EStG § 6a Abs 4 S 2 ; EStG § 6a Abs 4 S 3 ; EStG § 6a Abs 4 S 6
Ist bei erstmaliger Bildung einer Pensionsrückstellung zum 31. Dezember 2005 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung nach den Heubeck-Richttafeln 1998 und den Heubeck-Richttafeln 2005 G zu ermitteln und auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre zu verteilen (§ 6a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 EStG) oder darf die Pensionsrückstellung allein unter Zugrundelegung der (neuen) Heubeck-Richttafeln 2005 G ausgewiesen werden, da im Erstjahr kein "Unterschiedsbetrag" zum vorangegangenen Wirtschaftsjahr existiert?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: XI R 34/16