KN Pos 1290 UPos 7318 ; EGV 1225/2009
Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Spannplattenschrauben aus rostendem Stahl (UPos. 7318 12 90 KN) aus Malaysia.
Verweist Art. 13 Abs. 3 Satz 7 VO Nr. 1225/2009 lediglich auf Art. 6 und nicht auf Art. 5 VO Nr. 1225/2009?
Hätte die EU-Kommission vor Einleitung der Untersuchung den Kläger als "bekanntermaßen betroffenen Einführer" unterrichten und ihm einen Fragebogen übersenden müssen?
Wer ist "bekanntermaßen betroffener Einführer"?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 05.05.2017.