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BFH Anhängiges Verfahren VI R 67/13

Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2013

EStG § 64 Abs 1 ; EStG § 64 Abs 2 S 1 ; EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 ; EGV 883/2004 Art 11 Abs 3 Buchst a ; EGV 883/2004 Art 68 Abs 1 Buchst b Nr 1 ; EGV 883/2004 Art 68 Abs 2 ; EGV 987/2009 Art 60 Abs 1 S 2 ; AEUV Art 45 ; AEUV Art 48

Besteht in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem deutschen und dem spanischen Kindergeld für die in Spanien bei der Mutter lebenden Kinder ein Zahlungsanspruch, wenn der Kindsvater im Inland und die Kindsmutter in Spanien, ihren jeweiligen Wohnsitzstaaten, beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig sind, weil der inländische Anspruch auf Zahlung des Differenzkindergeldes weder nach § 64 Abs. 1 Satz 2 EStG wegen Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Mutter in Spanien noch aufgrund Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV 987/2009 ausgeschlossen ist und einem Ausschluss des Differenzkindergeldes für im Inland Erwerbstätige (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45, 48 AEUV entgegen steht?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Das Verfahren war durch Beschluss vom 27.10.2014 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-378/14 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.

Vorgehend: FG Münster Urteil vom 23.08.2013 (4 K 854/13 Kg)

Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: III R 68/13

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