ECLI:DE:BFH:2026:U.210426.VIIR18.25.0
BFH VII. Senat
EGV 88/97 Art 14 Buchst c, EWGV 2474/93 Art 1 Abs 1, EGV 71/97 Art 2 Abs 1, EUV 952/2013 Art 254
vorgehend FG München, 27. January 2022, Az: 14 K 1797/19
Leitsätze
1. NV: Die Befreiungen bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 vom Antidumpingzoll nach der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93, ausgeweitet durch Verordnung (EG) Nr. 71/97, dürfen in der Bewilligung einer Endverwendung kombiniert werden.
2. NV: Die befreite Menge von monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 darf vom Bewilligungsinhaber für eigene betriebliche Zwecke unabhängig davon in Anspruch genommen werden, an wie viele Kunden diese wesentlichen Fahrradteile weiterverkauft werden.
3. NV: Bei der befreiten Menge von monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 handelt es sich um eine Freigrenze.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.01.2022 - 14 K 1797/19 und der Ablehnungsbescheid vom 26.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2019 aufgehoben.
Das Hauptzollamt wird verpflichtet, die der Klägerin erteilte Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen Verfahrens als des Versands rückwirkend zum 01.01.2018 auf die Befreiungen im Sinne des Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 zu erweitern und damit der Klägerin die Einfuhr von insgesamt weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils (hier: mit Farbe versehene oder elektrolytisch oxidierte oder polierte und/oder lackierte Fahrradrahmen ex KN Code 8714 91 10, Kettenschaltungen der Unterpos. 8714 99 50, Bremsen der Unterpos. 8714 94 20 und Räder, auch mit Schlauch, Reifen und Zahnkränzen ex KN Code 8714 99 90) in einem Monat für eigene betriebliche Zwecke zu gestatten.
Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führt verschiedene Fahrradteile aus der Volksrepublik China (China) ein. In diesem Zusammenhang besteht Streit mit der Zollverwaltung, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Fahrradteile antidumpingzollfrei eingeführt werden können.
Die Klägerin ist seit Jahren Inhaberin einer Bewilligung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung/einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung beziehungsweise einer Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versands (Bewilligungsnummer …). Diese Bewilligung wurde wiederholt aktualisiert. In Feld Nr. 16 der Bewilligung wurde jeweils auf verschiedene in Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20.01.1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ‑‑ABlEG‑‑ 1997, Nr. L 17, 17) ‑‑Verordnung (EG) Nr. 88/97‑‑ geregelte Befreiungen hingewiesen.
In der Bewilligung vom 03.07.2013 betreffend den Zeitraum vom 04.07.2013 bis zum 31.01.2015 wurden die Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 genannt und ausgeführt, dass monatlich weniger als 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil für eigene Zwecke beziehungsweise monatlich weniger als 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil je Partei an andere Parteien (Endkunden) weitergeleitet werden dürften. Mit Wirkung ab dem 22.07.2014 änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt ‑‑HZA‑‑) die Bewilligung insofern ab, als sich diese nicht mehr auf Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 bezog, sondern auf die Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a, b oder d der Verordnung (EG) Nr. 88/97, und der von der Bewilligung erfasste Warenkreis zum Teil geändert wurde. Die Bewilligung wurde danach weitere Male geändert und zuletzt für die Geltungsdauer vom 09.01.2016 bis zum 08.01.2019 sowie für die Geltungsdauer vom 17.07.2018 bis zum 29.04.2019 auf die Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 88/97 beschränkt. Für die Befreiung nach Art. 14 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wurde eine gesonderte, hier nicht streitgegenständliche Bewilligung erteilt.
