EStG § 10d Abs 2 ; KStG § 8 Abs 1 ; GewStG § 10a ; GewStG § 8 Nr 1
1. Berichtigung eines Bilanzierungsfehlers durch Einbuchung der Forderung 2. Verfassungswidriges "Definitivwerden" von Verlustabzugsbeschränkungen gemäß § 10d Abs. 2 EStG und § 10a GewStG infolge Liquidation und Insolvenz 3. Hinzurechnung von Finanzierungskosten als Dauerschuldentgelte gemäß § 8 Nr. 1 GewStG a.F. 4. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 26. Februar 2014 ausgesetzt und dem BVerfG (dortiges Az.: 2 BvL 19/14) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt worden.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an BVerfG (Beschluss vom 26.02.2014).
Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung / Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.