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Urteil vom 13. November 2025, V R 33/24

Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 13.11.2025 Az. V R 32/24 - Übertragung von Anlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber bei Fortführung der Stromeinspeisung keine Geschäftsveräußerung

ECLI:DE:BFH:2025:U.131125.VR33.24.0

BFH V. Senat

UStG § 1 Abs 1a, EGRL 112/2006 Art 19, UStG VZ 2014

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 14. March 2024, Az: 4 K 76/23

Leitsätze

NV: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der übertragende Unternehmer mehrere ‑‑hier fünf‑‑ Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom ‑‑wie zuvor‑‑ als "Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt (Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2025 - V R 32/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14.03.2024 - 4 K 76/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betrieb seit 2011 auf von ihr gepachteten Flächen durch Grunddienstbarkeiten dinglich gesichert eine Photovoltaikanlage auf einer Freifläche (Solarpark) zur Erzeugung und Vermarktung von Strom im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Der Solarpark umfasste neben Solarmodulen und Wechselrichtern mit einer elektrischen Gesamtleistung von etwa ... MW auch eine Infrastruktur, die unter anderem aus Kabeln, mehreren Trafostationen, einer Übergabestation mit Netzzugangspunkt, Einrichtungen zur Messung und Regulierung der Energie, einer Alarmanlage, einem Sicherheitssystem, einem Datenkommunikationssystem, einer Fernüberwachung und einem Zaun bestand. Sämtliche vorgenannten Gegenstände befanden sich im Gesamthandsvermögen der Klägerin. Den im Solarpark produzierten Strom speiste die Klägerin auf der Grundlage des von ihr mit einem Netzbetreiber (C) und einem Direktvermarkter (E) geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt dafür die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung.

  2. In den Jahren 2014 und 2015 wurden sämtliche Kommanditanteile im Ergebnis bis Ende 2015 auf fünf verschiedene GmbH & Co. KGs (Sub-KGs) übertragen, an denen wiederum diverse Kommanditisten beteiligt waren.

  3. Die Klägerin veräußerte Ende 2014 ihren Solarpark jeweils in Teilen an die Sub-KGs. Veräußert wurden hierbei jeweils sämtliche Solarmodule einschließlich Tischen, Kabeln und sämtliche andere den Betrieb der Solaranlage betreffende Anlagenteile, die innerhalb eines für jede Sub-KG bestimmten räumlich umgrenzten Bereichs installiert waren, sowie alle Module, die an denjenigen Wechselrichtern angeschlossen waren, die im Vertrag der jeweiligen Sub-KG zugewiesen wurden (individuelle Infrastruktur). Die tatsächliche Verfügungsgewalt über die genannten Wirtschaftsgüter ging am 31.12.2014 auf die Sub-KGs über. Nicht mitveräußert wurden hingegen bestimmte zentrale Einrichtungen der Anlage (zentrale Infrastruktur). Dazu gehörten neben den für die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz erforderlichen Anlagen (Trafostationen, Übergabestation, Netzübergabepunkt, Einrichtungen zur Messung und Regulierung der erzeugten und in das Netz eingespeisten Energie nebst den Gebäuden, in denen diese Anlagen untergebracht waren) auch sämtliche Einrichtungen zum Schutz gegen Diebstahl (Zaun, Überwachungsanlagen). Zwischen der Klägerin und der jeweiligen Sub-KG wurde jeweils eine Vereinbarung über die Mitbenutzung dieser zentralen Infrastruktur gegen Kostenerstattung getroffen, wobei davon ausgegangen wurde, dass sämtliche Energie über die zentrale Infrastruktur in das Netz des Netzbetreibers gegen Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz eingespeist werde.

  4. Die jeweilige Sub-KG schloss über die Grundstücksfläche, auf der sich der ihr übertragene Teil des Solarparks jeweils befand, einen eigenen Pachtvertrag ab, der inhaltlich dem Vertrag entsprach, den die Klägerin mit dem bisherigen Verpächter zuvor geschlossen hatte. In den jeweiligen Verträgen verpflichtete sich der Verpächter unter anderem dazu, das jeweils eingeräumte Recht zum Betrieb des betreffenden Teils des Solarparks einschließlich der Wegerechte durch entsprechende Dienstbarkeiten zugunsten der jeweiligen Sub-KG dinglich abzusichern, was anschließend auch geschah.

  5. Außerdem schlossen die Klägerin und die Sub-KGs im August 2015 jeweils sogenannte Einspeise- und Abrechnungsverträge ab. Nach diesen vertraglichen Vereinbarungen lieferte die jeweilige Sub-KG den gesamten in ihrem Solarparkteil aus solarer Strahlungsenergie erzeugten Strom an die Klägerin. Die Klägerin nahm ihrerseits den gesamten von der jeweiligen Sub-KG gelieferten Strom ab und speiste diesen auf der Grundlage des mit C und E bestehenden Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz des Netzbetreibers ein. Die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung für den gesamten eingespeisten Strom vereinnahmte die Klägerin und zahlte diese nach Abrechnung an die jeweilige Sub-KG entsprechend der von dieser gelieferten Strommenge aus. Die Produktionskapazität der jeweiligen Sub-KG entsprach zwischen 18,6 % und 22,6 % der Produktionskapazität des gesamten Solarparks.

