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Beschluss vom 10. August 2016, I E 8/16

Streitwert für Rechtsmittelverfahren wegen Feststellung des Einlagekontos - Die Entscheidung ist nachträglich aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden

ECLI:DE:BFH:2016:B.100816.IE8.16.0

BFH I. Senat

GKG § 47 Abs 1 S 1, GKG § 52 Abs 1, KStG § 27 Abs 2

vorgehend BFH , 29. March 2016, Az: I B 99/14

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 9. Juni 2016 KostL …/16 (I B 99/14) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I.

  1. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 29. März 2016 (I B 99/14) nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des gesamten Verfahrens der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) ‑‑einer GmbH‑‑ auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 9. Juni 2016 KostL …/16 (I B 99/14) die Gerichtskosten in Höhe von 12.549 € angesetzt. Sie ist hierbei von dem durch das Finanzgericht (FG) Münster mit Beschluss vom 20. Februar 2015  9 K 2912/12 F, 9 K 617/13 F festgesetzten Streitwert in Höhe von 2.971.550 € ausgegangen.

  2. Mit der Erinnerung macht die Klägerin geltend, der Streitwert sei durch das FG unzutreffend festgesetzt worden. Er belaufe sich nicht auf 10 % des festzustellenden steuerlichen Einlagekontos. Vielmehr ergäbe sich bei einer Ausschüttung an die Alleingesellschafterin ‑‑unter Berücksichtigung von § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)‑‑ lediglich eine Belastung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt 469.121,64 €.

  3. Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hat vorgetragen, dass der festgesetzte Streitwert nicht zu beanstanden sei. Sie beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Erinnerung ist zurückzuweisen.

  2. 1. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter zu entscheiden.

  3. 2. Die Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

  4. Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Bei unverändertem Streitgegenstand ist der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges (§ 52 Abs. 1 GKG) identisch, ohne dass aber für den im Erinnerungsverfahren zu überprüfenden Streitwert (BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2006 XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493; vom 29. Oktober 2009 X E 22/09, BFH/NV 2010, 447) eine Bindung des BFH an die Streitwertbemessung des FG besteht (Senatsbeschluss vom 4. September 2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041; BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2007 IV E 6/06, BFH/NV 2007, 1156; vom 10. November 2005 VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576).

  5. Entgegen der Einschätzung der Klägerin ist der der angegriffenen Kostenrechnung zugrunde liegende Streitwert nicht zu beanstanden. Die gegen die Feststellung des Einlagekontos gerichtete Klage betrifft nicht unmittelbar eine bezifferte Geldleistung i.S. von § 52 Abs. 3 GKG, so dass der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist. Maßgeblich hierfür sind zwar grundsätzlich die konkreten steuerlichen Auswirkungen; lassen sich diese jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, muss die Bedeutung der Sache typisierend geschätzt werden (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2015 I E 4/15, BFH/NV 2015, 1440).

  6. Die von der Klägerin begehrte Feststellung gemäß § 27 Abs. 2 KStG entfaltet über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes materiell-rechtliche Bindungswirkung für die Anteilseigner (Senatsurteile vom 19. Mai 2010 I R 51/09, BFHE 230, 128, BStBl II 2014, 937; vom 28. Januar 2015 I R 70/13, BFHE 249, 118). Damit ist die steuerliche Auswirkung eines streitigen Erhöhungsbetrags sowohl vom Zeitpunkt der Ausschüttung als auch von deren steuerlicher Behandlung beim empfangenden Gesellschafter abhängig. Angesichts dieser ungewissen, in der Zukunft liegenden Auswirkungen ist es sachgerecht, ‑‑vergleichbar der Streitwertbemessung bei Feststellungen nach § 47 Abs. 1 KStG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (s. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 I E 3/04, BFH/NV 2005, 572; vom 12. August 1996 I R 20/95, BFH/NV 1997, 136)‑‑ einen Pauschalsatz von 10 % der begehrten Erhöhung anzusetzen.

  7. Der Ansatz eines abweichenden Prozentsatzes kommt in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen erkennbar ist, dass der Pauschalsatz den tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 2041; vgl. zu einer mit der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos verbundenen Verpflichtung zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer Senatsbeschluss vom 16. Februar 2016 I E 1/16, BFH/NV 2016, 774). Soweit die Klägerin aber geltend macht, bei ihrer Alleingesellschafterin als einzig möglicher Ausschüttungsempfängerin habe es sich um eine Kapitalgesellschaft gehandelt, so dass sich die finanzielle Auswirkung auf die sich aus § 8b Abs. 1, Abs. 5 KStG ergebenden nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben beschränke, ergibt sich daraus weder eine konkrete Ausschüttung noch war zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (§ 40 GKG) ein späterer Wechsel im Gesellschafterbestand der Klägerin ausgeschlossen.

  8. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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