ECLI:DE:BFH:2026:B.060326.IXS2.26.0
BFH IX. Senat
FGO § 128 Abs 2, FGO § 142 Abs 1, ZPO § 114 Abs 1 S 1
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 05. January 2026, Az: 3 K 41/25
Leitsätze
NV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar und können daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller stellte am 20.05.2025 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes finanzgerichtliches Verfahren. Mit Beschluss vom 05.01.2026 - 3 K 41/25 lehnte das Finanzgericht (FG) die Gewährung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab.
Der Antragsteller beantragt beim Bundesfinanzhof (BFH), "Rechtsmittel gegen den Beschluss des FG" zuzulassen, den Beschluss aufzuheben und ihm für das beabsichtigte Verfahren PKH zu gewähren. Es lägen ausreichende Angaben und Nachweise vor, um PKH zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf PKH für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 05.01.2026 - 3 K 41/25 auszulegen.
2. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.
a) PKH erhält auf entsprechenden Antrag ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑ i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschluss vom 23.06.2020 - IV S 3/19 (PKH), Rz 10).
b) Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 05.01.2026 - 3 K 41/25 hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Beschlüsse des FG im Verfahren wegen PKH sind unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO) und können daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 06.07.2012 - V B 37/12, Rz 5, und vom 04.07.2024 - XI B 29/24).
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.