Mit ihrem Antrag vom 08.08.2018 begehrte die Klägerin die rückwirkende Erweiterung der Bewilligung um die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97, wobei die dort genannte Menge "je Kunde" gelten sollte. Dies lehnte das HZA mit Bescheid vom 26.10.2018 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und urteilte, die von der Klägerin begehrte Erweiterung der Bewilligung rückwirkend zum 01.01.2018 dahingehend, dass sie nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 im Monat je Kunde 299 Stück wesentlicher Fahrradteile zollfrei einführen dürfe, sei zu Recht abgelehnt worden. Die Bewilligung könne sich grundsätzlich auf alle drei Buchstaben des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 erstrecken, weil sich die Tatbestände nicht ausschlössen, sondern ergänzten. Die Bewilligung nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 sei allerdings nur für solche Kleinunternehmer vorgesehen, die unter der Bezugsmenge von 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil pro Monat blieben. Damit sei diese Befreiung gerade nicht für größere Unternehmen wie die Klägerin gedacht. Demnach könnten im Rahmen der besonderen Verwendung monatlich höchstens 299 Stück je wesentlichem Fahrradteil ohne Erhebung von Antidumpingzoll eingeführt werden. Die Begrenzung stelle dabei auf die gesamte Menge des Bewilligungsinhabers ab. Eine Bewilligung, die monatlich 299 Stück eines wesentlichen Fahrradteils pro Kunde erlaubte, stünde weder mit dem Wortlaut der Regelung noch mit der Absicht der Ausweitungsverordnung im Einklang.
Die Klägerin begründet ihre Revision wie folgt: Bei der Menge von weniger als 300 Stück handele es sich um eine Freimenge und nicht um eine Freigrenze. Der Begriff "Kleinunternehmer" werde in den einschlägigen Verordnungen nicht definiert, sodass unklar sei, ab welcher Größenordnung ein großes Unternehmen vorliege. Mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10.01.1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (ABlEG 1997, Nr. L 16, 55) ‑‑Verordnung (EG) Nr. 71/97‑‑ habe nur eine Stückelung bei der Überführung in den freien Verkehr beziehungsweise die besondere Verwendung durch Verteilung auf verschiedene als Zollanmelder auftretende Unternehmen und die spätere Zusammenfassung bei einem Empfänger verhindert werden sollen. Daher komme es nicht darauf an, welche Menge wesentlicher Fahrradteile die zwischengeschalteten Unternehmen bezögen, sondern welche monatlichen Mengen mit Ursprung in China letztlich an die Endverwender geliefert würden.
Die Klägerin beantragte zunächst im Revisionsverfahren,
das HZA unter Aufhebung der Vorentscheidung und des Ablehnungsbescheids vom 26.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2019 zu verpflichten, ihr eine Bewilligung nach Art. 210 Buchst. c, Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, Art. 211 Abs. 2 des Zollkodex der Union (UZK) i.V.m. Art. 14 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 rückwirkend zum 01.01.2018 zu erteilen, und zwar
a) mit der Erweiterung, nach Art. 2 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich i.V.m. Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 zugleich die Einfuhr von weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils "je Kunde" in einem Monat wieder zuzulassen,
oder hilfsweise,
b) mit der Kombination der Bewilligungen nach Art. 14 Buchst. a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 im Hinblick darauf, dass sie selbst monatlich weniger als 300 Stück eines wesentlichen Fahrradteils für eigene betriebliche Zwecke zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden würde.Das HZA erwiderte, eine Bewilligung mit der Kombination der Buchst. a, b und c des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 sei generell möglich, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass monatlich weniger als 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil im Rahmen der Bewilligung bezogen würden und alle weiteren Einfuhren an wesentlichen Fahrradteilen im Rahmen der anderen Bewilligungen nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 erfolgten. Eine Ausweitung auf weniger als 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil je Monat und je Kunde des Bewilligungsinhabers führe die De-Minimis-Regelung ad absurdum. Der Wortlaut "oder an sie geliefert werden …" verweise eindeutig auf den Inhaber der Bewilligung. Auch wenn der Begriff des Kleinunternehmers nicht geregelt sei, sei die Klägerin im Vergleich zu einer Fahrradmanufaktur oder einem Familienbetrieb mit Einzel- oder Sonderanfertigung keinesfalls mehr ein Kleinunternehmen.
Mit Beschluss vom 14.05.2024 - VII R 1/22 (BFHE 283, 449) hat der Senat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Mit Urteil A-GmbH & Co. KG (Einfuhren bestimmter Fahrradteile) vom 16.10.2025 - C-659/24 (EU:C:2025:796) hat der EuGH die Vorabentscheidungsfragen wie folgt beantwortet:
1. Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 512/2013 der Kommission vom 04.06.2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (Amtsblatt der Europäischen Union 2013, Nr. L 152, 1) ‑‑Verordnung (EU) Nr. 512/2013‑‑ geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 UZK mit einer anderen Befreiung nach Art. 14 Buchst. a und/oder b der Verordnung (EG) Nr. 88/97 in dieser Fassung kombiniert werden kann.
2. Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 512/2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 UZK eine Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll für monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils für alle Kunden des Bewilligungsinhabers vorsehen kann.
3. Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 512/2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Überschreitung der Schwelle von monatlich "weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils" bedeutet, dass einer Partei, die monatlich mehr als 299 Stück anmeldet und liefert, keine Befreiung von den ausgeweiteten Antidumpingzöllen nach dieser Bestimmung gewährt wird.Nach Fortführung des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Klägerin versteht das EuGH-Urteil dahingehend, dass einer Partei, die monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils anmeldet und liefert, die Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 zu gewähren sei. Im Rahmen dieser Menge sei auch die Klägerin als ein Kleinunternehmen anzusehen. Nach ihrem Verständnis müsse sich eine Bewilligung nach Art. 210 Buchst. c, Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a UZK i.V.m. Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 nicht auf sämtliche in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 aufgeführten Fahrradteile beziehen.
Die Klägerin hat zudem ihren Antrag im Revisionsverfahren geändert und beantragt zuletzt sinngemäß,
das HZA unter Aufhebung der Vorentscheidung und des Ablehnungsbescheids vom 26.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2019 zu verpflichten, ihr rückwirkend zum 01.01.2018 eine Bewilligung nach Art. 210 Buchst. c, Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, Art. 211 Abs. 2 UZK i.V.m. Art. 14 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 zu erteilen,
und zwar mit der Kombination der Bewilligungen nach Art. 14 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 88/97 sowie nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 im Hinblick darauf, dass die Klägerin monatlich weniger als 300 Stück eines wesentlichen Fahrradteils, nämlich Fahrradrahmen (TARIC-Code 8714 91 10 29), Kettenschaltungen (TARIC-Code 8714 99 50 19), Bremsen (TARIC-Code 8714 94 20 91) und Laufräder (TARIC-Code 8714 99 90 11) für eigene betriebliche Zwecke zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmeldet.Das HZA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.Es sieht sich durch die Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens durch den EuGH in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Es habe die beantragte Bewilligung zu Recht nicht "je Kunde" erteilt. Bei der Menge von 299 Stück handele es sich um eine Freigrenze und nicht um eine Freimenge.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Diese verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Der Ablehnungsbescheid vom 26.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2019 wird aufgehoben und das HZA verpflichtet, die der Klägerin erteilte Bewilligung rückwirkend zum 01.01.2018 neben den bereits bewilligten Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 88/97 auf Fälle des Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 und somit dahingehend zu erweitern, dass die Klägerin weniger als 300 Stück der in ihrem Antrag genannten wesentlichen Fahrradteile im Monat für eigene betriebliche Zwecke antidumpingzollfrei einführen darf.
Der Senat entscheidet gemäß § 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
1. Eine rückwirkende Erweiterung der Bewilligung zum 01.01.2018 wie von der Klägerin im August 2018 beantragt ist nach den zollrechtlichen Vorschriften grundsätzlich zulässig.
Nach Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a UZK ist für die Inanspruchnahme einer Endverwendung eine Bewilligung der Zollbehörden erforderlich, in der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens festgelegt werden (Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK). Unter bestimmten in Art. 211 Abs. 2 UZK genannten Voraussetzungen kann die Bewilligung auch rückwirkend erteilt werden, grundsätzlich bis zum Datum der Annahme des Antrags (Art. 172 Abs. 1 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex der Union ‑‑UZK-DA‑‑). Unter außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden gemäß Art. 172 Abs. 2 UZK-DA zulassen, dass eine Bewilligung frühestens ein Jahr, im Fall von Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, frühestens drei Monate vor dem Datum der Annahme des Antrags wirksam wird. Die zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Bewilligung eines besonderen Verfahrens verstößt nicht gegen die Vorgaben des Zollkodex der Union (vgl. zur aktiven Veredelung EuGH-Urteil Siegfried PharmaChemikalien vom 20.11.2025 - C-617/24, EU:C:2025:908).
