Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Beschluss vom 12. Mai 2026, IX B 112/25

Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmängel

ECLI:DE:BFH:2026:B.120526.IXB112.25.0

BFH IX. Senat

FGO § 52b, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 12. November 2025, Az: 12 K 5148/20

Leitsätze

1. NV: Die Frage, wann ein geltend gemachter Auskunftsanspruch vollständig erfüllt worden ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2. NV: Ist ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich, kann das Gericht ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters darüber im Urteil entscheiden.

3. NV: Verzichtet ein Prozessbeteiligter auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, hat er damit zu erkennen gegeben, dass er eine weitere Sachaufklärung, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, nicht für erforderlich hält.

4. NV: Es kann offenbleiben, ob formale Mängel der gerichtlichen Aktenführung im Sinne des § 52b der Finanzgerichtsordnung überhaupt zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers führen können, wenn jegliche Ausführungen fehlen, ob und inwiefern sich diese auf das Ergebnis des Klageverfahrens ausgewirkt haben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2025 - 12 K 5148/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegt kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.

  2. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (unter 1.) oder zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO (unter 2.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (unter 3.) zuzulassen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor (unter 4.). Einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bedarf es nicht (unter 5. und 6.).

  3. 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht geboten.

  4. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten ‑‑abstrakt beantwortbaren‑‑ Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 28.02.2025 - IX B 85/24, Rz 4).

  5. b) Nach diesen Maßstäben liegt die vom Kläger vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung nicht vor. Die im Verfahren entscheidungserheblichen Fragen sind mit den Senatsurteilen vom 12.03.2024 - IX R 35/21 (BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682), vom 14.01.2025 - IX R 25/22 (BFHE 287, 337) und vom 11.03.2025 - IX R 24/22 geklärt. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob ein geltend gemachter Auskunftsanspruch vollständig erfüllt worden ist. Der Kläger legt nicht dar, dass diese Fragen weiterhin zweifelhaft und umstritten sind. Die zahlreichen übrigen, vom Kläger aufgeworfenen Gesichtspunkte sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig.

  6. 2. Aus den vorgenannten Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht vor.

  7. 3. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

  8. a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 16.11.2021 - IX B 37/21, Rz 7; vom 12.03.2024 - IX B 24/23, Rz 10).

  9. b) Durchgreifende Anhaltspunkte, wonach die angefochtene Entscheidung des FG von abstrakten Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, hat der Kläger nicht dargelegt. Dem Vortrag des Klägers ist bereits nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang die von ihm angeführten Divergenzentscheidungen einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt betreffen. Zudem werden die vom Kläger der angefochtenen Entscheidung entnommenen Rechtssätze teilweise nur verkürzt und außerhalb des Gesamtzusammenhangs stehend wiedergegeben und daraus eine vermeintliche Abweichung hergeleitet.

  10. c) Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler liegt ebenfalls nicht vor. Die Entscheidung des FG folgt schlüssig und nachvollziehbar den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), den Regelungen der Abgabenordnung und den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die im Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 (BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682) ab Rz 43 ff. enthaltenen Hinweise hat das FG berücksichtigt.

  11. 4. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

  12. a) Ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 FGO liegt nicht in der Ablehnung des Befangenheitsantrags des Klägers.

  13. aa) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Grundsätzlich ist, bevor das Verfahren in der Sache fortgesetzt werden kann, über das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung des oder der abgelehnten Richter zu entscheiden (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO); der abgelehnte Richter darf nur noch unaufschiebbare Maßnahmen treffen (§ 47 Abs. 1 ZPO). Eine Entscheidung in der Sache ist ausgeschlossen. Ist das Ablehnungsgesuch hingegen offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich, kann das Gericht ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters darüber im Urteil entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 29.07.2025 - VIII B 66/24, Rz 3).

  14. bb) Daran gemessen ist die Behandlung des Befangenheitsantrags seitens des FG als rechtsmissbräuchlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung geschilderte Bearbeitung des Falls durch das FG lässt keinen Grund erkennen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der beteiligten Richter zu rechtfertigen. Konkrete Tatsachen, die über die nach der Prozessordnung gebotene Behandlung des Falls hinausgehen und schlüssig einen Befangenheitsgrund im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ergeben können, werden vom Kläger nicht vorgebracht. Ein über den Zweck der Verfahrensverzögerung hinausgehender Grund für den Befangenheitsantrag des Klägers ist nicht erkennbar. Daher ist es unerheblich, dass das Gericht anlässlich der Entscheidung über den Befangenheitsantrag die grundsätzlich bestehende Wartepflicht nicht eingehalten und über den Befangenheitsantrag unmittelbar in der Endentscheidung befunden hat.

  15. b) Das FG hat seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht verletzt. In der Nichtbeiziehung der Steuerakten liegt kein Verfahrensmangel, da der zugrundeliegende Verwaltungsvorgang der datenschutzrechtliche Auskunftsvorgang und nicht die Besteuerungsunterlagen zur Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung 2013 bis 2015 sind. Im Übrigen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.11.2025 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er eine weitere Sachaufklärung, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, nicht für erforderlich hält (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 31.03.2016 - IX B 78/15, Rz 5, m.w.N.).

  16. c) Die vom Kläger gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor.

  17. aa) Das FG hat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung das gesamte bis dahin erfolgte Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in der angefochtenen Entscheidung abgehandelt.

  18. bb) Es liegt auch keine Gehörsverletzung durch die Einführung neuen Prozessstoffs oder die Ablehnung der Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) im Juli 2024 erteilten Auskunft vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach Einführung der Auskunftserteilung und der Vollständigkeitserklärung des FA in das Verfahren den Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er den Fall für entscheidungsreif hält und es aus seiner Sicht eines weiteren Tatsachenvortrags und einer Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr bedurfte (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 08.04.2010 - V B 20/08, Rz 28; vom 16.02.2011 - X B 133/10, Rz 6, 9, und Senatsbeschlüsse vom 27.01.2016 - IX B 46/15, Rz 8, und vom 31.03.2016 - IX B 78/15, Rz 5). Zudem war nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG die Auskunft dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits im Juli 2024 übersandt worden. Inhalt und Umfang waren damit, was der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auch eingeräumt hat, bekannt.

  19. cc) Dass dem Kläger keine Einsicht in die Steuerakten gewährt worden ist, führt ebenfalls zu keiner Gehörsverletzung. Diese Akten waren vom FG nicht angefordert worden. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 78 FGO) erfasst nur die dem Gericht vorliegenden Akten (statt vieler BFH-Beschluss vom 21.04.2023 - III B 41/22, Rz 14).

  20. dd) Soweit der Kläger anführt, sein Schriftsatz vom 01.12.2025 sei vor Versendung der Urteilsausfertigung durch das FG am 03.12.2025 eingegangen, aber nicht berücksichtigt worden, liegt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die in diesem Schriftsatz vorgebrachten Gesichtspunkte (Unzulänglichkeit der Auskunft, Verpflichtung zur Erteilung einer vollständig strukturierten Auskunft) stellen eine Wiederholung früheren Vorbringens dar (vgl. BFH-Beschluss vom 18.09.2001 - XI B 100/99, BFH/NV 2002, 356, unter II.2.). So hatte der Kläger bereits mit Schriftsätzen vom 10.11.2025 und vom 11.11.2025 die Unzulänglichkeit der Auskunft sowie die Erforderlichkeit einer strukturierten Auskunft angesprochen und damit diese Gesichtspunkte in das Verfahren eingeführt. Im Übrigen hat das FG in seinem Urteil auf den Schriftsatz vom 01.12.2025 Bezug genommen, dessen Inhalt mithin vor dem Versand der Entscheidung gewürdigt.

  21. d) Schließlich ist das Gericht zu Recht von einer unzulässigen Klageänderung ausgegangen. Das Klageverfahren betraf in der Folge der Senatsentscheidung vom 12.03.2024 - IX R 35/21 (BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682) den Auskunftsanspruch in Bezug auf die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2013 bis 2015. Soweit der Kläger darüber hinaus einen weitergehenden Informationsanspruch geltend macht, fehlt es bereits an der erforderlichen Antragstellung gegenüber der Finanzbehörde (vgl. Senatsurteile vom 12.11.2024 - IX R 20/22, BFHE 284, 551, BStBl II 2026, 51; vom 08.04.2025 - IX R 8/24 und vom 06.05.2025 - IX R 2/23, BFHE 288, 386, BStBl II 2026, 56, Rz 23).

  22. e) Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen die Grundordnung des Verfahrens liegen nicht vor. Das FG hat das Klagebegehren gewürdigt und auf der Grundlage des § 96 FGO vollständig darüber entschieden.

  23. f) Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Mängel in der elektronischen Aktenführung des Gerichts fehlen jegliche Ausführungen, ob und inwiefern sich diese auf das Ergebnis des Klageverfahrens ausgewirkt haben. Daher kann offenbleiben, ob formale Mängel der gerichtlichen Aktenführung im Sinne des § 52b FGO überhaupt zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers führen können. Soweit der Kläger anführt, die angefochtene Entscheidung sei von den Berufsrichtern nicht unterzeichnet, entspricht diese Behauptung nicht dem vorliegenden Akteninhalt.

  24. g) Auch die Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO ist vom FG beachtet worden. Das FG hat die Hinweise in der Senatsentscheidung vom 12.03.2024 - IX R 35/21 (BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682) im Tatbestand aufgeführt und in den Entscheidungsgründen ersichtlich berücksichtigt. Die Frage der "Unerlässlichkeit" ist nach Maßgabe der Vorgaben geprüft und unter Berücksichtigung der Darlegungslast entschieden worden.

  25. h) Mit seinem übrigen Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens von Verfahrensfehlern, insbesondere den Verstößen gegen die Beweiswürdigung und des Verstoßes gegen den Inhalt der Akten, wendet sich der Kläger im Kern gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Entscheidung. Damit kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden (statt vieler BFH-Beschluss vom 05.03.2020 - VIII B 30/19, Rz 13).

  26. 5. Eine Aussetzung des Verfahrens in Bezug auf das im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch anhängige Verfahren IX R 17/23 kam nicht in Betracht. Wie aus der zwischenzeitlich veröffentlichten Senatsentscheidung vom 04.12.2025 - IX R 17/23 zu ersehen ist, betraf dieses Verfahren ersichtlich andere Streitpunkte als die im Ausgangsverfahren nach der Senatsentscheidung vom 12.03.2024 - IX R 35/21 (BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682) verbliebenen entscheidungserheblichen Rechtsfragen.

  27. 6. Soweit der Kläger der Ansicht ist, der BFH solle nach Zulassung der Revision ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an den Gerichtshof der Europäischen Union richten, kommt es darauf nicht an, da die Revision nicht zuzulassen ist. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision selbst wirft keine unionsrechtlichen Fragegestellungen auf.

  28. 7. Der Senat hat das gesamte Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 03.03.2026 zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

  29. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Print Page