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Beschluss vom 24. Juni 2026, V S 6/26

Anhörungsrüge - tatsächliche Zugangsvermutung

ECLI:DE:BFH:2026:B.240626.VS6.26.0

BFH V. Senat

FGO § 133a Abs 2

vorgehend BFH , 19. February 2026, Az: V B 72/25

Leitsätze

NV: Für die Berechnung der zweiwöchigen Rügefrist nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Bekanntgabefiktion des § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO zwar nicht anwendbar. Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte darf das Gericht aber gleichwohl im Wege der tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass einfache Post vier Tage nach der Aufgabe zur Post dem Empfänger zugegangen ist.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19.02.2026 - V B 72/25 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) wegen Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19.02.2026 - V B 72/25 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist der Rügeführerin mit einem von der Geschäftsstelle am 24.02.2026 abgesandten Brief bekannt gegeben worden.

  2. In dem unter anderem mit "Formal-juristischer Widerspruch" überschriebenen Schreiben vom 23.03.2026 ‑‑beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 26.03.2026‑‑ macht die Rügeführerin geltend, ein direktes Gespräch mit dem Vorsitzenden Richter sei ihr verweigert worden, was mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Recht auf rechtliches Gehör nicht vereinbar sei. Sämtliche Schriftstücke eines Gerichts seien eigenhändig zu unterzeichnen. Ein elektronischer Signaturschlüssel sei für sie, die Rügeführerin, als Privatperson nicht überprüfbar. Eine gerichtliche Entscheidung, deren Rechtswirksamkeit sich auf eine für sie, die Rügeführerin, strukturell unüberprüfbare elektronische Signatur stütze, verletze das Gebot effektiven Rechtsschutzes sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens.

  3. Ihr Begehren sei von dem Senat unzutreffend in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision umgedeutet worden, wodurch sie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sie begehre die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG). Ein solches gebe es nicht. Vielmehr existierten drei voneinander abweichende Versionen eines Dokuments, von denen keine eine ordnungsgemäße Richterunterschrift trage. Dies sei ein "Nullum". Deshalb liefen sämtliche "Abweisungsgründe", die bisher gegen sie, die Rügeführerin, geltend gemacht worden seien, ins Leere. Insbesondere könne durch ein solches "Nullum" keine Frist in Gang gesetzt werden. Auch gebe es kein abgeschlossenes Verfahren. Der in dem BFH-Urteil vom 06.11.2019 - II R 6/17 (BFHE 267, 193, BStBl II 2020, 509) ‑‑das in dem Senatsbeschluss vom 19.02.2026 - V B 72/25 bewusst verschwiegen worden sei‑‑ aufgestellte Rechtsgrundsatz sei trotz gleicher Fallgestaltung ohne Begründung nicht angewendet worden, was Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletze.

Entscheidungsgründe

II.

  1. 1. Da sich die Rügeführerin unter anderem mit der Begründung, ihr sei rechtliches Gehör versagt worden, gegen den Senatsbeschluss vom 19.02.2026 - V B 72/25 wendet und ‑‑was aus ihrer Sicht der in § 133a Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Fall einer begründeten Rüge vorgesehenen Fortführung des Verfahrens entspricht‑‑ begehrt, den Senatsbeschluss vom 19.02.2026 - V B 72/25 "zurückzunehmen" und die Nichtigkeit des diesem zu Grunde liegenden Urteils des FG "deklaratorisch festzustellen", ist das Rechtsmittel als Anhörungsrüge nach § 133a FGO anzusehen.

  2. 2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).

  3. a) Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO); der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Sie muss nach § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen darlegen.

  4. b) Ohne dass der Senat zu entscheiden hat, ob der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 FGO für Verfahren vor dem BFH auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge gilt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.05.2012 - IX S 5/12, BFH/NV 2012, 1473; vom 11.03.2015 - IX S 6/15, BFH/NV 2015, 850), hat die Rügeführerin die Anhörungsrüge jedenfalls nicht fristgerecht erhoben.