Ausgehend davon ist eine Rückwirkung bis zum 01.01.2018 grundsätzlich möglich, da es sich bei den betreffenden Fahrradteilen nicht um Waren des Anhangs 71-02 handelt. Ob außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 172 Abs. 2 UZK-DA vorliegen, hat das FG bislang nicht ausdrücklich festgestellt. Einwendungen gegen eine rückwirkende Bewilligung einer Endverwendung von Waren unter Inanspruchnahme der Befreiung vom erweiterten Antidumpingzoll nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 hat das HZA jedoch bisher nicht erhoben. Da auch sonst keine entgegenstehenden Umstände ersichtlich sind, sieht der Senat insofern von weiteren Ausführungen ab.
2. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 im Streitfall nicht mit den Befreiungstatbeständen nach Art. 14 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 88/97 in derselben Bewilligung einer Endverwendung (Art. 254 UZK) kombiniert werden darf.
Wie sich aus dem EuGH-Urteil A-GmbH & Co. KG (Einfuhren bestimmter Fahrradteile) vom 16.10.2025 - C-659/24 (EU:C:2025:796, Rz 33) ergibt, dürfen die Befreiungstatbestände im Sinne von Art. 14 Buchst. a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 UZK kombiniert werden. Die Kombination kann dabei zwei oder auch drei der Befreiungstatbestände umfassen, wobei der EuGH ‑‑anders als das FG‑‑ keine Einschränkung dahingehend macht, dass die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 nur für Kleinunternehmen gilt. Vielmehr stellt der EuGH bei seiner Auslegung maßgeblich darauf ab, dass auch im Fall einer Kombination die Menge und die wirtschaftliche Begrenztheit der Einfuhren nicht geeignet sind, das mit der Einführung des Antidumpingzolls verfolgte Ziel zu beeinträchtigen. Es kommt also nicht auf das Gesamtunternehmen beziehungsweise auf die Größe des klägerischen Unternehmens an, sondern auf die wirtschaftliche Bedeutung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile. Diese ist in den Fällen des Art. 14 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 unbedeutend (vgl. EuGH-Urteil A-GmbH & Co. KG (Einfuhren bestimmter Fahrradteile) vom 16.10.2025 - C-659/24, EU:C:2025:796, Rz 32).
3. Die Bewilligung einer Endverwendung nach Art. 254 UZK darf sich entsprechend dem Antrag der Klägerin auf weniger als 300 Stück je wesentliches Fahrradteil beziehen. Diese Menge darf somit für verschiedene wesentliche Fahrradteile in Anspruch genommen werden.
a) Welche Fahrradteile als wesentlich im Sinne von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 anzusehen sind, ergibt sich aus Art. 1 dritter Anstrich i.V.m. Art. 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 88/97. Als wesentlich gelten demnach Fahrradteile im Sinne des Art. 1 der Referenzverordnung, also der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 08.09.1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABlEG 1993, Nr. L 228, 1), ausgeweitet mit Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 71/97. In Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 werden verschiedene Waren aufgelistet, die als wesentliche Fahrradteile anzusehen sind. Für die Bestimmung des jeweils wesentlichen Fahrradteils ist ausgehend von der Definition der wesentlichen Fahrradteile in der oben genannten Referenzverordnung die Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (KN), gegebenenfalls in Kombination mit der Beschreibung der Waren (ex KN-Code) maßgeblich. Zwar wurden zur Umsetzung der Zollbefreiung TARIC-Codes geschaffen, unter denen die Waren gemäß Art. 14 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 88/97 anzumelden sind (z.B. 8714 91 10 29 für bestimmte Fahrradrahmen, 8714 94 20 91 für Bremsen, 8714 99 50 10 (Stand: 01.01.2018) für Kettenschaltungen und 8714 99 90 11 für vollständige Räder). Die Befreiung vom Antidumpingzoll gilt jedoch nicht je TARIC-Code, weil im Fall mehrerer TARIC-Codes pro Unterposition die zulässige vom Antidumpingzoll befreite Menge überschritten werden könnte.
b) Die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 bezieht sich jeweils auf ein bestimmtes wesentliches Fahrradteil und darf somit für jedes wesentliche Fahrradteil im Sinne der Referenzverordnung in Anspruch genommen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die befreite Stückzahl auf "ein" bestimmtes wesentliches Fahrradteil (in der englischen Fassung "300 units per type of essential bicycle parts", in der französischen Fassung "300 unités par type de parties essentielles de bicyclettes") bezogen wird.
