ECLI:DE:BFH:2025:U.041225.IXR17.23.0
BFH IX. Senat
EUV 2016/679 Art 82 Abs 1, FGO § 40 Abs 2, FGO § 67, AEUV Art 267 Abs 3
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 01. March 2023, Az: 16 K 16150/21
Leitsätze
NV: Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 15.09.2025 - IX R 11/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 29 ff.).
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.03.2023 - 16 K 16150/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
I.
In der Sache streiten die Beteiligten über das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 EG (Datenschutz-Grundverordnung ‑‑DSGVO‑‑).
Im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit betreffend die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2013 bis 2015 wandte sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt ‑‑FA‑‑) und beantragte unter Berufung auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO die elektronische Zurverfügungstellung von Verwaltungsakten, Betriebsprüfungsakten, Rechtsbehelfsakten, etwaigen Handakten, hilfsweise die Überlassung von Kopien personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2013 bis 2015 waren. Das FA lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 21.10.2020 ab.
Erstmals im Rahmen des hiergegen gerichteten Klageverfahrens vor dem Finanzgericht (FG) mit dem Aktenzeichen 16 K 5148/20 kündigte der Kläger mit Schriftsatz vom 23.02.2021 an, dass er "u.U." beabsichtige, im Wege der Klageerweiterung einen Schadenersatzanspruch "über das Finanzgericht" geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 beantragte er sodann die Zahlung von "Schmerzensgeld" für den Fall der Stattgabe des Antrags nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Mit Schriftsatz vom 14.09.2021 stellte der Kläger diesen Antrag in einen unbedingten Antrag um. Das FG trennte daraufhin das hiesige Verfahren wegen Schadenersatz mit Beschluss vom 20.10.2021 vom Verfahren 16 K 5148/20 ab.
Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 01.03.2023, die als Videokonferenz durchgeführt worden war, wies das FG die Klage wegen Schadenersatz mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1275 abgedruckten Urteil als unbegründet ab.
Mit seiner Revision macht der Kläger die Verletzung von Bundes- und Unionsrecht geltend und rügt Verfahrensfehler.
Er beantragt,
die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 01.03.2023 - 16 K 16150/21 aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO von mindestens 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verurteilen.Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.Das FA hat an der mündlichen Verhandlung aufgrund antragsgemäßer Gestattung des Senatsvorsitzenden mittels Videoverhandlung teilgenommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senatsvorsitzende war nicht gehindert, dem FA nach § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 128a Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Die ausschließlich mit technischen und datenschutzrechtlichen Erwägungen begründeten Einwendungen des Klägers gegen die Videozuschaltung des FA sind vorliegend unbeachtlich. Prozessuale Verfahrensrechte des Klägers werden hierdurch ‑‑selbst wenn die Einwendungen zuträfen‑‑ weder berührt noch verletzt.
III.
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
1. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar hätte es die Klage richtigerweise als unzulässig abweisen müssen. Das angefochtene Urteil ist trotz dieses Rechtsfehlers aber nicht aufzuheben, weil jedenfalls der Tenor des Urteils richtig ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - IX R 11/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 22).
a) Über die streitige Rechtsfrage, ob das FA seine Auskunftspflicht gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO verletzt hat und hieraus gegebenenfalls ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO erwächst, muss der Senat aus prozessualen Gründen nicht entscheiden. Dementsprechend kommt auch die vom Kläger beantragte Aussetzung des Revisionsverfahrens gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 FGO beziehungsweise ein Ruhen des Verfahrens nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 ZPO nicht in Betracht. Das mit Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 (BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682) an das FG zurückverwiesene Verfahren betreffend die Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist weder vorgreiflich noch ist ein Zuwarten sachdienlich.
b) Das FG hätte in der Sache nicht über den erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen der vom Kläger angenommenen Verletzung einer Auskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO entscheiden dürfen, weil keine zulässige Klageänderung im Sinne von § 67 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO vorlag. Die Klage war insoweit unzulässig, weil der Kläger nicht nach § 40 Abs. 2 FGO beschwert war.
aa) Bei dem erstmals im Klageverfahren gegen die Ablehnung des Auskunftsantrags geltend gemachten Schadenersatzanspruch handelt es sich um eine Klageänderung in der Form einer objektiven Klagehäufung, also um eine Änderung des Streitgegenstands während der Rechtshängigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - IX R 11/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 26; Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 27.10.1993 - I R 25/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210, unter II.3.).
bb) Eine Klageänderung gemäß § 67 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO ist nur zulässig, wenn nicht nur für das ursprüngliche, sondern auch für das geänderte Klagebegehren die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen steht nicht zur Disposition der Beteiligten, es kommt also nicht allein darauf an, ob das FG die Klageänderung für sachdienlich hält oder der Beklagte zustimmt. Durch eine Klageänderung dürfen die Sachurteilsvoraussetzungen nicht unterlaufen werden (Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - IX R 11/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 27, m.w.N.).
Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 23.01.2024 - IX R 7/22, BFHE 284, 12, BStBl II 2024, 406, Rz 17). Er kann dazu eigene Feststellungen treffen (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2012 - III R 59/12, Rz 15, m.w.N.).
cc) Die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO muss als Sachurteilsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein und kann nicht durch eine nachträgliche Korrektur des Begehrens während der Instanz bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung geschaffen werden (Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20/22, BFHE 284, 551, BStBl II 2026, 51, Rz 23; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 40 Rz 76; Münch in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 40 FGO Rz 160). Aus diesem Grund hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine auf die Geltendmachung von Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO gerichtete Klage mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig ist, wenn es an einer dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlichen Geltendmachung fehlt (Senatsbeschlüsse vom 15.09.2025 - IX R 11/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 31 ff., und vom 15.09.2025 - IX R 10/23, Rz 20 ff.). Das Vorbringen des Klägers hierzu enthält keine neuen, vom Senat noch nicht erwogenen Aspekte, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen wird.
Die vom Kläger vertretene analoge Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen kommt bereits mangels Regelungslücke nicht in Betracht.
Auch die von ihm begehrte Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes scheidet aus. Der Kläger beruft sich hierfür auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2025 - VI ZR 365/22 und des Bundesarbeitsgerichts vom 20.02.2025 - 8 AZR 61/24 sowie auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 06.03.2023 - B 1 SF 1/22 R. Diese Entscheidungen sind jedoch bereits deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sich die jeweiligen Verfahrensordnungen erheblich unterscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.09.2025 - IX R 11/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 44, und vom 15.09.2025 - IX R 10/23, Rz 33).
c) Im Streitfall hat der Kläger den von ihm angenommenen Schadenersatzanspruch nicht vorprozessual beim FA geltend gemacht.
aa) Weder der Antrag nach Art. 15 DSGVO noch die Ankündigung vom 23.02.2021, dass "der Kläger u.U. ebenfalls beabsichtigt, im Wege der Klageerweiterung über das Finanzgericht gelten[d] zu machen", ersetzen eine vorherige Geltendmachung beim FA.
Dem Antrag nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO, Kopien zu übersenden, ist ein auf Schadenersatz bezogener Erklärungsinhalt nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens eine Schadenersatzklage angedroht hat, war dies nur eine zeitlich nicht näher konkretisierte Ankündigung für ein möglicherweise angedachtes Vorgehen in der Zukunft.
bb) Zwar kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sein, auf das Erfordernis der vorherigen Geltendmachung bei der Behörde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie ein solches Begehren definitiv ablehnen wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 02.03.2022 - 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 58). Daran fehlt es hier jedoch, weil ein Begehren auf Schadenersatz in keiner Weise vorprozessual an das FA herangetragen worden ist.
2. Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen, die der Senat sämtlich zur Kenntnis genommen hat, greifen nicht durch oder sind nicht entscheidungserheblich.
a) Der Einwand des Klägers, die Zuschaltung des FA in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 01.03.2023 habe Verfahrensrechte verletzt, greift nicht durch. Auch insoweit erschöpft sich sein Vorbringen in technischen und datenschutzrechtlichen Erwägungen. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass die Videoverhandlung seine Verfahrens(-grund-)rechte in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte.
b) Soweit der Kläger rügt, die Abtrennung des Verfahrens vom Verfahren 16 K 5148/20 mit Beschluss vom 20.10.2021 sei unzulässig gewesen, liegt kein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung des angegriffenen Urteils rechtfertigen würde.
aa) Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Der Trennungsbeschluss ist eine prozessleitende Verfügung, die der Senat im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nachprüfen kann (§ 128 Abs. 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 FGO). Derartige Anordnungen begründen allenfalls dann einen Verfahrensmangel, wenn das FG sie willkürlich ‑‑also ohne sachlichen Grund‑‑ erlassen hat oder wenn der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (vgl. BFH-Beschluss vom 25.09.2018 - I B 49/16, Rz 24, m.w.N.).
bb) Das FG hat die Trennung der Verfahren damit begründet, dass dies erforderlich sei, um in Bezug auf den Klagegegenstand "Schadenersatz" vorab den Rechtsweg zu prüfen. Diese sachliche Begründung schließt jedenfalls die Annahme von Willkür aus. Daran ändert auch nichts, dass sich die seinerzeitige Rechtsauffassung des FG, für Schadenersatzklagen nach Art. 82 DSGVO sei der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet, im Nachhinein aufgrund erstmaliger Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 28.06.2022 - II B 93/21) zu dieser Frage als unrichtig erwiesen hat. Dass der Kläger hierdurch in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert gewesen wäre, ist weder zu erkennen noch von ihm vorgetragen.
cc) Entgegen der Auffassung des Klägers lag auch keine "untrennbare" Stufenklage vor. Eine solche Klage scheidet ‑‑ungeachtet der Frage ihrer grundsätzlichen Statthaftigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren‑‑ bereits deshalb aus, weil der Kläger nach Umstellung seines Klagebegehrens den Anspruch auf Schadenersatz nicht mehr nur für den Fall gestellt hat, dass der Antrag auf Auskunft Erfolg hat.
c) Im Übrigen sieht der Senat gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO von einer Begründung ab.
3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtslage ist eindeutig ("acte clair"; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ‑‑BVerfG‑‑ vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 55, sowie EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 14). Ergänzend verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine diesbezügliche Begründung im Beschluss vom 15.09.2025 - IX R 11/23 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 54, m.w.N.).
Im Übrigen sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, soweit sie den Umfang des Anspruchs nach Art. 15 DSGVO und den sich aus einem Verstoß gegebenenfalls ergebenden Schadenersatzanspruch betreffen, nicht entscheidungserheblich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.