  5. aa) Die behauptete Gehörsverletzung ergibt sich aus der Begründung des Senatsbeschlusses vom 19.02.2026 - V B 72/25, so dass die Frist mit Kenntnis dieses Beschlusses begann. Die Bekanntgabefiktion des § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO ist insoweit zwar nicht anwendbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.04.2007 - 1 BvR 66/07, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 2242), mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte darf das Gericht aber gleichwohl im Wege der tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass einfache Post vier Tage nach der Aufgabe zur Post dem Empfänger zugegangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 05.12.2019 - V S 24/19, BFH/NV 2020, 372), wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, insbesondere der Empfänger konkret dargetan hat, dass es sich anders verhält (BFH-Beschluss vom 15.12.2014 - X S 20/14, BFH/NV 2015, 508).

  6. bb) Im Hinblick darauf, dass der Beschluss am 24.02.2026 mit einfachem Brief abgesandt wurde und es sich bei dem 28.02.2026 um einen Samstag handelte, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den darauffolgenden Montag, den 02.03.2026 (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 05.05.2014 - III B 85/13, BFH/NV 2014, 1186). Die Zweiwochenfrist endete daher mit Ablauf des 16.03.2026. Da die Anhörungsrüge erst am 26.03.2026 bei Gericht eingegangen ist, ist sie verfristet.

  7. c) Weiter wird die Anhörungsrüge den Darlegungsanforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO nicht gerecht.

  8. aa) Die Zulässigkeit der Anhörungsrüge erfordert schlüssige und substantiierte Darlegungen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen in dem vorausgegangenen Verfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht (hier: V B 72/25), sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (z.B. Senatsbeschluss vom 11.03.2010 - V S 20/09, BFH/NV 2010, 1289).

  9. bb) Dem genügt das Vorbringen der Rügeführerin nicht.

  10. (1) Soweit die Rügeführerin geltend macht, ein unmittelbares Gespräch mit dem Vorsitzenden Richter sei ihr verweigert worden, ist dies schon aufgrund des Umstandes, dass die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Gericht dem Ergehen des Senatsbeschlusses vom 19.02.2026 - V B 72/25 zeitlich nachfolgte, nicht geeignet, eine Verletzung des Rechts der Rügeführerin auf rechtliches Gehör im Rahmen des durch diesen Beschluss abgeschlossenen Verfahrens darzulegen.

  11. (2) Indem die Rügeführerin weiter ausführt, das Urteil des FG sei mangels Unterschriften der Richter nicht existent, ihr Begehren der Feststellung der Nichtigkeit sei von dem Senat unzutreffend in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision umgedeutet worden und die "Abweisungsgründe" der Fristversäumnis und der fehlenden anwaltlichen Vertretung liefen ins Leere, macht sie keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. So wurde in dem Senatsbeschluss vom 19.02.2026 - V B 72/25 das Begehren der Rügeführerin dahingehend gedeutet, dass Verstöße gegen § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO, wonach das Urteil schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen ist, sowie gegen § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO, wonach das Urteil die Entscheidungsgründe enthält, geltend gemacht wurden, die hierfür jedoch allein in Betracht kommende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedoch aufgrund der Versäumung der Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO und der fehlenden Vertretung durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft als unzulässig angesehen. Vor diesem Hintergrund streitet die Rügeführerin insoweit weiter in der Sache, weil sie die Begründung des Senats für unzutreffend hält. Dass der Senat aber der Auffassung der Rügeführerin nicht gefolgt ist, sondern vielmehr ‑‑ohne in der Sache über das Vorliegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden‑‑ das für das Begehren der Rügeführerin einzig in Betracht kommende Rechtsmittel als unzulässig angesehen hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Dieser Anspruch bedeutet nicht, dass das Gericht den Rügeführer "erhören", sich also seinen rechtlichen Ansichten anschließen müsste (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2017 - V S 18/17 (PKH), BFH/NV 2018, 225, sowie BFH-Beschluss vom 24.03.2015 - X B 127/14, BFH/NV 2015, 809).

  12. (3) Auch soweit die Rügeführerin darüber hinaus vorbringt, ihr sei keine Auskunft darüber gegeben worden, welcher Urkundsbeamte den Senatsbeschluss vom 19.02.2026 - V B 72/25 "verifizieren wollte", und darauf "hinweist", dass alle Schriftstücke, die von einem Gericht ausgehen, eigenhändig zu unterzeichnen seien und es nicht sein könne, dass sie, die Rügeführerin, als Privatperson mit Signaturschlüsseln "abgefertigt" werde, wird damit keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ‑‑sondern allenfalls ein Verfahrensmangel‑‑ geltend gemacht (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 07.09.2012 - V S 24/12, BFH/NV 2012, 2000).

