StromStG § 10 Abs 1 ; StromStG § 2 Nr 4
Streitig ist, wem Stromverbräuche in einem Lager zuzurechnen sind, das im Eigentum eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes steht, aber von einem Dienstleister betrieben wird, dem insbesondere die Einlagerung, das Lagern und die Auslagerung der Produkte überlassen wurde.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision.