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BFH Anhängiges Verfahren I R 28/15

Aufnahme in die Datenbank am 20.08.2015

EStG § 20 Abs 1 Nr 10b S 1 ; KStG § 4 ; KStG § 27

Genügt für die Rücklagenzuführung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG das "Stehenlassen" des Gewinns und die Glaubhaftmachung eines nachvollziehbaren Grundes für die Ansammlung im Interesse des Betriebs, um die bei Betrieben gewerblicher Art als Regelfall vorgesehene Ausschüttungsfiktion zu verhindern, oder ist die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage bei der Trägerkörperschaft erforderlich?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Hessisches Finanzgericht Urteil vom 24.03.2015 (4 K 1187/11)

Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VIII R 42/15

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