  13. 3. Darüber hinaus weist der Senat auf Folgendes hin: Zwar werden Beschlüsse, die ein FG oder der BFH außerhalb der mündlichen Verhandlung erlässt, erst mit der Bekanntgabe gegenüber den Betroffenen wirksam, wobei eine formlose Mitteilung genügt, da durch den Beschluss keine Frist in Lauf gesetzt wird (§ 155 Satz 1 Halbsatz 1 FGO i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑‑ZPO‑‑; BFH-Beschluss vom 10.08.1994 - II R 29/94, BFHE 175, 16, BStBl II 1994, 862). Bei der Bekanntgabe wird jedoch ‑‑anders als die Rügeführerin meint‑‑ nicht das mit den Unterschriften der Richter versehene Original versandt. Vielmehr verbleibt dieses bei den Akten. Für die Bekanntgabe genügt die Übersendung einer Ausfertigung, welche die Übergabe einer beglaubigten Abschrift ersetzt (BFH-Beschluss vom 01.07.2003 - IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203). Es ist ausreichend, wenn die in den Akten befindliche Urschrift des Urteils oder des Beschlusses ordnungsgemäß unterzeichnet wird und die Ausfertigung oder der Abdruck erkennen lässt, dass das Original die Unterschrift des Richters trägt. Dies wird durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter der Entscheidung kenntlich gemacht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 08.11.2000 - X S 5/00, BFH/NV 2001, 614). Erst recht ist eine Zugänglichmachung eines mit einer elektronischen Signatur versehenen Dokuments, das ‑‑soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter vorgeschrieben ist‑‑ nach § 52a Abs. 7 Satz 1 FGO dieser Form genügt, für die Bekanntgabe nicht erforderlich. In jedem Fall durfte sich die Rügeführerin ‑‑auch als "Privatperson"‑‑ insoweit nicht darauf beschränken, auf ihren fehlenden Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu verweisen. Vielmehr war es ihr ohne Weiteres zumutbar, im Rahmen einer Akteneinsicht in Diensträumen im Sinne des § 78 Abs. 2 Satz 2 FGO die Ergebnisse der Signaturprüfung ‑‑als Teil der elektronisch geführten Akte (vgl. Pohl in Ory/Weth, jurisPK-ERV, Band 3, 3. Aufl., § 78 FGO Rz 19 und 25)‑‑ einzusehen und in der Folge ‑‑gegebenenfalls‑‑ konkrete Einwendungen geltend zu machen.

  14. Dass der Vermerk über die Beglaubigung auf der der Rügeführerin übersandten Ausfertigung des Senatsbeschlusses vom 19.02.2026 - V B 72/25 weder den Namen der beglaubigenden Person noch eine Unterschrift trägt, entspricht der gesetzlichen Regelung des § 155 Satz 1 Halbsatz 1 FGO i.V.m. § 169 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO, wonach eine in Papierform zuzustellende Abschrift ‑‑wie im Streitfall geschehen‑‑ auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden kann und anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist.

  15. Ebendies ergibt sich auch aus dem von der Rügeführerin angeführten BFH-Urteil vom 06.11.2019 - II R 6/17 (BFHE 267, 193, BStBl II 2020, 509), in dem der BFH in Rz 15 f. und 18 ausführt, dass eine Urteilsausfertigung die Urschrift wortgetreu und richtig wiedergeben muss, wozu gehört, dass sie erkennen lässt, ob das Urteil überhaupt von Richtern unterzeichnet worden ist, und wenn ja, welche Richter es unterschrieben haben und im Übrigen die Unterzeichnung des Urteils durch die maschinenschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter dem Urteil kenntlich gemacht wird, so dass von einer Unwirksamkeit der Zustellung erst dann auszugehen ist, wenn einer Ausfertigung nicht entnommen werden kann, ob die erkennenden Richter das Urteil unterschrieben haben, weshalb eine derartige Unwirksamkeit erst dann vorliegt, wenn die vorgelegte Urteilsabschrift ‑‑anders als im Streitfall‑‑ lediglich die Unterschriften zweier Richter enthält, obwohl die Urschrift des Urteils von sämtlichen Berufsrichtern unterzeichnet worden ist.

  16. 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO ab.

  17. 5. Die Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ‑‑GKG‑‑ (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 72 € an.

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