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Urteil vom 10. Februar 2026, IX R 33/24

Einreichung von einfach signierten Dokumenten über ein fremdes besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach

ECLI:DE:BFH:2026:U.100226.IXR33.24.0

BFH IX. Senat

FGO § 47 Abs 1 S 1, FGO § 52a Abs 3 S 1, FGO § 52d, StBPPV , GG Art 12 Abs 1, EUV 910/2014 Art 3 Nr 10

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 13. May 2024, Az: 6 K 6002/24

Leitsätze

NV: Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach versandt wird und mit einer einfachen elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.05.2024 - 6 K 6002/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) richtet sich gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), ihre Klage als unzulässig abzuweisen.

  2. Nachdem die Klägerin zunächst keine Steuererklärungen für 2018 abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) und erließ entsprechende Schätzungsbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO standen. In den später eingereichten Steuererklärungen für die Streitjahre 2018 und 2019 machte die Klägerin Teilwertabschreibungen geltend, welche das FA nicht anerkannte. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.

  3. Die Klägerin hat, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, Klage vor dem FG erhoben. Die Klageschrift trägt im Kopfbogen die Bezeichnung "…" (G… H... & Partner ...); in dem Firmennamen sind ausschließlich Frau … (G) und Herr … (H) namentlich erwähnt. Direkt unter der Firma der Prozessbevollmächtigten nennt die Klageschrift namentlich drei Berufsträger unter Angabe ihrer jeweiligen Berufsbezeichnungen, neben Frau G und Herrn H auch Herrn … Unter dem Adressfeld ist der Hinweis "Sachbearbeitung: G…" angebracht. Die Klageschrift ist von Frau G eigenhändig unterzeichnet. Unter ihrer Unterschrift ist wiederum die oben genannte Bezeichnung "G… H... & Partner ..." und darunter die Ergänzung "Steuerbevollmächtigte/Steuerberater" angebracht. Die Klageschrift ist von Herrn Steuerberater H, ebenfalls Partner der Prozessbevollmächtigten, über dessen persönliches besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) übermittelt worden. Sie war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

  4. Das FG hat in der Eingangsverfügung darauf hingewiesen, dass die Klage im Hinblick auf die Formanforderungen an ein elektronisches Dokument nach § 52a Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) voraussichtlich nicht formgerecht erhoben worden sei. Daraufhin teilte die Prozessbevollmächtigte mit, verantwortende Personen seien Frau G und Herr H. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt.

  5. Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der bei Gericht eingegangene Klageschriftsatz nicht nach Maßgabe der für elektronische Dokumente geltenden Formvorschriften eingereicht worden sei. Der Klageschriftsatz erfülle nicht die Voraussetzungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1604 abgedruckt.

  6. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Sie ist der Ansicht, es bestehe keine Nutzungspflicht für das beSt, weil die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung unwirksam sei; hierzu verweist sie auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.04.2024 - X B 68, 69/23 (BFHE 284, 237, BStBl II 2025, 932). Im Übrigen genüge die Namensnennung am Ende einer Klage für die einfache Signatur. Ein Berufsträger, dessen Name in der Signatur einer Steuerberatungspartnerschaft genannt sei und der eine Klage über sein persönliches elektronisches Postfach einreiche, wolle erkennbar für den Inhalt der Klage einstehen. Eine Unterzeichnung durch den Inhaber des beSt hält die Klägerin nicht für erforderlich. Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ohne beSt würden benachteiligt, darin liege ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit.

  7. Die Klägerin beantragt,
    das Urteil des FG vom 13.05.2024 - 6 K 6002/24 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

  8. Das FA beantragt,
    die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin nicht innerhalb der Klagefrist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO) wirksam Klage erhoben hat.

  2. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin fristgerecht beim FG als elektronisches Dokument übermittelte Klageschrift entsprach nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gemäß § 52a Abs. 3 und 4 FGO.

  3. 1. a) Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO stehen zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung: Entweder muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts.

  4. b) Bei dem beSt handelt es sich um ein entsprechendes, auf der Grundlage der §§ 86c ff. des Steuerberatungsgesetzes errichtetes elektronisches Postfach (vgl. BFH-Urteile vom 22.10.2024 - VIII R 19/22, Rz 25; vom 08.04.2025 - VII R 4/24, Rz 19, und Senatsurteil vom 04.12.2025 - IX R 11/25 (XI R 26/23), Rz 18).

