ECLI:DE:BFH:2026:B.260626.IXS17.26.0
BFH IX. Senat
FGO § 78, FGO § 142 Abs 1, ZPO § 114 Abs 1 S 1
Leitsätze
1. NV: Der nicht vertretene Antragsteller muss im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) im Hinblick auf die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde zumindest in laienhafter Weise Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund darlegen.
2. NV: Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht vor, ist ein Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, da die Akteneinsicht unter keinem Gesichtspunkt geeignet ist, der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu dienen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 14.04.2026 - 2 K 1301/25 ist unbegründet.
1. a) PKH erhält auf entsprechenden Antrag ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑ i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑‑ZPO‑‑). Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 23.06.2020 - IV S 3/19 (PKH), Rz 10, m.w.N.). Daran fehlt es hier.
b) Zwar sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) diese nicht durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO eingelegt hat. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, eine vertretungsberechtigte Person mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (Senatsbeschluss vom 12.07.2007 - IX S 10/07 (PKH), BFH/NV 2007, 1918). Dies setzt jedoch voraus, dass der Antragsteller bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zumindest in laienhafter Weise Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund darlegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.06.2020 - IV S 3/19 (PKH), Rz 11; vom 15.04.2014 - V S 5/14 (PKH), Rz 6; vom 24.11.2009 - II S 21/09 (PKH), BFH/NV 2010, 455, unter 2.).
c) Dies ist hier nicht der Fall. Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Vortrags des Antragstellers, des Inhalts der vorliegenden Akten und des beanstandeten FG-Urteils ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass aufgrund der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen wäre. Auch eine Zulassung wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), scheidet aus.
aa) Der Antragsteller wendet sich gegen die Höhe der im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Finanzamts X vom 02.12.2024 enthaltenen Einkünfte, soweit diese ihm zugerechnet werden. Mit seiner Klage beim FG wegen Einkommensteuer 2022 wendet er sich aber gegen den Folgebescheid des im Ausgangsverfahren beklagten Finanzamts Y. Das FG hat daher die Klage auf der Grundlage von § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung, § 42 FGO zu Recht abgewiesen. Danach können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden. Somit müssen Einwendungen, die sich gegen einen Grundlagenbescheid richten, in dem Verfahren gegen den Folgebescheid unberücksichtigt bleiben (vgl. BFH-Beschluss vom 28.11.2025 - X B 84/24, Rz 17). Gesichtspunkte, die aus den obengenannten Gründen zur Zulassung der Revision führen können, sind nicht vorhanden.
bb) Der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht vor, ist ein Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, da die Akteneinsicht unter keinem Gesichtspunkt geeignet ist, der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu dienen (vgl. BFH-Beschluss vom 20.05.2005 - V S 10/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2013, unter 4.).
cc) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab, ebenso von einer Darstellung des Sachverhalts. Die genannte Regelung ist bei der Entscheidung über PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.2010 - II S 31/10, Rz 9).
2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. In Ermangelung eines Gebührentatbestands nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG) werden für Verfahren über PKH-Anträge keine Gerichtskosten erhoben (vgl. auch § 3 Abs. 2 GKG). Kosten, die dem Gegner entstanden sind, werden nicht erstattet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).