EStG § 33 Abs 1
Sind entstandene Zivilprozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, weil es an den --ex-ante zu bewertenden-- Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder an der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen bzw. der geleisteten Zahlungen gefehlt hat?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Das Verfahren war durch Beschluss vom 29.04.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt.
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 15.09.2015 wieder aufgenommen.
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Klage.