ECLI:DE:BFH:2026:B.200326.XB111.25.0
BFH X. Senat
FGO § 74, KiStG BY Art 4 Nr 1, KiStG BY Art 8 Abs 2, KiStG BY Art 18 Abs 4 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
vorgehend FG Nürnberg, 10. November 2025, Az: 6 K 189/25
Leitsätze
1. NV: Ein Klageverfahren über einen Folgebescheid ist im Regelfall auszusetzen, wenn ein Verfahren über den Grundlagenbescheid anhängig und eine zeitgleiche Entscheidung nicht möglich ist.
2. NV: Der Einkommensteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für den Kirchensteuerbescheid hinsichtlich solcher Besteuerungsgrundlagen, die für die Festsetzung der Einkommensteuer als Maßstabsteuer relevant sind.
3. NV: Nicht nur ein gerichtliches Verfahren, sondern auch ein Einspruchsverfahren gegen den Grundlagenbescheid ist für den Folgebescheid vorgreiflich.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10.11.2025 - 6 K 189/25 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Tatbestand
I.
Die zuvor in der Bundesrepublik Deutschland und im Bereich des Beklagten und Beschwerdegegners (Kirchensteueramt) wohnhafte Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verzog während des Streitjahres 2019 ins Ausland. Den Einkommensteuerbescheid 2019 griff die Klägerin mit einem Einspruch an, über den nach ihrem Vorbringen noch nicht entschieden ist.
Auf der Grundlage einer Mitteilung des Finanzamts, wonach die Bemessungsgrundlage für die Kircheneinkommensteuer 2019 sich auf 57.768 € belaufe, setzte das Kirchensteueramt die Kirchensteuer 2019 mit Bescheid vom 23.05.2024 auf 4.621,44 € fest. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die im Einkommensteuerbescheid angesetzten gewerblichen Einkünfte nicht ihr, sondern einem näher bezeichneten Dritten zuzurechnen seien.
Nach Zurückweisung des gegen den Kirchensteuerbescheid gerichteten Einspruchs wiederholte die Klägerin ihr Vorbringen im Klageverfahren. Das Finanzgericht (FG) erließ zunächst einen klageabweisenden Gerichtsbescheid, den es damit begründete, dass Einwendungen gegen die Einkommensteuer im dortigen Verfahren, nicht aber mit Rechtsmitteln gegen den Kirchensteuerbescheid zu klären seien.
Die Klägerin stellte hiergegen einen Antrag auf mündliche Verhandlung und beantragte hilfsweise die Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einkommensteuerbescheid 2019. Das FG teilte ihr durch Hinweisschreiben vom 18.08.2025 mit: "Ein Ruhensgrund ist nicht gegeben, da die ESt nicht vorgreiflich i.S.d. § 74 FGO ist."
Mit dem angefochtenen Urteil wies das FG die Klage ab. Es führte aus, eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO sei nicht vorzunehmen, da kein vorgreifliches anderes Gerichtsverfahren vorgetragen worden oder bekannt sei. Im Übrigen folgte es gemäß § 90a Abs. 4 FGO der Begründung des Gerichtsbescheids.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängeln.
Das Kirchensteueramt tritt der Beschwerde entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist begründet. Es liegt ein von der Klägerin geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
1. Das FG hat das Verfahren gegen den Kirchensteuerbescheid 2019 verfahrensfehlerhaft nicht gemäß § 74 FGO bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über den Einkommensteuerbescheid 2019 ausgesetzt.
a) Gemäß § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Regelfall ein Klageverfahren über einen Folgebescheid auszusetzen, wenn ein Verfahren über den Grundlagenbescheid anhängig und eine zeitgleiche Entscheidung nicht möglich ist (allgemein Senatsbeschlüsse vom 08.01.2013 - X B 203/12, BFH/NV 2013, 511, Rz 14, und vom 25.07.2016 - X B 20/16, BFH/NV 2016, 1736, Rz 29; speziell zur Kirchensteuer BFH-Beschluss vom 24.03.1999 - I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383, unter 1., alle m.w.N.).
b) Nach ebenfalls ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Einkommensteuerbescheid Grundlagenbescheid für den Kirchensteuerbescheid hinsichtlich solcher Besteuerungsgrundlagen, die für die Festsetzung der Einkommensteuer als Maßstabsteuer relevant sind (BFH-Beschlüsse vom 24.03.1999 - I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383, unter 1.b; vom 28.11.2007 - I R 99/06, BFHE 221, 288, BStBl II 2011, 40, unter II.2.b bb bbb, und vom 15.09.2011 - I R 53/10, BFH/NV 2012, 23, Rz 16). Dies folgt ‑‑für das im Streitfall einschlägige bayerische Kirchensteuerrecht‑‑ aus verschiedenen Regelungen des Bayerischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (KiStG Bay). So können nach Art. 4 Nr. 1 KiStG Bay Kirchensteuern in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer erhoben werden. Vor Erhebung der Kircheneinkommensteuer ist die Einkommensteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln (Art. 8 Abs. 2 KiStG Bay). Gegen die Kirchensteuerfestsetzung können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer … richten (Art. 18 Abs. 4 Satz 1 KiStG Bay).
