ECLI:DE:BFH:2026:B.300326.VB113.25.0
BFH V. Senat
FGO § 78 Abs 1, FGO § 78 Abs 3
vorgehend FG Hamburg, 17. November 2025, Az: 2 K 50/25
Leitsätze
NV: Über einen beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung hat der zuständige Spruchkörper des FG trotz einer bereits in der Sache ergangenen Entscheidung auch dann noch zu befinden, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2024 - IX B 101/24, BFH/NV 2025, 293).
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 17.11.2025 - 2 K 50/25 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ‑‑ein Rechtsanwalt‑‑ erhob Klage beim Finanzgericht (FG) gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das dritte Kalendervierteljahr 2024. Das FG übertrug den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin, die in ihrem klageabweisenden Urteil die Revision nicht zuließ. Im anschließenden Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ V B 99/25) beantragte der Kläger Akteneinsicht und bat darum, "die Akte nun zügig in mein beA ein[zuscannen]". Der BFH bat das FG, dem Kläger die Einsichtnahme in die zum Verfahren vorliegenden Akten zu gewähren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Verwaltungsakten nicht benötigt und bei Bedarf von der beklagten Behörde direkt angefordert würden. Das FG forderte beim Beklagten (Finanzamt ‑‑FA‑‑) die den Streitfall betreffende Rechtsbehelfsakte an, die es zwischenzeitlich schon an das FA zurückgesandt hatte. Nach Eingang der Akte informierte das FG den Kläger darüber, dass eine Rechtsbehelfsakte beim Gericht eingegangen sei und dass die Akte nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden könne. Das FG bot dem Kläger zudem an, die (elektronisch) geführte Finanzgerichtsakte auf entsprechende Mitteilung des Klägers über das elektronische Akteneinsichtsportal zur Verfügung zu stellen. Nachfolgend bat der Kläger das FG, "einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie" zu schicken. Das FG legte dies als Antrag des Klägers aus, ihm Akteneinsicht in die dem FG vorliegende Steuerakte des FA in der Weise zu gewähren, dass dem Kläger eine Kopie der Steuerakte übersandt werde. Mit Beschluss vom 17.11.2025 - 2 K 50/25 gewährte die Einzelrichterin des FG dem Kläger Akteneinsicht in die Steuerakte in der Weise, dass er die Akte auf der Geschäftsstelle des FG einsehen könne, und lehnte den Antrag auf Fertigung einer Aktenkopie ab. Hiergegen legte der Kläger mit per Post übersandtem Schreiben Beschwerde ein, der das FG nicht abhalf.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde, die sich allein gegen die Ablehnung des FG richtet, die diesem vorliegende Verwaltungsakte zu kopieren und dem Kläger die kopierte Akte zu übersenden, ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Beschwerde ist statthaft. Sie ist nicht nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgeschlossen, da die Entscheidung über die Art und Weise der Akteneinsicht keine prozessleitende Verfügung im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Die Entscheidung des FG ist auch nicht nach der für elektronisch geführte Prozessakten einschlägigen Vorschrift des § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 FGO unanfechtbar, da sich der hier in Rede stehende Antrag auf Übersendung eines Aktenausdrucks auf Prozessakten bezieht, die in Papierform geführt werden (BFH-Beschluss vom 07.06.2021 - VIII B 123/20, BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz 7 und 8).
2. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger als Rechtsanwalt auch in eigener Sache nach § 52d Satz 1 FGO schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln hat (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2023 - 4 V 1553/22 A(Erb), Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 272) und die per Post bei dem FG eingereichte Beschwerde aus diesem Grund bereits unzulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet.
a) Nach den Verhältnissen des Streitfalls war die Einzelrichterin des FG für die Entscheidung über die Art und Weise der Akteneinsicht in die vom FA dem FG vorgelegte Verwaltungsakte zuständig. Zwar hatte der Kläger (zunächst) Akteneinsicht beim BFH in dem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt, sodass für eine solche Entscheidung der BFH grundsätzlich zuständig ist, wobei der BFH vorliegend dem Kläger Akteneinsicht über die Möglichkeit, beim FG Einsicht zu nehmen, auch gewährte. Indes hat über einen beim FG gestellten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 78 FGO der zuständige Spruchkörper des FG trotz einer bereits in der Sache ergangenen Entscheidung auch dann noch zu befinden, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (BFH-Beschluss vom 13.12.2024 - IX B 101/24, BFH/NV 2025, 293, Leitsatz 1).
So verhält es sich im Streitfall. Der Kläger beantragte bei dem FG nach dessen Mitteilung über den Eingang der Verwaltungsakte, diese zu kopieren und ihm die Kopie zu übersenden. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass Ziel einer Akteneinsichtsbeschwerde nur ist, das FG anzuweisen, die Einsicht (in der beantragten Art) zu gewähren (BFH-Beschluss vom 13.12.2024 - IX B 101/24, BFH/NV 2025, 293, Rz 11), und ein Anspruch auf Akteneinsicht nur in die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten ‑‑hier in die dem FG, nicht aber dem BFH vorliegende Rechtsbehelfsakte des FA‑‑ besteht (BFH-Beschluss vom 10.11.2025 - V B 70/24, BFH/NV 2026, 153, Rz 9).
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fertigung einer vollständigen Kopie der Verwaltungsakte und Übersendung einer solchen Kopie.
aa) Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 FGO). Das Verfahren zur Einsichtnahme in die von dem Gericht selbst geführten Akten und die dem Gericht vorgelegten Akten regeln § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO, die danach unterscheiden, ob Prozessakten elektronisch oder in Papierform geführt werden. Der Begriff der "Prozessakten" im Sinne von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst die Gerichtsakte und die dem Gericht von der beteiligten Finanzbehörde nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Verwaltungsakten (BFH-Beschluss vom 14.07.2022 - IV B 66/21, BFH/NV 2022, 1074, Rz 21).
bb) Soweit § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO ein Recht auf Abschriften begründet, besteht dies nur insoweit, als diese erforderlich sind, die Prozessführung zu erleichtern. Ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten (das heißt der Gerichtsakte und der dem Gericht vorgelegten Akten) besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, diese ermöglichten überhaupt erst eine sachgerechte Prozessführung. Dies ist substantiiert und nachvollziehbar darzulegen (BFH-Beschluss vom 09.08.2021 - VIII B 70/21, BFH/NV 2021, 1519, Rz 8). Daran fehlt es hier.
cc) Soweit Prozessakten noch in Papierform geführt werden, ist die Akteneinsicht in Diensträumen die Regel (§ 78 Abs. 3 Satz 1 FGO). Nach der Ermessensvorschrift des § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO kann die Akteneinsicht auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Es besteht jedoch kein Anspruch, eine bestehende Papierakte zum Zwecke der Akteneinsicht durch digitalen Abruf in eine elektronische Akte zu überführen (BFH-Beschluss vom 14.07.2022 - IV B 66/21, BFH/NV 2022, 1074, Rz 31; vgl. auch BFH-Beschluss vom 30.10.2023 - X B 35/23 (AdV), BFH/NV 2024, 38, Rz 25 und 35). § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO ist nicht dahin zu verstehen, dass die Finanzgerichte eine Pflicht trifft, Behördenakten zu digitalisieren (BFH-Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19, BFH/NV 2020, 91, Rz 10).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO. Nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes fällt eine Festgebühr von 72 € an (zur Kostenentscheidung im unselbständigen Nebenverfahren BFH-Beschluss vom 05.05.2017 - X B 36/17, BFH/NV 2017, 1183, Rz 22 und 23).