EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 ; KStG § 8b Abs 2 S 2
Sind Zuschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG auf börsennotierte Aktien, die zum Umlaufvermögen einer Kapitalgesellschaft gehören, nach einer Werterholung der Aktien gemäß § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des UntStFG bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn den Zuschreibungen steuerwirksame Abschreibungen im Anrechnungsverfahren vorangegangen sind, oder ist eine teleologische Reduktion des § 8b Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des UntStFG auf finale Veräußerungsgewinne geboten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 27.03.2019