  6. Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) ‑‑entgegen der Auffassung der Klägerin‑‑ davon aus, dass die Veräußerung der individuellen Infrastruktur an die jeweilige Sub-KG jeweils keine ‑‑nicht steuerbare‑‑ Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sei. Das FA erließ dementsprechend im April 2019 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr (2014), wobei es entsprechend der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Sub-KGs den jeweiligen Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zugrunde legte. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

  7. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 594 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Lieferungen der Klägerin seien nicht als Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG anzusehen. Die wirtschaftliche Tätigkeit der jeweiligen Sub-KG stimme weder mit derjenigen überein, die zuvor die Klägerin ausgeübt habe, noch ähnele sie ihr hinreichend. Jede einzelne Sub-KG habe ein eigenes Unternehmen zur Produktion und Veräußerung von Solarstrom begründet, während hingegen die Klägerin ihr Unternehmen jedenfalls im Außenverhältnis unverändert fortgeführt habe, soweit es um die Vermarktung des Solarstroms gehe. Die Klägerin habe weiterhin den im Solarpark produzierten Strom auf der Grundlage ihres Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz abgegeben und im Gegenzug die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vereinnahmt. Für die Fortsetzung ihrer Vermarktungstätigkeit sei es ohne Bedeutung, dass die Klägerin den Strom nicht mehr als Produzentin, sondern nunmehr als Zwischenhändlerin eingespeist habe. Die Tätigkeit der jeweiligen Sub-KG und die der Klägerin ähnelten sich ‑‑was maßgeblich sei‑‑ auch mit Blick auf die Stromproduktion nicht in hinreichendem Maße. Zwar habe die Klägerin ihre Tätigkeit insoweit eingestellt, da der Solarstrom nunmehr von den Sub-KGs produziert werde. Die Produktionskapazität der jeweiligen Sub-KG habe jedoch lediglich einen Bruchteil der vormaligen Produktionskapazität der Klägerin betragen, etwa in einem Verhältnis 1 zu 5, so dass eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten nicht mehr gegeben sei. In Fällen der hier vorliegenden Aufsplitterung eines einheitlichen Unternehmens sei § 1 Abs. 1a UStG nicht anwendbar.

  8. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Der Gegenstand ihres Unternehmens habe sich von "Stromproduktion und Stromhandel" in "Stromhandel" gewandelt. Die vom FG gezogene Schlussfolgerung, sie, die Klägerin, habe ihr Unternehmen unverändert fortgesetzt, stehe im Widerspruch zu dessen Feststellung, sie habe keinen Solarpark mehr betrieben, sondern den Strom von den Sub-KGs bezogen und eingespeist. Die Gesamtwürdigung des FG könne für den Bundesfinanzhof nicht bindend sein. Das Unternehmen der jeweiligen Erwerberin habe jeweils sowohl die Stromproduktion als auch die Stromvermarktung umfasst. Der von den Sub-KGs produzierte Strom sei zwar nicht wie vor der Übertragung direkt an den Netzbetreiber abgegeben worden. Für die Frage der Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG sei es jedoch unbeachtlich, dass die Erwerber den erzeugten Strom nicht direkt an den Netzbetreiber, sondern an den bisherigen Betreiber der Solaranlage verkauft hätten. Die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Erwerber zur Bejahung einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG erfordere nicht, dass der Erwerber an denselben Leistungsempfänger leiste, an den der Veräußerer vor der Übertragung des Gesamt- oder Teilvermögens geleistet habe. Das FG beschreibe zwar eine Veräußerungstätigkeit der Sub-KGs, halte im Rahmen seiner Würdigung jedoch deren Vermarktungstätigkeit im Hinblick auf den von diesen produzierten Strom für unbeachtlich. Die Verneinung einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG sei außerdem nicht damit zu rechtfertigen, dass die Teilanlage der jeweiligen Sub-KG eine geringere Produktionskapazität als die gesamte Anlage habe und die Vertriebskette verlängert worden sei.

  9. Die Klägerin beantragt,
    das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 13.07.2023 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid vom 15.04.2019 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2014 um … € herabgesetzt wird.

  10. Das FA beantragt,
    die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

  11. Das FG habe zutreffend entschieden, dass die Klägerin auch nach der Übertragung des Solarparks den produzierten Strom unverändert auf der Grundlage des von ihr geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages eingespeist und im Gegenzug die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vereinnahmt habe. Der Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und den Sub-KGs erfolge in einem Innenverhältnis. Im Übrigen bildeten die übertragenen Vermögensgegenstände kein hinreichendes Ganzes, um den Erwerbern die Fortsetzung einer bisher durch die Klägerin ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit zu ermöglichen. Die Sub-KGs seien mangels eigener Einspeiserechte und eigener Netzzugangspunkte rechtlich und technisch nicht in der Lage gewesen, eigenständig Strom zu vertreiben und beabsichtigten dies auch nicht.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin erbrachten Umsätze aus der Veräußerung der jeweiligen individuellen Infrastruktur an die jeweilige Sub-KG der Umsatzsteuer unterliegen, da diese Umsätze nicht im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG erfolgten.

  2. Es liegt keine Geschäftsveräußerung vor, da die Klägerin mehrere ‑‑hier fünf‑‑ Teile eines von ihr betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert hat und sie auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen ihre wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt hat, indem sie den dort produzierten Strom ‑‑wie zuvor‑‑ als "Anlagenbetreiberin" in das Netz eingespeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt hat.

  3. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein ein Parallelverfahren betreffendes Urteil vom 13.11.2025 - V R 32/24 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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