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BFH Anhängiges Verfahren VI R 19/13

Aufnahme in die Datenbank am 19.07.2013

EStG § 33

Ist unabhängig von der persönlichen Perspektive des Steuerpflichtigen jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess (hier: Scheidungsfolgekosten) als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen?

-- Zulassung durch BFH --

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Das Verfahren ist durch Beschluss vom 16.07.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt.

Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 07.10.2015 wieder aufgenommen.

Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 06.12.2012 (5 K 155/12)

Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Klage.

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