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Karmesinrote Richterrobe und Barett gehören zur Amtstracht.

Supreme Court of the Federation
for Taxes and Customs

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Highest court
in the area of tax law and customs and excise duties

The Federal Fiscal Court is the supreme instance of the fiscal jurisdiction. It is one of the five Supreme Courts in Germany established under Article 95 of the German Constitution (Basic Law).

Video on the Federal Fiscal Court
Großaufnahme vom goldenen Bundesfinanzhof-Wappen mit Bundesadler

Legal protection and legal peace
are secured by the Federal Fiscal Court

The Federal Fiscal Court ensures effective legal protection, clarifies legal questions of fundamental importance and, by its judgments, contributes to legal peace and uniformity of judicial decisions in tax law as well as customs and excise duties.

Judicial decisions of the Federal Fiscal Court
gesamte Gebäudefront des Bundesfinanzhofs vom Fußweg der Ismaninger Straße aus gesehen

Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags, weil das von den Eltern unterstützte Kind mit dem Lebensgefährten in einem Haushalt zusammenlebt

Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein An-spruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.04.2020 - VI R 43/17 entschieden.

Die Kläger machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt  erkannte diese nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.

Dieser Argumentation vermochten sich weder das Finanzgericht noch der BFH anzuschließen. Ein entsprechender  Erfahrungssatz sei weder von der Lebenswirklichkeit getragen, noch lasse er sich der Rechtsprechung des BFH entnehmen, die ein „Wirtschaften aus einem Topf" nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annehme. Für diese  gelte die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/ Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben.

Im Streitfall habe keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Kläger nicht mittellos gewesen sei. Es entspreche – so der BFH - vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten, auch wenn sie zusammenlebten, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährten, sondern jeder - durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten - für den eigenen Lebensunterhalt aufkomme. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei  den "eigenen" finanziellen Mittel um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handele.

 

Bundesfinanzhof
Pressestelle         Tel. (089) 9231-400
Pressesprecher    Tel. (089) 9231-300

Current Decisions

Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags, weil das von den Eltern unterstützte Kind mit dem Lebensgefährten in einem Haushalt zusammenlebt

Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein An-spruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.04.2020 - VI R 43/17 entschieden.

Die Kläger machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt  erkannte diese nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.

Dieser Argumentation vermochten sich weder das Finanzgericht noch der BFH anzuschließen. Ein entsprechender  Erfahrungssatz sei weder von der Lebenswirklichkeit getragen, noch lasse er sich der Rechtsprechung des BFH entnehmen, die ein „Wirtschaften aus einem Topf" nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annehme. Für diese  gelte die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/ Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben.

Im Streitfall habe keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Kläger nicht mittellos gewesen sei. Es entspreche – so der BFH - vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten, auch wenn sie zusammenlebten, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährten, sondern jeder - durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten - für den eigenen Lebensunterhalt aufkomme. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei  den "eigenen" finanziellen Mittel um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handele.

 

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