Vorliegend hat die Klägerin Einwendungen vorgebracht, die für die Festsetzung der Einkommensteuer als Maßstabsteuer relevant sind. Denn die Frage der Zurechnung der gewerblichen Einkünfte betrifft unmittelbar die Höhe der Einkommensteuer. Der hier zu beurteilende Rechtsstreit betrifft daher den Kirchensteuerbescheid lediglich in seiner Eigenschaft als Folgebescheid des Einkommensteuerbescheids.
c) Das FG hat die dargestellte Rechtsprechung übersehen, wonach es im Regelfall zur Aussetzung des Klageverfahrens verpflichtet ist. Es hat ferner dieser Rechtsprechung entgegen angenommen, ihm sei auch kein Ermessen zur Aussetzung nach § 74 FGO eingeräumt, weil die Tatbestandsmerkmale dieser Norm nicht erfüllt seien.
aa) Dies ergibt sich zum einen aus der Formulierung im Hinweisschreiben des FG vom 18.08.2025, wonach ein "Ruhensgrund" (gemeint wohl: Aussetzungsgrund) nicht gegeben sei, da die Einkommensteuer nicht vorgreiflich im Sinne des § 74 FGO sei. Tatsächlich folgt die Vorgreiflichkeit aus den vorstehend unter b genannten Rechtsnormen und höchstrichterlichen Entscheidungen.
bb) Darüber hinaus hat das FG die Nichtaussetzung im angefochtenen Urteil damit begründet, dass kein vorgreifliches anderes Gerichtsverfahren vorgetragen worden oder bekannt sei. Das ‑‑jedenfalls nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin‑‑ anhängige Einspruchsverfahren über den Einkommensteuerbescheid 2019 hat das FG daher nicht als ausreichend für eine Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens angesehen.
Dies entspricht ebenfalls nicht der Rechtsprechung des BFH. Zwar würde es der in § 74 FGO verwendete Begriff des "Rechtsstreits" durchaus ermöglichen, nur gerichtliche Verfahren als vorgreiflich anzusehen. Im Hinblick auf den Zweck der Norm, unnötige Doppelentscheidungen zu vermeiden, werden aber auch anhängige Einspruchsverfahren als "Rechtsstreit" angesehen, die eine Aussetzung des Verfahrens ermöglichen oder erzwingen (vgl. BFH-Beschluss vom 24.03.1999 - I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383, unter 1.c cc: außergerichtlicher Rechtsbehelf als anhängiges Verfahren im Sinne des § 74 FGO; BFH-Urteil vom 20.05.2010 - IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104, Rz 23: jedenfalls entsprechende Anwendung des § 74 FGO bei anhängigem Einspruchsverfahren). Zumindest würde es sich bei der Höhe der Einkommensteuer um ein Rechtsverhältnis handeln, das ‑‑im Rahmen des anhängigen Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid‑‑ von einer Verwaltungsbehörde festzustellen wäre, so dass die Voraussetzungen des § 74 FGO auch unter diesem Gesichtspunkt erfüllt waren.
d) Dem steht das Vorbringen des Kirchensteueramts in der Beschwerdeerwiderung nicht entgegen. Es ist der Auffassung, im Klageverfahren sei es nicht ausschließlich auf die Höhe der Einkommensteuer angekommen; vielmehr sei auch über die zeitliche Umlagepflicht und die Berechnung der Kirchensteuer zu entscheiden gewesen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese Punkte im Klageverfahren streitig gestellt hätte. Sie hat vielmehr lediglich Einwendungen gegen die Höhe der Einkommensteuer vorgebracht. Dementsprechend hat auch das FG nicht über die zeitliche Umlagepflicht und die Berechnung der Kirchensteuer (streitig) entschieden, sondern nur darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen die Einkommensteuer im dortigen Verfahren vorzubringen seien. Im Übrigen wäre dem FG zumindest ein Ermessen für eine Entscheidung nach § 74 FGO eröffnet gewesen.
2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.