestellt werden konnte. Ein Attest, das lediglich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, reicht zur Glaubhaftmachung völliger Handlungsunfähigkeit nicht aus (vgl. BGH-Beschluss vom 19.02.2019 - VI ZB 43/18, Rz 12, m.w.N.).
Es fehlt zudem an den erforderlichen Darlegungen zur Notfall-Vorsorge in der Kanzlei des L. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Es wurde nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die erforderlichen allgemeinen Vorkehrungen für die Fristwahrung in Verhinderungsfällen von L getroffen worden sind (vgl. dazu allgemein auch BGH-Beschluss vom 19.02.2019 - VI ZB 43/18, Rz 8). L hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, in seiner Kanzlei entsprechende Praxisabläufe vorzusehen, die gewährleisten, dass im Fall seiner Erkrankung fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig eingereicht werden können. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, wen er als Krankheitsvertretung vorgesehen hat und aus welchem Grund vom Vertreter die Frist nicht eingehalten werden konnte.
4. Die Kostenentscheidung beruht § 135 Abs. 2 FGO.