ECLI:DE:BFH:2025:B.111225.VIIB129.25.0
BFH VII. Senat
FGO § 40 Abs 1 Alt 2, FGO § 101, FGO § 151 Abs 1 S 1, FGO § 154, ZPO § 724 Abs 1, ZPO § 888, EUV 2016/679 Art 15
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 05. June 2025, Az: 16 S 16126/25
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.06.2025 - 16 S 16126/25 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Zwangsgelds beziehungsweise von Zwangshaft zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Amtsblatt der Europäischen Union 2016, Nr. L 119, 1) ‑‑Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)‑‑.
Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) hatte ein Auskunftsrecht gerichtlich geltend gemacht. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete den Schuldner und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) durch Urteil vom 12.02.2025 - 16 K 2086/23, der Beschwerdeführerin "eine Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu den bei ihm über die Klägerin vorhandenen personenbezogenen Daten sowie den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 DSGVO zu erteilen". Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 26.04.2025 und dem FA am 24.04.2025 zugestellt. Es wurde rechtskräftig.
Zur Erfüllung der aus dem Urteil resultierenden Pflichten erteilte das FA mit Schreiben vom 28.05.2025 der Beschwerdeführerin eine Auskunft, einleitend mit der Formulierung: "in o.g. Sache wird unter Beachtung der hinsichtlich Inhalt und Umfang bestehenden Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO folgende Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt." Es übersandte eine Grunddaten-Übersicht, eine Bescheiddaten-Übersicht und eine eDaten-Übersicht. Die Daten seien von (…) übermittelt worden. Eine Datenübermittlung in Drittländer finde nicht statt. Im Übrigen verwies es für weitere Informationen auf das Portal "Mein ELSTER" und auf ein anliegendes allgemeines Informationsschreiben.
Ebenfalls mit Schreiben vom 28.05.2025 beantragte die Beschwerdeführerin, der das vorgenannte Schreiben des FA zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, beim FG die Vollstreckung des Urteils "nach § 888 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 151 FGO". Zudem regte sie an, "den Beklagten in Erzwingungshaft zu nehmen". Sie habe dem FA mit Schreiben vom 29.04.2025 die Zwangsvollstreckung angekündigt. Das FA habe bislang nicht geleistet. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils lag dem Antrag nicht bei.
Nach Eingang des Schreibens des FA vom 28.05.2025 bei der Beschwerdeführerin rügte diese mit Schreiben vom 03.06.2025 gegenüber dem FG, die Auskunft sei unvollständig, weil das FA lediglich allgemein auf Art. 23 DSGVO verwiesen habe, ohne konkrete Rechtsgrundlagen zu benennen.
Mit Schreiben vom 05.06.2025 versandte das FG das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 03.06.2025 an das FA und bat um Stellungnahme binnen zweier Wochen. Zeitgleich wies es durch Beschluss vom 05.06.2025 - 16 S 16126/25 den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Der Festsetzung von Zwangsmitteln stehe der Erfüllungseinwand entgegen. Mit dem Schreiben vom 28.05.2025 habe das FA den Auskunftsanspruch erfüllt. Die Auskunft sei ernst gemeint gewesen und stelle nach dem gesamten Erscheinungsbild die beabsichtigte Auskunft im Gesamtumfang dar, sie sei auch nicht äußerlich unvollständig. Der materielle Anspruch auf ergänzende Auskunft sei in einem Hauptsacheverfahren, also durch eine neue Klage, geltend zu machen, nicht im Rahmen der Verhängung von Zwangsmitteln gemäß § 888 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es könne offenbleiben, ob der Antrag auch mangels Vorliegens einer vollstreckbaren Ausfertigung zurückzuweisen wäre.
Die Beschwerdeführerin reichte, obwohl sie vom FG mit Schreiben vom 02.06.2025 unter Fristsetzung von zwei Wochen hierzu aufgefordert worden war, keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ein.
Gegen den Beschluss vom 05.06.2025 - 16 S 16126/25 hat diese Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 30.06.2025 - 16 S 16126/25 nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die Vorentscheidung aufzuheben und das FG anzuweisen, die Vollstreckung bis zur Vollständigkeit durchzuführen.Das FA hält die Beschwerde für unbegründet und schließt sich den Ausführungen des FG an.
Entscheidungsgründe
II.
Die gesetzlich nicht ausgeschlossene und daher nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist begründet. Das FG hat den Erfüllungseinwand zu Unrecht als gegeben angesehen.
1. Soll im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung gegen die öffentliche Hand vollstreckt werden, so gilt gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO das Achte Buch der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO) sinngemäß, wobei das FG Vollstreckungsgericht ist (§ 151 Abs. 1 Satz 2 FGO). Diese Generalverweisung gilt aber nur insoweit, als sich aus den nachfolgenden Sondervorschriften (§ 151 Abs. 2 bis 4, §§ 152 bis 154 FGO) nichts Gegenteiliges ergibt (Senatsbeschluss vom 16.05.2000 - VII B 200/98, BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541, unter 1., m.w.N.). Die Vollstreckung findet hiernach nur aus den in § 151 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Titeln statt. Außerdem muss der in Betracht kommende Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (Senatsbeschluss vom 16.05.2000 - VII B 200/98, BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541, unter 1.).
