ECLI:DE:BFH:2025:B.240625.VIIIS30.24.0
BFH VIII. Senat
GKG § 52, GKG § 63 Abs 2 S 2
Leitsätze
NV: Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Streitwertfestsetzung durch den Bundesfinanzhof (BFH) kann fehlen, wenn die Höhe des Streitwerts für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bereits Gegenstand einer Entscheidung über eine Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Schlusskostenrechnung des BFH zu diesem Verfahren gewesen ist.
Tenor
Der Antrag, den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren … durch den Senat gerichtlich festzusetzen, wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Rechtsstreits des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) war der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2005 (Streitjahr) vom 25.06.2015. In diesem Bescheid wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach dem Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils in Höhe von … € gesondert festgestellt.
In die Ermittlung der festgestellten Einkünfte hatte das FA die Einnahmen und Ausgaben der vom Antragsteller unterhaltenen Praxisstandorte in A, B und C einbezogen, da es von einem einheitlichen Betrieb ausging. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) machte der Antragsteller geltend, der Feststellungsbescheid sei nichtig, weil das FA hierfür nicht zuständig sei, der Bescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen sei und sich an den falschen Inhaltsadressaten richte. Sein Klageantrag beim FG richtete sich mit dem Hauptantrag auf die ersatzlose Aufhebung des Feststellungsbescheids und eine Neufeststellung der Besteuerungsgrundlagen für jeden der drei Praxisstandorte. Hilfsweise beantragte der Antragsteller beim FG, die Besteuerungsgrundlagen aus selbständiger Arbeit so festzustellen, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit am Standort C in Höhe von … € berücksichtigt werden. Das FG hat die Klage abgewiesen.
Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx - … hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.01.2023 - 2 K 277/21 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat daraufhin am 17.04.2024 unter dem Aktenzeichen … die Schlusskostenrechnung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren über … € erlassen. Dem Rechnungsbetrag liegt ein Gebührenstreitwert von … € zugrunde. Nach den Ermittlungen der Kostenstelle und einer Stellungnahme des FA vom 15.04.2024 hätte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Feststellungsbescheids mit Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von … € statt zu einer festzusetzenden Einkommensteuer des Antragstellers in Höhe von … € zu einer festzusetzenden Einkommensteuer in Höhe von 0 € geführt.
Gegen die Schlusskostenrechnung richtete sich die am 22.04.2024 beim BFH erhobene Erinnerung. Gegenstand dieser Erinnerung war auch die Frage, in welcher Höhe der Gebührenstreitwert gemäß § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzusetzen sei.
Der zuständige Einzelrichter des Senats hat die Erinnerung durch Beschluss vom 21.10.2024 - VIII E 4/24 (BFH/NV 2025, 26) zurückgewiesen. In der Begründung hat der Einzelrichter zur Höhe des Gebührenstreitwerts gemäß § 52 GKG ausgeführt: Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten Gewinnfeststellung der Einkünfte sei zur Bestimmung des Streitwerts auf die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen bei dem Kläger des Verfahrens abzustellen. Da die Klage auf die ersatzlose Aufhebung des gesonderten Feststellungsbescheids für das Streitjahr gerichtet gewesen sei, sei der Streitwert nach den konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Antragsteller zu bestimmen. Es komme daher im Streitfall weder der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung, noch könne der Streitwert in Höhe eines Betrags von 25 % der gesondert festgestellten Einkünfte des Streitjahrs pauschaliert werden. Die einkommensteuerlichen Auswirkungen einer ersatzlosen Aufhebung des gesonderten Feststellungsbescheids seien auf der Grundlage der gesondert festgestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von … € zu bestimmen und beruhten auf den dem BFH mitgeteilten Berechnungen des FA. Auf den Inhalt des den Beteiligten bekannten Beschlusses wird im Übrigen Bezug genommen.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30.10.2024 die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beantragt. Er sieht ein Rechtsschutzbedürfnis darin, dass die Kostenstelle des FG für das Verfahren der Vorinstanz seiner Kostenrechnung einen Streitwert in Höhe von … € zugrunde gelegt habe.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag wird mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers für die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen.
1. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt das Prozessgericht in der Finanzgerichtsbarkeit den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Dieses fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (BFH-Beschlüsse vom 17.11.2011 - IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246, m.w.N.; vom 06.05.2019 - III S 16/18, BFH/NV 2019, 1133, Rz 6).
b) Im Streitfall fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Höhe des der Schlusskostenrechnung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Streitwerts war Gegenstand der Entscheidung über die Erinnerung. Wie dort erläutert, lässt sich die Höhe des maßgeblichen gerichtlichen Streitwerts im Sinne des § 52 GKG für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage der Anträge und der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Allein der Umstand, dass das FG zu einem anderen gerichtlichen Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren gekommen ist, vermag kein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen. Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung die Ausführungen zur Bestimmung des Streitwerts im Beschluss vom 21.10.2024 - VIII E 4/24 (BFH/NV 2025, 26) weiterhin für zutreffend. Der Antragsteller hat auch nicht erläutert, auf welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage das FG den Streitwert ermittelt hat.
2. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.