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Beschluss vom 16. März 2026, X K 4/25

Sofortiges Anerkenntnis nach Verweisung des Rechtsstreits an den BFH

ECLI:DE:BFH:2026:B.160326.XK4.25.0

BFH X. Senat

FGO § 138 Abs 1, FGO § 155 S 2, ZPO § 93, GVG § 17a, GVG § 198 Abs 3, GVG § 198 Abs 5

Leitsätze

1. NV: Der Beklagte erkennt einen Anspruch "sofort" auch dann an, wenn dies erst innerhalb der Klageerwiderungsfrist geschieht, die ein nach § 17a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zuständig gewordenes Gericht setzt.

2. NV: Die Erhebung einer Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ersetzt eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung nicht.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung den Klägern auferlegt.

Tatbestand

I.

  1. Die Kläger reichten am 23.01.2020 eine Klage beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg ein. Diese betraf die Festsetzung der Einkommensteuern, des Solidaritätszuschlags und von Zinsen für die Jahre 2012 bis 2015.

  2. Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 22.10.2020, eingegangen beim FG am 23.10.2020, nach dem Sachstand gefragt hatten, erhoben sie am 23.10.2023 Verzögerungsrüge.

  3. Mit Urteil vom 12.03.2024 - 8 K 10023/20 wies das FG die Klage im Wesentlichen als unbegründet ab. Das Urteil ist den Klägern am 21.03.2024 zugestellt worden.

  4. Am 13.09.2024 haben die Kläger Entschädigungsklage beim Kammergericht (KG) Berlin erhoben. Nachdem der Vorschuss im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1, § 12a des Gerichtskostengesetzes (GKG) von den Klägern eingezahlt worden ist, hat das KG die Klage dem Beklagten, vertreten durch den Präsidenten des Finanzgerichts, am 06.10.2025 zugestellt und diesen aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Absicht zur Verteidigung zu erklären. Dieser hat die Absicht zur Verteidigung mit Schreiben vom 13.10.2025 erklärt und auf die Unzuständigkeit des KG hingewiesen. Er hat die Verweisung an den zuständigen Bundesfinanzhof (BFH) angeregt.

  5. Nachdem auch die Kläger mit Schreiben vom 17.10.2025 eine Verweisung der Klage beantragt hatten, hat das KG mit Beschluss vom 30.10.2025 - 9 EK 18/24 die Entschädigungsklage nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an den BFH verwiesen.

  6. Im Anschluss an den vom BFH verlangten bezifferten Antrag und Zahlung eines Kostenvorschusses nach § 12 Abs. 1 Satz 1, § 12a GKG ist die Klage dem Beklagten mit Schreiben vom 08.12.2025 zugestellt worden. Er ist um Stellungnahme bis zum 02.02.2026 gebeten worden. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 17.12.2025 die geltend gemachte Entschädigung anerkannt und die Hauptsache für erledigt erklärt. Dem haben sich die Kläger im Schreiben vom 20.01.2026 angeschlossen.

  7. Die Beteiligten beantragen, die Kosten jeweils der anderen Seite aufzuerlegen. Die Kläger verweisen insoweit auf die erhobene Verzögerungsrüge.

Entscheidungsgründe

II.

  1. 1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Der Berichterstatter entscheidet deshalb durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

  2. 2. Zur Entscheidung berufen ist der Berichterstatter des Senats. Dies folgt daraus, dass in Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 05.03.2013 - X K 10/12, BFH/NV 2013, 953, Rz 12 ff.). Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Berichterstatters für die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 FGO.

  3. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 i.V.m. § 155 Satz 2 FGO.

  4. Die Kläger haben die Kosten hinsichtlich des vom Beklagten anerkannten Betrags gemäß § 138 Abs. 1 FGO zu tragen. Zwar hat der Beklagte dem Entschädigungsbegehren der Kläger materiell-rechtlich voll entsprochen. Die Kläger haben es jedoch versäumt, ihren Entschädigungsanspruch vor Klageerhebung beim Beklagten geltend zu machen. Nach dem Rechtsgedanken des § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) fielen den Klägern deshalb die Prozesskosten zur Last, da der Beklagte den Anspruch "sofort" anerkannt hat, das heißt, jedenfalls innerhalb der ihm vom Senat gesetzten Klageerwiderungsfrist bis zum 02.02.2026.

  5. a) Zwar bedarf es keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung, um eine Entschädigungsklage erfolgreich erheben zu können. Entscheidet sich ein Entschädigungskläger jedoch unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten des Entschädigungsklageverfahrens gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen (so schon Senatsurteil vom 29.11.2017 - X K 1/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz 56, m.w.N.).

  6. b) Nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO fallen die Prozesskosten einem Kläger jedoch nur zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch "sofort" anerkannt hat. Dies ist vorliegend geschehen, da der Beklagte erst innerhalb der vom Senat ausgesprochenen Klageerwiderungsfrist den Anspruch anerkennen musste. Ein Anerkenntnis während des vor dem unzuständigen KG zunächst geführten Klageverfahrens bedurfte es noch nicht.