  5. Der Senat teilt nicht die im Beschluss des X. Senats des BFH vom 17.04.2024 - X B 68, 69/23 (BFHE 284, 237, BStBl II 2025, 932, Rz 17 ff.; laut Urteilen vom 06.08.2025 - X R 13/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 942, Rz 41, und vom 01.10.2025 - X R 31/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2026, 65, Rz 23 f., verfolgt der X. Senat diese Auffassung nicht weiter) geäußerten Zweifel, dass wegen angenommener Nichtigkeit der Steuerberaterplattform und -postfachverordnung keine Registrierungspflicht von Steuerberatern für das beSt bestanden habe und es damit an einem auf gesetzlicher Grundlage wirksam errichteten sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO fehlen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2024 - VIII R 19/22, Rz 24 ff.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.07.2024 - 7 K 186/23, unter 2.c; FG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2024 - 14 K 463/23 E, unter 1.a aa (2); FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2024 - 6 K 148/23, unter II.3.; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 04.11.2024 - 3 K 89/24, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2025 - 14 V 14073/24, unter II.1.c). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dies in seinem Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24 nicht in Frage gestellt.

  6. c) Ist das elektronische Dokument ‑‑wie im Streitfall‑‑ nur mit einer einfachen Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO versehen, muss der Versand durch den Verantwortlichen selbst erfolgen (BFH-Beschluss vom 05.11.2024 - XI R 10/22, BFHE 286, 279, BStBl II 2025, 129, Rz 23; BFH-Urteil vom 08.04.2025 - VII R 4/24, Rz 21; BFH-Beschlüsse vom 22.01.2025 - IX B 71/24, Rz 12, und vom 28.06.2024 - I B 41/23 (AdV), Rz 15; vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 04.09.2024 - IV ZB 31/23, Rz 10; vom 07.05.2024 - VI ZB 22/23, Rz 5 f., m.w.N.; vom 30.03.2022 - XII ZB 311/21, Rz 11, und vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23, Rz 10, wobei die BGH-Beschlüsse jeweils zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach ‑‑beA‑‑ ergingen; Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2021 - 8 C 4.21, Rz 4, und vom 19.12.2023 - 8 B 26.23, Rz 5; Beschluss des Bundessozialgerichts ‑‑BSG‑‑ vom 27.09.2023 - B 2 U 1/23 R, Rz 17; Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ‑‑BAG‑‑ vom 05.06.2020 - 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, Rz 14).

  7. d) Im Streitfall hätte die Klageschrift daher durch die verantwortende Person selbst eingereicht werden müssen, hier durch die Steuerbevollmächtigte G, die die Klageschrift lediglich einfach signiert hat. Der Versand über das beSt des Steuerberaters H genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO. Der durch den sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Absender ist nicht mit derjenigen Person identisch, die durch ihre Signatur die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat.

  8. e) Eine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegt nicht vor. Die Klägerin hat bei ihrem nicht näher substantiierten Einwand unbeachtet gelassen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Gesetzgeber diese Vorgaben bei der Einführung des beSt beachtet hat (vgl. insoweit zum beA: BVerfG-Beschluss vom 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17, Rz 11 ff., sowie BGH-Beschluss vom 15.12.2023 - AnwZ (Brfg) 10/23, Rz 12).

  9. 2. Anders als die Klägerin meint, kann der Steuerberater H auch nicht ‑‑neben der Steuerbevollmächtigten G‑‑ als verantwortende Person im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO angesehen werden. Denn er hat die Klageschrift nicht einfach signiert.

  10. a) Eine einfache elektronische Signatur besteht gemäß Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch oder mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten. Die einfache Signatur meint mithin die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (BAG-Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186, Rz 14, 15; BGH-Beschluss vom 30.11.2023 - III ZB 4/23, Rz 10). Endet ein Dokument mit einer allgemeinen Berufsbezeichnung, zum Beispiel "Rechtsanwalt" ohne weitere Namensangabe, reicht das nicht aus (vgl. BGH-Urteil vom 11.10.2024 - V ZR 261/23, Rz 15). Die einfache Signatur soll ‑‑ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur‑‑ die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BAG-Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186, Rz 19, m.w.N.; BSG-Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B, Rz 10). Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl. BGH-Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22, Rz 11).

  11. b) Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall keine einfache Signatur des Steuerberaters H vor.

  12. Die Klageschrift weist am Ende weder die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens noch die bildliche Wiedergabe seiner Unterschrift aus. Enthalten ist ausschließlich die Unterschrift der Steuerbevollmächtigten G.

  13. Die Nennung seines Namens im Briefkopf reicht ‑‑wie das FG zutreffend ausführt‑‑ nicht aus. Die Übernahme der Verantwortung für den Schriftsatz muss im Außenverhältnis hinreichend erkennbar sein. Im Streitfall wird nicht deutlich, dass auch der Steuerberater H persönlich die Verantwortung übernehmen wollte; das ist nur durch die Signatur am Dokumentende ersichtlich.

  14. Schließlich stellt auch die Wiederholung der Firma der Prozessbevollmächtigten mit dem darin enthaltenen Namen des Steuerberaters H am Ende des Dokuments keine einfache Signatur dar. Dass in der Firma der Prozessbevollmächtigten unter anderem auch der Name des Steuerberaters H enthalten war, gewährleistet keine eindeutige Zuordnung und Verantwortungsübernahme für die Klageschrift.

  15. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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