AO § 74 ; ZPO § 864 Abs 1 ; ErbbauV § 11 Abs 1 ; InsO § 21 Abs 1 ; InsO § 21 Abs 2 Nr 2
Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte - Keine Beschränkung auf körperliche Gegenstände - Haftungsbegründende Interessenparallelität bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung - Zulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 17.09.2013 (Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen)