ECLI:DE:BFH:2022:BA.020322.XIB44.21.0
BFH XI. Senat
FGO § 69 Abs 3, FGO § 69 Abs 2 S 2, ZPO § 87 Abs 1, FGO § 155 S 1, ZPO § 244
vorgehend FG Münster, 05. May 2021, Az: 13 V 505/21
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 05.05.2021 - 13 V 505/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Tatbestand
I.
In der Hauptsache stand zwischen den Beteiligten die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streit.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) legte u.a. gegen die Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetrag für 2013 jeweils Einspruch ein. Sie wandte sich gegen die Abzinsung eines zinslos gewährten Darlehens und machte geltend, die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG sei wegen der seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase verfassungswidrig.
Die Antragstellerin beantragte beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) zugleich, die Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetrag für 2013 jeweils auszusetzen. Dies lehnte das FA ab.
Das Finanzgericht (FG) Münster lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der vorgenannten Bescheide mit Beschluss vom 12.10.2018 - 13 V 1409/18 K,G gleichfalls ab. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22.02.2019 hat das FA die Einsprüche der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben. Das Klageverfahren wurde beim FG Münster unter dem Az. 13 K 556/19 K,G,F geführt.
Im Nachgang zu dem Beschluss des FG Münster vom 12.10.2018 - 13 V 1409/18 K,G beantragte die Antragstellerin, diesen dahingehend abzuändern, dass die Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer für 2013 vom 14.03.2018 und Gewerbesteuermessbetrag für 2013 vom 22.03.2018 ausgesetzt wird.
Das FG Münster lehnte den erneuten Antrag auf AdV der vorgenannten Bescheide mit Beschluss vom 05.05.2021 - 13 V 505/21 als unbegründet ab. Die Beschwerde wurde jedoch nunmehr zugelassen.
Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 20.05.2021 Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Das FA tritt der Beschwerde entgegen.
Das FG Münster hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Mit Beschluss vom 07.01.2022 - 13 K 556/19 K,G,F hat das FG Münster das Verfahren u.a. wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag jeweils für 2013 nach Klagerücknahme inzwischen eingestellt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen.
1. Der Antrag auf AdV kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die angefochtenen Bescheide über Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetrag jeweils für 2013 nach Klagerücknahme durch Einstellung des Klageverfahrens mit Beschluss des FG Münster vom 07.01.2022 - 13 K 556/19 K,G,F inzwischen in Bestandskraft erwachsen sind. Damit sind diese zunächst angefochtenen Bescheide nunmehr unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 31.05.1989 - IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 29.10.1991 - IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vom 26.07.2000 - XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; vom 05.09.2001 - XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; vom 05.10.2010 - X S 27/10, BFH/NV 2011, 274).
2. Eine Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens ist nicht durch die gegenüber dem FG Münster am 05.12.2021 erklärte Niederlegung des Mandats des Prozessbevollmächtigten eingetreten. Angesichts des für Verfahren beim BFH bestehenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) wird nicht nur der Widerruf der Bevollmächtigung, sondern auch die Mandatsniederlegung nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 29.09.2005 - III B 104/05, BFH/NV 2006, 314; vom 12.09.2007 - III R 37/03, BFH/NV 2007, 2329; vom 08.10.2014 - I B 197/13, BFH/NV 2015, 224; vom 08.01.2019 - IX R 8/17, BFH/NV 2019, 398; jeweils m.w.N.). Dies ist nicht geschehen.
3. Der vorliegende Beschluss ist trotz Niederlegung des Mandats dem früheren Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zuzustellen, da das Erlöschen der Vollmacht dem Gegner und dem Gericht gegenüber erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam wird (§ 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO). Im Innenverhältnis beschränkt sich die Pflicht des Anwalts jedoch lediglich darauf, Zustellungen entgegenzunehmen und die zugestellten Schriftstücke an seinen früheren Mandanten weiterzuleiten (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 03.02.1988 - I R 399/83, BFHE 153, 58, BStBl II 1988, 416; BFH-Beschlüsse vom 01.03.1991 - VII B 233/90, juris; vom 10.11.2015 - VII B 91/15, BFH/NV 2016, 219; jeweils m.w.N.).
4. Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens sind der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 135 Abs. 2 FGO).