ECLI:DE:BFH:2026:B.240626.IXB127.25.0
BFH IX. Senat
FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 03. June 2025, Az: 4 K 2308/24
Leitsätze
NV: Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine Außenprüfung für Steuern, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, angeordnet werden kann, wenn sich die Frage der Verjährung erst nach der Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantworten lässt.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 03.06.2025 - 4 K 2308/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegt kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.
Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO (unter 2.) zuzulassen. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor (unter 3.).
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht geboten.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungs-bedürftigkeit einer hinreichend bestimmten ‑‑abstrakt beantwortbaren‑‑ Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 28.02.2025 - IX B 85/24, Rz 4).
b) Nach diesen Maßstäben liegt die von der Klägerin vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung nicht vor. Die Klägerin legt nicht dar, dass die vom Finanzgericht (FG) entscheidungserheblich zugrunde gelegten Rechtsfragen zweifelhaft und umstritten sind. Denn es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Prüfung für solche Steuern anzuordnen, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, weil sich die Frage der Verjährung vielfach erst nach der Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantworten lässt. Anders verhält es sich nur, wenn der Eintritt der Verjährung auf der Hand liegt, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Frist für die Festsetzung oder Feststellung ausnahmsweise noch nicht abgelaufen sein könnte (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 23.07.1985 - VIII R 48/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433, unter 2.; vom 03.07.1986 - IV R 258/84, BFH/NV 1987, 685, unter 2.; vom 10.04.2003 - IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827, unter 1.; vom 18.08.2020 - VII R 34/18, BFHE 271, 80, Rz 115). Einwände gegen diese Sichtweise werden im Schrifttum nicht erhoben (vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 194 AO Rz 16; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 194 AO Rz 47; Gosch in Gosch, AO § 194 Rz 106 ff.).
Die konkrete Frage, ob der Eintritt der Festsetzungsverjährung bereits im Vorfeld einer Prüfung eindeutig zu bejahen ist oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die im jeweiligen Verfahren vom FG zu prüfen und gegebenenfalls zu bejahen oder zu verneinen ist. Ob gegebenenfalls Tatsachen vorliegen, die eine Verlängerung der Festsetzungsfrist im Sinne von § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung rechtfertigen und damit im Rahmen einer Außenprüfung näher zu überprüfen sind, ist eine dem FG obliegende tatsächliche Feststellung, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde außerhalb von Verfahrensrügen vom BFH nicht überprüft werden kann.
2. Aus den vorgenannten Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht vor.
3. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) seitens des FG lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.
a) Das FG ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen (Senatsbeschluss vom 12.01.2023 - IX B 81/21, Rz 13).
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung des FG durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO setzt voraus, dass die Klägerin die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat), das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, darlegt und ausführt, dass ‑‑sofern die Voraussetzungen des § 295 der Zivilprozessordnung gegeben sind‑‑ bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise gerügt worden ist oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (BFH-Beschluss vom 05.03.2020 - VIII B 30/19, Rz 9, sowie Senatsbeschluss vom 12.01.2023 - IX B 81/21, Rz 14).
b) Dem genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Die Klägerin legt in ihrer Beschwerdebegründung nicht dar, welche Beweismittel sie im Verfahren vor dem FG benannt hat, zu welchem Beweisthema diese gedient hätten und zu welchem möglichen Ergebnis eine Beweiserhebung im erstinstanzlichen Verfahren geführt hätte. So hat die fachkundig durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vertretene Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2025 vor dem FG Beweisanträge hinsichtlich der Feststellungen der Betriebsprüfung nicht gestellt. Dabei waren die Annahmen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt), die zur Erweiterung des Prüfungszeitraums geführt haben, Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Mit diesem Verzicht auf eine Beweisaufnahme hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass es aus ihrer Sicht einer weiteren Sachaufklärung zu den Annahmen der Betriebsprüfung nicht bedurfte.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.