  7. aa) Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, dass eine beklagte Partei ihr Kostenprivileg aus § 93 ZPO nicht verliert, wenn sie ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigt, obwohl eine Klage zunächst unschlüssig ist, und nach entsprechend ergänztem Sachvortrag einer klagenden Partei anerkennt. Denn eine Partei ist nicht gehalten, einen Klageanspruch auf Verdacht als begründet anzuerkennen, nur um die Kostentragungslast vermeiden zu können (vgl. nur Beschluss des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 03.03.2004 - IV ZB 21/03, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht ‑‑NJW-RR‑‑ 2004, 999, Rz 11 f.). Gleiches gilt, wenn eine Klage zunächst unzulässig ist. Auch in diesem Fall der ‑‑örtlichen oder sachlichen‑‑ Unzuständigkeit darf der Beklagte zuwarten. Stellt ein Kläger in diesem Fall keinen Verweisungsantrag nach § 281 ZPO, ist die Klage nämlich durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (so Oberlandesgericht ‑‑OLG‑‑ Koblenz, Beschluss vom 15.11.2012 - 6 W 557/12, Rz 17, m.w.N.).

  8. bb) Nichts anderes gilt, wenn ein Kläger zunächst einen unzulässigen Rechtsweg beschreitet. In diesem Fall entscheidet das Gericht ohne Verweisungsantrag über die Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 17a Abs. 2, Abs. 3 GVG). Es erfolgt zwar keine Abweisung durch Prozessurteil als unzulässig, doch ist die Rechtswegentscheidung nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG beschwerdefähig. Dies gilt gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG für einen Beschluss des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes jedoch nur, wenn die Beschwerde in dem Beschluss zugelassen worden ist. Unabhängig hiervon kann die beklagte Partei wie im Fall der sonstigen Unzuständigkeit erst nach Ergehen eines Beschlusses nach § 17a Abs. 1, Abs. 2 GVG sicher sein, nach welchen prozessualen Regeln das Klageverfahren zu behandeln ist. Folglich darf sie das weitere Verfahren zunächst abwarten, auch wenn sie bereits ihre Verteidigungsbereitschaft erklärt hat.

  9. cc) Hierfür spricht auch, dass einer unzulässigen Klage schriftsätzlich und ohne Kostennachteil widersprochen werden darf. Wird dann im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt, ist dieses Anerkenntnis ein sofortiges (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.6.1990 - 4 W 33/90, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1990, 1423, unter 2., und OLG Koblenz, Urteil vom 23.05.2002 - 5 U 1620/01, NJW-RR 2002, 1171, unter 5., m.w.N.).

  10. dd) Hiervon ausgehend reichte es aus, dass der Beklagte erst während der Klageerwiderungsfrist, die vom nach § 17a Abs. 1 GVG als zuständig anzusehenden BFH gesetzt worden ist, die von den Klägern geforderte Entschädigung anerkannt hat.

  11. Im Übrigen ist der BFH auch zu Recht als sachlich zuständiges Gericht angesehen worden. Denn nach § 155 Satz 2 FGO gelten nämlich die den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betreffenden Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des OLG und des BGH der BFH tritt und die Finanzgerichtsordnung anwendbar ist. Wird ein Entschädigungsanspruch wegen der (angeblich) unangemessenen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens gemäß § 198 GVG geltend gemacht, ist somit anstelle des OLG (§ 201 GVG) der BFH zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23.01.2014 - X S 40/13 (PKH), BFH/NV 2014, 569, Rz 4).

  12. c) Im konkreten Streitfall ist es auch nicht unbillig, den Klägern die Kosten für den erledigten Rechtsstreit aufzuerlegen.

  13. aa) Zum einen war im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits das Senatsurteil vom 29.11.2017 - X K 1/16 (BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, dort Rz 55 ff.) bekannt, wonach auch im Fall einer erfolgreichen Erhebung einer Entschädigungsklage zwar keine erfolglose vorgerichtliche Zahlungsaufforderung zu erheben ist, jedoch die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis des Beklagten vom Entschädigungskläger zu tragen sind.

  14. bb) Zum anderen reicht es nicht aus, dass die Kläger im Ausgangsverfahren eine Verzögerungsrüge erhoben haben. Diese ersetzt eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung nicht.

  15. (1) Zwar setzt die Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann nach § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG auch erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (vgl. nur Senatsurteil vom 26.10.2016 - X K 2/15, BFHE 255, 407, BStBl II 2017, 350, Rz 46). Sie führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass anschließend eine Entschädigungsklage erhoben wird.

  16. (2) § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG lässt die Erhebung einer Entschädigungsklage zwar frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge zu. Dies bedeutet auch aus Sicht des Beklagten jedoch nicht zwingend, dass mit einer solchen Klageerhebung gerechnet werden muss. Vielmehr knüpft § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eine Klageerhebung ansonsten daran, dass die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden muss. Gerade dies macht deutlich, dass die Erhebung der Verzögerungsrüge keine Voraussetzung für eine Klageerhebung ist und schon deshalb die Verzögerungsrüge nicht zwingend zur Klageerhebung führt. Die Verzögerungsrüge bleibt lediglich materielle Voraussetzung eines Anspruchs auf Geldentschädigung (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG, s.a. Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 24). Sie kann folglich eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung nicht ersetzen.

  17. (3) Eine prozessuale Wirkung kommt der Verzögerungsrüge auch im Übrigen nicht zu. So führt das Fehlen einer Verzögerungsrüge oder die nicht unverzügliche Erhebung einer solchen Rüge etwa nicht zur Unzulässigkeit der Entschädigungsklage (Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 24). Auch eine Kostenfolge entsprechend § 93 ZPO kann deshalb durch die Erhebung einer Verzögerungsrüge nicht verhindert werden.

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