2. Im Streitfall liegt ein rechtskräftiges Urteil des FG vor, kraft dessen das FA als Behörde eines Landes zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO verpflichtet worden ist.
a) Da es sich bei der Klage auf Auskunft um eine Verpflichtungsklage handelt (BFH-Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 11), ist die Sondervorschrift des § 154 FGO einschlägig. Diese Sondervorschrift entfaltet für Zwangsmaßnahmen gegen die öffentliche Hand zur Erzwingung anderer Leistungen als Geldleistungen ‑‑regelmäßig nicht vertretbare Handlungen, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig sind‑‑ gegenüber der einschlägigen allgemeinen Vorschrift aus dem Achten Buch der Zivilprozessordnung (§ 888 ZPO) eine Sperrwirkung in mehrfacher Hinsicht (Senatsbeschluss vom 21.10.1999 - VII B 197/99, BFH/NV 2000, 221, unter 2.). Insbesondere ist die von der Beschwerdeführerin begehrte Verhängung einer Zwangshaft gegen die öffentliche Hand, das heißt gegen die für die jeweilige Körperschaft oder Behörde handelnden Personen, nicht vorgesehen. Kommt die Finanzbehörde im Fall des § 101 FGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das FG gemäß § 154 Satz 1 und 2 FGO auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 1.000 € durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Zudem bedarf es zur Durchführung der Vollstreckung, anders als in den Fällen des § 153 FGO, einer Vollstreckungsklausel (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 154 Rz 1; Hardenbicker in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 154 FGO Rz 16).
b) Das FG hat im Streitfall unzutreffend angenommen, dass es sich bei der dem Vollstreckungsantrag zugrunde liegenden Auskunftsklage um eine Leistungsklage handelte, und demzufolge die Voraussetzungen des § 888 ZPO geprüft. Das Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2/23, in dem der BFH ‑‑im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts‑‑ erstmals klargestellt hat, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen ist, konnte das FG in seinem Ablehnungsbeschluss vom 05.06.2025 - 16 S 16126/25 noch nicht berücksichtigen, weil die BFH-Entscheidung erst am 12.06.2025 veröffentlicht worden ist.
Zudem lag und liegt bislang keine vollstreckbare Ausfertigung vor, die nach § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 724 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für eine Vollstreckung ist.
3. Schließlich sind die Ausführungen des FG zum Erfüllungseinwand nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Zwar kann durchaus auch im Rahmen des § 154 FGO der Erfüllungseinwand geltend gemacht werden (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2024 - I ZB 40/23, Rz 22, m.w.N., zu § 888 ZPO). Voraussetzung ist, dass die Finanzbehörde angehört wird und eine angemessene Frist seit Rechtskraft verstrichen ist (vgl. Brandt in Gosch, FGO § 154 Rz 16; Hardenbicker in HHSp, § 154 FGO Rz 16a).
Materiell-rechtlich ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2025 - IX R 25/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 52, und vom 11.03.2025 - IX R 24/22, Rz 46). Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die ‑‑gegebenenfalls konkludente‑‑ Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Erfolgen Schwärzungen, muss im Rahmen der Vollständigkeitserklärung des Verantwortlichen dargelegt werden, warum diese vorgenommen worden sind. Denn mit Blick auf die dem Grunde nach bestehende Pflicht zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO folgt, dass der Auskunftsschuldner die Gründe darlegen muss, aus denen er Teile der personenbezogenen Daten nicht mitteilt (BFH-Urteil vom 11.03.2025 - IX R 24/22, Rz 50). Fehlt es hieran, kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen.
b) Nach diesen Maßstäben kann sich das FA nicht auf Erfüllung berufen.
Das FG hat zwar einerseits mit Schreiben vom 05.06.2025 dem FA eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt, dessen ungeachtet jedoch bereits am gleichen Tage über den Antrag entschieden und sich ausschließlich auf die mit Schreiben vom 28.05.2025 erteilte Auskunft bezogen.
Andererseits hat das FA in seinem Schreiben vom 28.05.2025 eine Einschränkung der Auskunft vorgenommen, indem es eingangs formuliert hat: "in o.g. Sache wird unter Beachtung der hinsichtlich Inhalt und Umfang bestehenden Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO folgende Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt." Da jegliche weitere Ausführungen hierzu fehlen, durfte das FG nach den obigen Grundsätzen nicht annehmen, die Auskunft sei vollständig erteilt.
4. Der Senat entscheidet nicht selbst über den Antrag auf Vollstreckung, sondern verweist die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurück. Eine Zurückverweisung ist grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren zulässig (BFH-Beschluss vom 26.09.2023 - V B 23/22 (AdV), BFHE 282, 73, BStBl II 2025, 177, Rz 16; Bergkemper in HHSp, § 132 FGO Rz 26).
Dem FA wird im zweiten Rechtsgang Gelegenheit gegeben, sich zu den Einschränkungen der am 28.05.2025 erteilten Auskunft zu erklären, dies jedoch unter der Maßgabe, dass ein Vollstreckungsantrag jedenfalls keinen Erfolg haben kann, wenn keine Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO vorliegt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.