Das bedeutet, dass der Klägerin gestattet werden kann, weniger als 300 Stück mit Farbe versehene oder elektrolytisch oxidierte oder polierte und/oder lackierte Fahrradrahmen ex KN-Code 8714 91 10, weniger als 300 Stück Kettenschaltungen der Unterpos. 8714 99 50, weniger als 300 Stück Bremsen der Unterpos. 8714 94 20 und weniger als 300 Stück vollständige Räder, auch mit Schlauch, Reifen und Zahnkränzen ex KN-Code 8714 99 90, einzuführen, ohne dass dafür Antidumpingzoll anfällt. Dass in der Unterpos. 8714 91 10 statt elektrolytisch oxidiert der Begriff eloxiert verwendet wird, ist in diesem Zusammenhang unschädlich, weil es sich bei dem Eloxalverfahren (Eloxieren) um die elektrolytische Oxidation des Aluminiums handelt (Meyers Großes Universallexikon, Bd. 4, unter "Eloxalverfahren"; vgl. auch Brockhaus Enzyklopädie, 21. Aufl., Bd. 7, unter "Eloxieren").
4. Aus dem EuGH-Urteil A-GmbH & Co. KG (Einfuhren bestimmter Fahrradteile) vom 16.10.2025 - C-659/24 (EU:C:2025:796, Rz 36 ff.) ergibt sich außerdem, dass die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 nur auf die Klägerin als Bewilligungsinhaberin zu beziehen ist und nicht je Kunde der Klägerin gilt. Es spielt daher keine Rolle, an wie viele Kunden die Klägerin diese wesentlichen Fahrradteile weiterverkauft. Die Bewilligung ist demnach unabhängig von der Zahl der Unternehmen oder Personen, die die Klägerin anschließend damit beliefert (vgl. dazu auch EuGH-Urteil Isaac International vom 29.07.2010 - C-371/09, EU:C:2010:458, Rz 33 f.). Da die Klägerin den Zusatz "je Kunde" zuletzt nicht mehr beantragt hat, bedarf es diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen.
5. Wie der EuGH in seinem Urteil A-GmbH & Co. KG (Einfuhren bestimmter Fahrradteile) vom 16.10.2025 - C-659/24 (EU:C:2025:796, Rz 41 und 47) weiter entschieden hat, handelt es sich bei der begünstigten Menge von weniger als 300 Stück wesentlicher Fahrradteile monatlich um eine Freigrenze mit der Folge, dass im Fall einer Überschreitung keine Befreiung von den ausgeweiteten Antidumpingzöllen nach dieser Bestimmung gewährt wird. Führt die Klägerin mehr als 299 Stück eines wesentlichen Fahrradteils, zum Beispiel mehr als 299 Fahrradrahmen, monatlich ein, unterliegt die gesamte Menge der monatlich eingeführten Fahrradrahmen dem Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 88/97.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 FGO.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Kostenaufhebung nach § 136 Abs. 1 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren regelmäßig nachteilig für den Kläger, wenn er durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, während die Behörde sich durch eigene Bedienstete vertreten lässt; in solchen Fällen ist daher grundsätzlich eine Kostenteilung nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens geboten (vgl. BFH-Urteil vom 22.03.1996 - III R 49/95, BFH/NV 1996, 812, unter II.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 23.05.2008 - II B 54/08, BFH/NV 2008, 1508, unter II.). Die Kostenentscheidung steht allerdings im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 136 Abs. 1 FGO), sodass eine Kostenaufhebung in Betracht kommt, wenn sich Obsiegen und Unterliegen nicht eindeutig gewichten lassen.
Im vorliegenden Verfahren lässt sich die Quote des Obsiegens und des Unterliegens der Klägerin nicht bestimmen, da offen ist, in welchem Umfang die Klägerin von der Befreiung nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 profitiert, zumal sich die Geltungsdauer der Bewilligung einer Endverwendung gemäß Art. 173 Abs. 1 UZK-DA über einen längeren Zeitraum erstreckt. Inwieweit die Einschränkung des Klageantrags während des Revisionsverfahrens in Bezug auf den Zusatz "je Kunde" zu Lasten der Klägerin zu werten ist, lässt sich ebenfalls nicht verlässlich einschätzen.