Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

BFH Anhängiges Verfahren I R 26/13

Aufnahme in die Datenbank am 19.07.2013

UmwStG § 21 Abs 1 S 1 ; EStG § 20 Abs 1 Nr 1 ; EStG § 3c Abs 2 ; EStG § 3 Nr 40 ; EStG § 15b

Mindert eine zur Verhinderung des Scheiterns eines Börsengangs an einen Mitgesellschafter für dessen Verpflichtung, seine Aktien innerhalb einer Stillhalteperiode nicht zu veräußern, gezahlte Stillhalteprämie den anlässlich des Börsengangs erzielten Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Aktien in voller Höhe oder nur anteilig im Verhältnis der veräußerten zu den insgesamt gehaltenen Aktien? - Sind Zinsaufwendungen des Gesellschafters für ein als Brückenfinanzierung bis zum Börsengang aufgenommenes Darlehen Veräußerungskosten oder nachträgliche Sonderbetriebsausgaben bei dem in die AG eingebrachten Mitunternehmeranteil? - Unterliegen die Stillhalteprämie sowie die Zinsaufwendungen dem Halbabzugsverbot? - Handelt es sich bei einem Verlust, der aus einem Schuldverschreibungsvertrag mit nachschüssiger Zinszahlung (Asset-Linked-Note) und einem gegenläufigen Darlehensvertrag mit vorschüssigen Schuldzinsen entstanden ist, um ein "Steuerstundungsmodell" im Sinne des § 15b EStG? - Verstößt § 15b EStG gegen höherrangiges Recht? - Feststellungsbescheid nach § 15b EStG als Grundlagenbescheid für die Einkommensbesteuerung?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG Münster Urteil vom 10.01.2013 (5 K 4513/09 E)

Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VIII R 74/13

Print Page